MRT eines peripheren Gelenks oder Extremitätenabschnitts

Abrechnungshinweise für Rheumatologie

AbrechnungsfallMRT eines peripheren Gelenks oder Extremitätenabschnitts mit bedingter Kontrastmittelergänzung
FachgruppeRheumatologie
KernpositionenGOÄ-Nr. 5729
GOÄ-Abrechnung für MRT eines peripheren Gelenks oder Extremitätenabschnitts mit bedingter Kontrastmittelergänzung

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Stellt Gelenk-, Sehnen-, Band-, Muskel- und Knochenmarkstrukturen einer Extremität detailliert dar und grenzt traumatische, entzündliche und neoplastische Veränderungen ab. Die Bildgebung umfasst magnetresonanztomographie eines oder mehrerer Gelenke oder Abschnitte von Extremitäten.

Wann ist sie anwendbar?

Bei lokalisierter muskuloskelettaler Frage mit Konsequenz für Behandlung oder Eingriff; Zahl der Gelenke, Kontrastmittel und zusätzliche Regionen benötigen jeweils eine konkrete Indikation. Erforderliche Kernleistung: Magnetresonanztomographie eines oder mehrerer Gelenke oder Abschnitte von Extremitäten; sie muss tatsächlich erbracht und dokumentiert sein.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1Bedingt / alternativBeratung - auch mittels Fernsprecher -. Nur bei tatsächlich erbrachter ärztlicher Beratung. Nr. 1 und/oder Nr. 5 neben Leistungen der Abschnitte C bis O im Behandlungsfall nur einmal; nicht neben Nr. 3 oder 34.
GOÄ-Nr. 5729KernpositionMagnetresonanztomographie eines oder mehrerer Gelenke oder Abschnitte von Extremitäten. Tatsächlich erbrachte MRT der bezeichneten Gelenke/Extremitätenabschnitte; nur einmal je Sitzung, nicht automatisch je Gelenk. Bei mindestens zwei großen Gelenken einer Extremität ist die andere Zielleistung Nr. 5730 zu prüfen.
GOÄ-Nr. 5731Bedingt / alternativErgänzende Serie(n) zu den Leistungen nach den Nummern 5700 bis 5730 (z.B. nach Kontrastmitteleinbringung, Darstellung von Arterien als MR-Angiographie). Nur bei indizierter zusätzlicher Serie über zwei Ebenen und zwei Gewichtungen hinaus, z. B. zusätzliche Fettsättigung zur Entzündungsdarstellung oder Serie nach Kontrastmittel. Einmal je Sitzung; kein Mehrfachansatz je Sequenz.
GOÄ-Nr. 5732Bedingt / alternativZuschlag zu den Leistungen nach den Nummern 5700 bis 5730 für Positionswechsel und/oder Spulenwechsel. Nur bei indiziertem tatsächlichem Positions- oder Spulenwechsel zur Gewinnung zusätzlicher diagnostischer Information; nicht für bloße Übersichtslokalisation oder übliches Ein-/Ausfahren des Tisches bei vorher geplanter Kontrastmittelgabe. Einmal je Sitzung, Faktor 1,0.
GOÄ-Nr. 344Bedingt / alternativIntravenöse Einbringung des Kontrastmittels mittels Injektion oder Infusion, bis zu 10 Minuten Dauer. Nur bei tatsächlich intravenös eingebrachtem Kontrastmittel bis 10 Minuten; bei längerer Einbringung Nr. 345 statt Nr. 344. Ohne Kontrastmittel kein Ansatz.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Weitere Angaben zu den Positionen

GOÄ 5732

Bedingte oder alternative Position

Hinterlegter Faktor: 1

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

GOÄ-Nummer 1: Beratung - auch mittels Fernsprecher -; Nur bei tatsächlich erbrachter ärztlicher Beratung. Nr. 1 und/oder Nr. 5 neben Leistungen der Abschnitte C bis O im Behandlungsfall nur einmal; nicht neben Nr. 3 oder 34..

GOÄ-Nummer 5729: Magnetresonanztomographie eines oder mehrerer Gelenke oder Abschnitte von Extremitäten; Tatsächlich erbrachte MRT der bezeichneten Gelenke/Extremitätenabschnitte; nur einmal je Sitzung, nicht automatisch je Gelenk. Bei mindestens zwei großen Gelenken einer Extremität ist die andere Zielleistung Nr. 5730 zu prüfen..

GOÄ-Nummer 5731: Ergänzende Serie(n) zu den Leistungen nach den Nummern 5700 bis 5730 (z.B. nach Kontrastmitteleinbringung, Darstellung von Arterien als MR-Angiographie); Nur bei indizierter zusätzlicher Serie über zwei Ebenen und zwei Gewichtungen hinaus, z. B. zusätzliche Fettsättigung zur Entzündungsdarstellung oder Serie nach Kontrastmittel. Einmal je Sitzung; kein Mehrfachansatz je Sequenz..

GOÄ-Nummer 5732: Zuschlag zu den Leistungen nach den Nummern 5700 bis 5730 für Positionswechsel und/oder Spulenwechsel; Nur bei indiziertem tatsächlichem Positions- oder Spulenwechsel zur Gewinnung zusätzlicher diagnostischer Information; nicht für bloße Übersichtslokalisation oder übliches Ein-/Ausfahren des Tisches bei vorher geplanter Kontrastmittelgabe. Einmal je Sitzung, Faktor 1,0..

GOÄ-Nummer 344: Intravenöse Einbringung des Kontrastmittels mittels Injektion oder Infusion, bis zu 10 Minuten Dauer; Nur bei tatsächlich intravenös eingebrachtem Kontrastmittel bis 10 Minuten; bei längerer Einbringung Nr. 345 statt Nr. 344. Ohne Kontrastmittel kein Ansatz..

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Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.