MRT von mindestens zwei großen Gelenken derselben Extremität
Abrechnungshinweise für Rheumatologie

Zweck und Anwendbarkeit
Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?
Stellt Gelenk-, Sehnen-, Band-, Muskel- und Knochenmarkstrukturen einer Extremität detailliert dar und grenzt traumatische, entzündliche und neoplastische Veränderungen ab. Die Bildgebung umfasst magnetresonanztomographie einer oder mehrerer Extremitäten mit Darstellung von mindestens zwei großen Gelenken.
Wann ist sie anwendbar?
Bei lokalisierter muskuloskelettaler Frage mit Konsequenz für Behandlung oder Eingriff; Zahl der Gelenke, Kontrastmittel und zusätzliche Regionen benötigen jeweils eine konkrete Indikation. Erforderliche Kernleistung: MRT von mindestens zwei großen Gelenken derselben Extremität; sie muss tatsächlich erbracht und dokumentiert sein.
GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen
| Position | Rolle | Entscheidende Voraussetzung |
|---|---|---|
| GOÄ-Nr. 1 | Bedingt / alternativ | Beratung - auch mittels Fernsprecher -. Nur bei tatsächlich erbrachter ärztlicher Beratung. Nr. 1 und/oder Nr. 5 neben Leistungen der Abschnitte C bis O im Behandlungsfall nur einmal; nicht neben Nr. 3 oder 34. |
| GOÄ-Nr. 5730 | Kernposition | Magnetresonanztomographie einer oder mehrerer Extremität(en) mit Darstellung von mindestens zwei großen Gelenken einer Extremität. Tatsächliche MRT mindestens zweier großer Gelenke EINER Extremität in einer Sitzung, z. B. Knie und Hüfte derselben Seite bei gesonderter medizinischer Indikation. Zwei Kniegelenke oder zwei Handgelenke beidseits erfüllen diese Legende nicht. Nr. 5729 nicht zusätzlich für die enthaltenen Gelenke; einmal je Sitzung. |
| GOÄ-Nr. 5731 | Bedingt / alternativ | Ergänzende Serie(n) zu den Leistungen nach den Nummern 5700 bis 5730 (z.B. nach Kontrastmitteleinbringung, Darstellung von Arterien als MR-Angiographie). Nur bei indizierter zusätzlicher Serie über zwei Ebenen und zwei Gewichtungen hinaus, z. B. zusätzliche Fettsättigung zur Entzündungsdarstellung oder Serie nach Kontrastmittel. Einmal je Sitzung; kein Mehrfachansatz je Sequenz. |
| GOÄ-Nr. 5732 | Bedingt / alternativ | Zuschlag zu den Leistungen nach den Nummern 5700 bis 5730 für Positionswechsel und/oder Spulenwechsel. Nur bei indiziertem tatsächlichem Positions- oder Spulenwechsel zur Gewinnung zusätzlicher diagnostischer Information; nicht für bloße Übersichtslokalisation oder übliches Ein-/Ausfahren des Tisches bei vorher geplanter Kontrastmittelgabe. Einmal je Sitzung, Faktor 1,0. |
| GOÄ-Nr. 344 | Bedingt / alternativ | Intravenöse Einbringung des Kontrastmittels mittels Injektion oder Infusion, bis zu 10 Minuten Dauer. Nur bei tatsächlich intravenös eingebrachtem Kontrastmittel bis 10 Minuten; bei längerer Einbringung Nr. 345 statt Nr. 344. Ohne Kontrastmittel kein Ansatz. |
Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.
Weitere Angaben zu den Positionen
Bedingte oder alternative Position
Dokumentation für diesen Abrechnungsfall
GOÄ-Nummer 1: Beratung - auch mittels Fernsprecher -; Nur bei tatsächlich erbrachter ärztlicher Beratung. Nr. 1 und/oder Nr. 5 neben Leistungen der Abschnitte C bis O im Behandlungsfall nur einmal; nicht neben Nr. 3 oder 34..
GOÄ-Nummer 5730: Magnetresonanztomographie einer oder mehrerer Extremität(en) mit Darstellung von mindestens zwei großen Gelenken einer Extremität; Tatsächliche MRT mindestens zweier großer Gelenke EINER Extremität in einer Sitzung, z. B. Knie und Hüfte derselben Seite bei gesonderter medizinischer Indikation. Zwei Kniegelenke oder zwei Handgelenke beidseits erfüllen diese Legende nicht. Nr. 5729 nicht zusätzlich für die enthaltenen Gelenke; einmal je Sitzung..
GOÄ-Nummer 5731: Ergänzende Serie(n) zu den Leistungen nach den Nummern 5700 bis 5730 (z.B. nach Kontrastmitteleinbringung, Darstellung von Arterien als MR-Angiographie); Nur bei indizierter zusätzlicher Serie über zwei Ebenen und zwei Gewichtungen hinaus, z. B. zusätzliche Fettsättigung zur Entzündungsdarstellung oder Serie nach Kontrastmittel. Einmal je Sitzung; kein Mehrfachansatz je Sequenz..
GOÄ-Nummer 5732: Zuschlag zu den Leistungen nach den Nummern 5700 bis 5730 für Positionswechsel und/oder Spulenwechsel; Nur bei indiziertem tatsächlichem Positions- oder Spulenwechsel zur Gewinnung zusätzlicher diagnostischer Information; nicht für bloße Übersichtslokalisation oder übliches Ein-/Ausfahren des Tisches bei vorher geplanter Kontrastmittelgabe. Einmal je Sitzung, Faktor 1,0..
GOÄ-Nummer 344: Intravenöse Einbringung des Kontrastmittels mittels Injektion oder Infusion, bis zu 10 Minuten Dauer; Nur bei tatsächlich intravenös eingebrachtem Kontrastmittel bis 10 Minuten; bei längerer Einbringung Nr. 345 statt Nr. 344. Ohne Kontrastmittel kein Ansatz..
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Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.
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Über den Autor
Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.
