MRT von mindestens zwei großen Gelenken derselben Extremität

Abrechnungshinweise für Rheumatologie

FachgruppeRheumatologie
KernpositionenGOÄ-Nr. 5730
GOÄ-Abrechnung für MRT von mindestens zwei großen Gelenken derselben Extremität

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Stellt Gelenk-, Sehnen-, Band-, Muskel- und Knochenmarkstrukturen einer Extremität detailliert dar und grenzt traumatische, entzündliche und neoplastische Veränderungen ab. Die Bildgebung umfasst magnetresonanztomographie einer oder mehrerer Extremitäten mit Darstellung von mindestens zwei großen Gelenken.

Wann ist sie anwendbar?

Bei lokalisierter muskuloskelettaler Frage mit Konsequenz für Behandlung oder Eingriff; Zahl der Gelenke, Kontrastmittel und zusätzliche Regionen benötigen jeweils eine konkrete Indikation. Erforderliche Kernleistung: MRT von mindestens zwei großen Gelenken derselben Extremität; sie muss tatsächlich erbracht und dokumentiert sein.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1Bedingt / alternativBeratung - auch mittels Fernsprecher -. Nur bei tatsächlich erbrachter ärztlicher Beratung. Nr. 1 und/oder Nr. 5 neben Leistungen der Abschnitte C bis O im Behandlungsfall nur einmal; nicht neben Nr. 3 oder 34.
GOÄ-Nr. 5730KernpositionMagnetresonanztomographie einer oder mehrerer Extremität(en) mit Darstellung von mindestens zwei großen Gelenken einer Extremität. Tatsächliche MRT mindestens zweier großer Gelenke EINER Extremität in einer Sitzung, z. B. Knie und Hüfte derselben Seite bei gesonderter medizinischer Indikation. Zwei Kniegelenke oder zwei Handgelenke beidseits erfüllen diese Legende nicht. Nr. 5729 nicht zusätzlich für die enthaltenen Gelenke; einmal je Sitzung.
GOÄ-Nr. 5731Bedingt / alternativErgänzende Serie(n) zu den Leistungen nach den Nummern 5700 bis 5730 (z.B. nach Kontrastmitteleinbringung, Darstellung von Arterien als MR-Angiographie). Nur bei indizierter zusätzlicher Serie über zwei Ebenen und zwei Gewichtungen hinaus, z. B. zusätzliche Fettsättigung zur Entzündungsdarstellung oder Serie nach Kontrastmittel. Einmal je Sitzung; kein Mehrfachansatz je Sequenz.
GOÄ-Nr. 5732Bedingt / alternativZuschlag zu den Leistungen nach den Nummern 5700 bis 5730 für Positionswechsel und/oder Spulenwechsel. Nur bei indiziertem tatsächlichem Positions- oder Spulenwechsel zur Gewinnung zusätzlicher diagnostischer Information; nicht für bloße Übersichtslokalisation oder übliches Ein-/Ausfahren des Tisches bei vorher geplanter Kontrastmittelgabe. Einmal je Sitzung, Faktor 1,0.
GOÄ-Nr. 344Bedingt / alternativIntravenöse Einbringung des Kontrastmittels mittels Injektion oder Infusion, bis zu 10 Minuten Dauer. Nur bei tatsächlich intravenös eingebrachtem Kontrastmittel bis 10 Minuten; bei längerer Einbringung Nr. 345 statt Nr. 344. Ohne Kontrastmittel kein Ansatz.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Weitere Angaben zu den Positionen

GOÄ 5732

Bedingte oder alternative Position

Hinterlegter Faktor: 1

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

GOÄ-Nummer 1: Beratung - auch mittels Fernsprecher -; Nur bei tatsächlich erbrachter ärztlicher Beratung. Nr. 1 und/oder Nr. 5 neben Leistungen der Abschnitte C bis O im Behandlungsfall nur einmal; nicht neben Nr. 3 oder 34..

GOÄ-Nummer 5730: Magnetresonanztomographie einer oder mehrerer Extremität(en) mit Darstellung von mindestens zwei großen Gelenken einer Extremität; Tatsächliche MRT mindestens zweier großer Gelenke EINER Extremität in einer Sitzung, z. B. Knie und Hüfte derselben Seite bei gesonderter medizinischer Indikation. Zwei Kniegelenke oder zwei Handgelenke beidseits erfüllen diese Legende nicht. Nr. 5729 nicht zusätzlich für die enthaltenen Gelenke; einmal je Sitzung..

GOÄ-Nummer 5731: Ergänzende Serie(n) zu den Leistungen nach den Nummern 5700 bis 5730 (z.B. nach Kontrastmitteleinbringung, Darstellung von Arterien als MR-Angiographie); Nur bei indizierter zusätzlicher Serie über zwei Ebenen und zwei Gewichtungen hinaus, z. B. zusätzliche Fettsättigung zur Entzündungsdarstellung oder Serie nach Kontrastmittel. Einmal je Sitzung; kein Mehrfachansatz je Sequenz..

GOÄ-Nummer 5732: Zuschlag zu den Leistungen nach den Nummern 5700 bis 5730 für Positionswechsel und/oder Spulenwechsel; Nur bei indiziertem tatsächlichem Positions- oder Spulenwechsel zur Gewinnung zusätzlicher diagnostischer Information; nicht für bloße Übersichtslokalisation oder übliches Ein-/Ausfahren des Tisches bei vorher geplanter Kontrastmittelgabe. Einmal je Sitzung, Faktor 1,0..

GOÄ-Nummer 344: Intravenöse Einbringung des Kontrastmittels mittels Injektion oder Infusion, bis zu 10 Minuten Dauer; Nur bei tatsächlich intravenös eingebrachtem Kontrastmittel bis 10 Minuten; bei längerer Einbringung Nr. 345 statt Nr. 344. Ohne Kontrastmittel kein Ansatz..

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Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.