Radiosynoviorthese mit Untersuchung, bedingter Lokalanästhesie, Schiene und …
Abrechnungshinweise für Rheumatologie

Zweck und Anwendbarkeit
Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?
Verödet entzündlich aktive Synovialis durch intraartikuläres Radiopharmakon und soll rezidivierende Ergüsse sowie lokale Entzündungsaktivität reduzieren. Die Bildgebung umfasst instillation von Radiopharmazeutika in Körperhöhlen, Gelenke oder Hohlorgane.
Wann ist sie anwendbar?
Bei persistierender entzündlicher Synovitis trotz angemessener Vorbehandlung und sicherer intraartikulärer Lage; Schwangerschaft, Infektion und relevante Gelenkinstabilität sind auszuschließen. Erforderliche Kernleistung: Instillation von Radiopharmazeutika in Körperhöhlen, Gelenke oder Hohlorgane; sie muss tatsächlich erbracht und dokumentiert sein.
GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen
| Position | Rolle | Entscheidende Voraussetzung |
|---|---|---|
| GOÄ-Nr. 1 | Bedingt / alternativ | Beratung - auch mittels Fernsprecher -. Nur bei tatsächlich erbrachter ärztlicher Beratung. Nr. 1 und/oder Nr. 5 neben Leistungen der Abschnitte C bis O im Behandlungsfall nur einmal; nicht neben Nr. 3 oder 34. |
| GOÄ-Nr. 5 | Kernposition | Symptombezogene Untersuchung. Tatsächlich erbrachte symptombezogene Untersuchung; neben Leistungen C bis O die Behandlungsfallbegrenzung für Nr. 1 und/oder Nr. 5 beachten. Nicht neben Nr. 6, 7 oder 8. |
| GOÄ-Nr. 5604 | Kernposition | Instillation von Radiopharmazeutika in Körperhöhlen, Gelenke oder Hohlorgane. Tatsächliche Instillation des Radiopharmazeutikums in das bezeichnete Gelenk durch hierzu berechtigten Arzt; Nuklid, Menge/Aktivität, Gelenk, Seite und Behandlungsdaten dokumentieren. Nr. 5606/5607 sind nach ihrer Legende keine Zuschläge zu Nr. 5604. Keine automatische Übernahme zusätzlicher Punktions-/Injektionsansätze: O II Allgemeine Bestimmung 6 enthält für intraartikuläre Einbringungen eine Ausnahme; zusätzlich abgrenzbare Zugangs-/Punktionsleistungen sind deshalb nach tatsächlichem Vorgehen und Zielleistungsprinzip gesondert zu prüfen. |
| GOÄ-Nr. 490 | Bedingt / alternativ | Infiltrationsanästhesie kleiner Bezirke. Nur bei gesondert erbrachter und dokumentierter Infiltrationsanästhesie eines kleinen Bezirks. Nicht für die therapeutische Medikamenteninjektion selbst oder eine bereits in der Zielleistung enthaltene Anästhesie. |
| GOÄ-Nr. 210 | Bedingt / alternativ | Kleiner Schienenverband - auch als Notverband bei Frakturen -. Nur bei tatsächlich ärztlich angelegtem kleinem Schienenverband zur Ruhigstellung. Eine Verordnung oder bloße Übergabe einer Fertigorthese erfüllt Nr. 210 nicht. Bei einem tatsächlich größeren Schienenverband mit mindestens zwei großen Gelenken gilt eine andere Legende; nicht zusätzlich für denselben Verband. |
| GOÄ-Nr. 5472 | Bedingt / alternativ | Szintigraphische Untersuchungen (z.B. von Hoden, Tränenkanälen, Augen, Tuben) oder Funktionsmessungen (z.B. Ejektionsfraktion mit Meßsonde) ohne Gruppenzuordnung – auch nach Einbringung eines Radiopharmazeutikums in eine Körperhöhle -. Nur bei tatsächlich indizierter und durchgeführter eigenständiger Verteilungsszintigraphie nach Einbringung in das Gelenk; Methode und Befund dokumentieren. Nicht für bloße Nadellagekontrolle, nicht als automatischer Zuschlag unabhängig von Nuklid und Untersuchungsverfahren. |
Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.
Dokumentation für diesen Abrechnungsfall
GOÄ-Nummer 1: Beratung - auch mittels Fernsprecher -; Nur bei tatsächlich erbrachter ärztlicher Beratung. Nr. 1 und/oder Nr. 5 neben Leistungen der Abschnitte C bis O im Behandlungsfall nur einmal; nicht neben Nr. 3 oder 34..
GOÄ-Nummer 5: Symptombezogene Untersuchung; Tatsächlich erbrachte symptombezogene Untersuchung; neben Leistungen C bis O die Behandlungsfallbegrenzung für Nr. 1 und/oder Nr. 5 beachten. Nicht neben Nr. 6, 7 oder 8..
GOÄ-Nummer 5604: Instillation von Radiopharmazeutika in Körperhöhlen, Gelenke oder Hohlorgane; Tatsächliche Instillation des Radiopharmazeutikums in das bezeichnete Gelenk durch hierzu berechtigten Arzt; Nuklid, Menge/Aktivität, Gelenk, Seite und Behandlungsdaten dokumentieren. Nr. 5606/5607 sind nach ihrer Legende keine Zuschläge zu Nr. 5604. Keine automatische Übernahme zusätzlicher Punktions-/Injektionsansätze: O II Allgemeine Bestimmung 6 enthält für intraartikuläre Einbringungen eine Ausnahme; zusätzlich abgrenzbare Zugangs-/Punktionsleistungen sind deshalb nach tatsächlichem Vorgehen und Zielleistungsprinzip gesondert zu prüfen..
GOÄ-Nummer 490: Infiltrationsanästhesie kleiner Bezirke; Nur bei gesondert erbrachter und dokumentierter Infiltrationsanästhesie eines kleinen Bezirks. Nicht für die therapeutische Medikamenteninjektion selbst oder eine bereits in der Zielleistung enthaltene Anästhesie..
GOÄ-Nummer 210: Kleiner Schienenverband - auch als Notverband bei Frakturen -; Nur bei tatsächlich ärztlich angelegtem kleinem Schienenverband zur Ruhigstellung. Eine Verordnung oder bloße Übergabe einer Fertigorthese erfüllt Nr. 210 nicht. Bei einem tatsächlich größeren Schienenverband mit mindestens zwei großen Gelenken gilt eine andere Legende; nicht zusätzlich für denselben Verband..
GOÄ-Nummer 5472: Szintigraphische Untersuchungen (z.B. von Hoden, Tränenkanälen, Augen, Tuben) oder Funktionsmessungen (z.B. Ejektionsfraktion mit Meßsonde) ohne Gruppenzuordnung – auch nach Einbringung eines Radiopharmazeutikums in eine Körperhöhle -; Nur bei tatsächlich indizierter und durchgeführter eigenständiger Verteilungsszintigraphie nach Einbringung in das Gelenk; Methode und Befund dokumentieren. Nicht für bloße Nadellagekontrolle, nicht als automatischer Zuschlag unabhängig von Nuklid und Untersuchungsverfahren..
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Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.
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Über den Autor
Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.
