MRT der Wirbelsäule mit gegebenenfalls eigenständiger Becken-/ISG-Untersuchung

Abrechnungshinweise für Rheumatologie

FachgruppeRheumatologie
KernpositionenGOÄ-Nr. 5705
GOÄ-Abrechnung für MRT der Wirbelsäule mit gegebenenfalls eigenständiger Becken-/ISG-Untersuchung

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Beurteilt Lendenwirbelsäule und Iliosakralgelenke als getrennte anatomische Zielregionen, um radikuläre, entzündliche und gelenkbezogene Ursachen auseinanderzuhalten. Die Bildgebung umfasst magnetresonanztomographie im Bereich der Wirbelsäule, in zwei Projektionen.

Wann ist sie anwendbar?

Wenn Klinik und Vorbefund eigenständige Fragestellungen an LWS und ISG begründen; die zusätzliche Region darf nicht allein als routinemäßige Erweiterung erfolgen. Erforderliche Kernleistung: Magnetresonanztomographie im Bereich der Wirbelsäule, in zwei Projektionen; sie muss tatsächlich erbracht und dokumentiert sein. Grenze: MRT der Wirbelsäule in zwei Projektionen.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1Bedingt / alternativBeratung - auch mittels Fernsprecher -. Nur bei tatsächlich erbrachter ärztlicher Beratung. Nr. 1 und/oder Nr. 5 neben Leistungen der Abschnitte C bis O im Behandlungsfall nur einmal; nicht neben Nr. 3 oder 34.
GOÄ-Nr. 5705KernpositionMagnetresonanztomographie im Bereich der Wirbelsäule, in zwei Projektionen. MRT der Wirbelsäule in zwei Projektionen; nicht nach Zahl der Wirbelabschnitte mehrfach berechnen.
GOÄ-Nr. 5720Bedingt / alternativMagnetresonanztomographie im Bereich des Abdomens und/oder des Beckens. Nur bei zusätzlich eigenständig indizierter und vollständig durchgeführter Becken-/ISG-Untersuchung. Bloßes Miterfassen benachbarter ISG in der Wirbelsäulen-MRT genügt nicht. Nebeneinanderberechnung besonders begründen; für 5705 und 5720 zusammen den Höchstwert 5735 anwenden, nicht beide ungekürzt addieren. Einzelleistungen ausweisen; 5735 ist kein zusätzlicher Aufschlag.
GOÄ-Nr. 5731Bedingt / alternativErgänzende Serie(n) zu den Leistungen nach den Nummern 5700 bis 5730 (z.B. nach Kontrastmitteleinbringung, Darstellung von Arterien als MR-Angiographie). Nur bei indizierter zusätzlicher Serie über den Grundumfang hinaus; zusätzlichen diagnostischen Nutzen dokumentieren. Einmal je Sitzung, keine Gebühr je Sequenz.
GOÄ-Nr. 5732Bedingt / alternativZuschlag zu den Leistungen nach den Nummern 5700 bis 5730 für Positionswechsel und/oder Spulenwechsel. Nur bei indiziertem tatsächlichem Positions- oder Spulenwechsel zur Gewinnung zusätzlicher diagnostischer Information; nicht für bloße Übersichtslokalisation oder übliches Ein-/Ausfahren des Tisches bei vorher geplanter Kontrastmittelgabe. Einmal je Sitzung, Faktor 1,0.
GOÄ-Nr. 344Bedingt / alternativIntravenöse Einbringung des Kontrastmittels mittels Injektion oder Infusion, bis zu 10 Minuten Dauer. Nur bei indizierter tatsächlicher intravenöser Kontrastmittelgabe bis zehn Minuten. Entzündliche ISG-/Wirbelsäulen-MRT benötigt nicht automatisch Kontrastmittel; keine Nr. 253 für dieselbe Einbringung.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Weitere Angaben zu den Positionen

GOÄ 5732

Bedingte oder alternative Position

Hinterlegter Faktor: 1

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

GOÄ-Nummer 1: Beratung - auch mittels Fernsprecher -; Nur bei tatsächlich erbrachter ärztlicher Beratung. Nr. 1 und/oder Nr. 5 neben Leistungen der Abschnitte C bis O im Behandlungsfall nur einmal; nicht neben Nr. 3 oder 34..

GOÄ-Nummer 5705: Magnetresonanztomographie im Bereich der Wirbelsäule, in zwei Projektionen; MRT der Wirbelsäule in zwei Projektionen; nicht nach Zahl der Wirbelabschnitte mehrfach berechnen..

GOÄ-Nummer 5720: Magnetresonanztomographie im Bereich des Abdomens und/oder des Beckens; Nur bei zusätzlich eigenständig indizierter und vollständig durchgeführter Becken-/ISG-Untersuchung. Bloßes Miterfassen benachbarter ISG in der Wirbelsäulen-MRT genügt nicht. Nebeneinanderberechnung besonders begründen; für 5705 und 5720 zusammen den Höchstwert 5735 anwenden, nicht beide ungekürzt addieren. Einzelleistungen ausweisen; 5735 ist kein zusätzlicher Aufschlag..

GOÄ-Nummer 5731: Ergänzende Serie(n) zu den Leistungen nach den Nummern 5700 bis 5730 (z.B. nach Kontrastmitteleinbringung, Darstellung von Arterien als MR-Angiographie); Nur bei indizierter zusätzlicher Serie über den Grundumfang hinaus; zusätzlichen diagnostischen Nutzen dokumentieren. Einmal je Sitzung, keine Gebühr je Sequenz..

GOÄ-Nummer 5732: Zuschlag zu den Leistungen nach den Nummern 5700 bis 5730 für Positionswechsel und/oder Spulenwechsel; Nur bei indiziertem tatsächlichem Positions- oder Spulenwechsel zur Gewinnung zusätzlicher diagnostischer Information; nicht für bloße Übersichtslokalisation oder übliches Ein-/Ausfahren des Tisches bei vorher geplanter Kontrastmittelgabe. Einmal je Sitzung, Faktor 1,0..

GOÄ-Nummer 344: Intravenöse Einbringung des Kontrastmittels mittels Injektion oder Infusion, bis zu 10 Minuten Dauer; Nur bei indizierter tatsächlicher intravenöser Kontrastmittelgabe bis zehn Minuten. Entzündliche ISG-/Wirbelsäulen-MRT benötigt nicht automatisch Kontrastmittel; keine Nr. 253 für dieselbe Einbringung..

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Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.