Röntgenstatus peripherer Skeletteile in zwei Ebenen

Abrechnungshinweise für Rheumatologie

AbrechnungsfallRöntgenstatus peripherer Skeletteile in zwei Ebenen mit bedingten weiteren Regionen und Ergänzungsebenen
FachgruppeRheumatologie
GOÄ-Abrechnung für Röntgenstatus peripherer Skeletteile in zwei Ebenen mit bedingten weiteren Regionen und Ergänzungsebenen

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Vergleicht mehrere periphere Gelenk- und Knochenregionen systematisch, um Verteilung und Schwere entzündlicher oder struktureller Veränderungen zu dokumentieren. Die Bildgebung umfasst röntgen eines in der Legende genannten Skeletteils.

Wann ist sie anwendbar?

Bei einer Erkrankung, deren Muster über mehrere periphere Regionen entscheidungsrelevant ist; zusätzliche Regionen und Ebenen nur bei eigener klinischer Fragestellung. Bei Varianten gilt: Nur tatsächlich erbrachte und dokumentierte Kernleistungen ansetzen: Röntgen eines in der Legende genannten Skeletteils. Grenze: 5031 nur einmal, nicht je miterfasstem Skeletteil berechenbar.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1KernpositionBeratung - auch mittels Fernsprecher -. Nur bei tatsächlich erbrachter ärztlicher Beratung. Nr. 1 und/oder Nr. 5 neben Leistungen der Abschnitte C bis O im Behandlungsfall nur einmal; nicht neben Nr. 3 oder 34.
GOÄ-Nr. 7KernpositionVollständige körperliche Untersuchung mindestens eines der folgenden Organsysteme: das gesamte Hautorgan, die Stütz- und Bewegungsorgane, alle Brustorgane, alle Bauchorgane, der gesamte weibliche Genitaltrakt (gegebenenfalls einschließlich Nieren und ableitende Harnwege) - gegebenenfalls einschließlich Dokumentation -. Vollständige Untersuchung mindestens eines in Nr. 7 genannten Organsystems. Für Stütz- und Bewegungsorgane: Inspektion, Palpation, orientierende Funktionsprüfung der Gelenke und Wirbelsäule einschließlich Reflexprüfung. Ein einzelnes schmerzhaftes Gelenk genügt nicht. Nicht neben Nr. 5, 6 oder 8; nicht je Organsystem vervielfachen.
GOÄ-Nr. 5030KernpositionRöntgen eines in der Legende genannten Skeletteils, z. B. ganze Hand, ganzer Fuß, Knie- oder Schultergelenk, jeweils in zwei Ebenen. Jeweils vollständig in zwei Ebenen aufgenommenes Skeletteil der Legende; konkrete Region und Seite nennen. Nicht Nr. 5020 für dieselben enthaltenen Teilstrukturen zusätzlich; kein Nr. 5035 daneben. Werden mehrere der in der Legende genannten Skeletteile mittels EINER Röntgenaufnahme erfasst, ist die betreffende Nr. 5030 bzw. 5031 nur einmal, nicht je miterfasstem Skeletteil berechenbar.
GOÄ-Nr. 5031Bedingt / alternativErgänzende Röntgenebene(n) zu Nr. 5030 für das bezeichnete Skeletteil. Nur bei tatsächlich zusätzlichen, über die zwei Ebenen hinausgehenden indizierten Ebenen; insgesamt für das betreffende Skeletteil. Werden mehrere der in der Legende genannten Skeletteile mittels EINER Röntgenaufnahme erfasst, ist die betreffende Nr. 5030 bzw. 5031 nur einmal, nicht je miterfasstem Skeletteil berechenbar.
GOÄ-Nr. 5030Bedingt / alternativRöntgen eines in der Legende genannten Skeletteils, z. B. ganze Hand, ganzer Fuß, Knie- oder Schultergelenk, jeweils in zwei Ebenen. Nur tatsächlich zusätzlich untersuchtes eigenständiges Skeletteil 2 aus der Leistungslegende, z. B. kontralaterale ganze Hand oder ganzer Fuß, vollständig in zwei Ebenen. Tatsächliches Skeletteil und Seite in Rechnung und Dokumentation benennen; nicht Teilstrukturen eines bereits berechneten Skeletteils nochmals berechnen. Werden mehrere der in der Legende genannten Skeletteile mittels EINER Röntgenaufnahme erfasst, ist die betreffende Nr. 5030 bzw. 5031 nur einmal, nicht je miterfasstem Skeletteil berechenbar.
GOÄ-Nr. 5031Bedingt / alternativErgänzende Röntgenebene(n) zu Nr. 5030 für das bezeichnete Skeletteil. Nur zusätzliche indizierte Ebene(n) zu der in dieser Kette bezeichneten weiteren Nr. 5030 für Skeletteil 2. Kein isolierter Ansatz, wenn die zugehörige Zwei-Ebenen-Untersuchung nicht erbracht wurde; Region und Seite eindeutig zuordnen. Werden mehrere der in der Legende genannten Skeletteile mittels EINER Röntgenaufnahme erfasst, ist die betreffende Nr. 5030 bzw. 5031 nur einmal, nicht je miterfasstem Skeletteil berechenbar.
GOÄ-Nr. 5030Bedingt / alternativRöntgen eines in der Legende genannten Skeletteils, z. B. ganze Hand, ganzer Fuß, Knie- oder Schultergelenk, jeweils in zwei Ebenen. Nur tatsächlich zusätzlich untersuchtes eigenständiges Skeletteil 3 aus der Leistungslegende, z. B. kontralaterale ganze Hand oder ganzer Fuß, vollständig in zwei Ebenen. Tatsächliches Skeletteil und Seite in Rechnung und Dokumentation benennen; nicht Teilstrukturen eines bereits berechneten Skeletteils nochmals berechnen. Werden mehrere der in der Legende genannten Skeletteile mittels EINER Röntgenaufnahme erfasst, ist die betreffende Nr. 5030 bzw. 5031 nur einmal, nicht je miterfasstem Skeletteil berechenbar.
GOÄ-Nr. 5031Bedingt / alternativErgänzende Röntgenebene(n) zu Nr. 5030 für das bezeichnete Skeletteil. Nur zusätzliche indizierte Ebene(n) zu der in dieser Kette bezeichneten weiteren Nr. 5030 für Skeletteil 3. Kein isolierter Ansatz, wenn die zugehörige Zwei-Ebenen-Untersuchung nicht erbracht wurde; Region und Seite eindeutig zuordnen. Werden mehrere der in der Legende genannten Skeletteile mittels EINER Röntgenaufnahme erfasst, ist die betreffende Nr. 5030 bzw. 5031 nur einmal, nicht je miterfasstem Skeletteil berechenbar.
GOÄ-Nr. 5030Bedingt / alternativRöntgen eines in der Legende genannten Skeletteils, z. B. ganze Hand, ganzer Fuß, Knie- oder Schultergelenk, jeweils in zwei Ebenen. Nur tatsächlich zusätzlich untersuchtes eigenständiges Skeletteil 4 aus der Leistungslegende, z. B. kontralaterale ganze Hand oder ganzer Fuß, vollständig in zwei Ebenen. Tatsächliches Skeletteil und Seite in Rechnung und Dokumentation benennen; nicht Teilstrukturen eines bereits berechneten Skeletteils nochmals berechnen. Werden mehrere der in der Legende genannten Skeletteile mittels EINER Röntgenaufnahme erfasst, ist die betreffende Nr. 5030 bzw. 5031 nur einmal, nicht je miterfasstem Skeletteil berechenbar.
GOÄ-Nr. 5031Bedingt / alternativErgänzende Röntgenebene(n) zu Nr. 5030 für das bezeichnete Skeletteil. Nur zusätzliche indizierte Ebene(n) zu der in dieser Kette bezeichneten weiteren Nr. 5030 für Skeletteil 4. Kein isolierter Ansatz, wenn die zugehörige Zwei-Ebenen-Untersuchung nicht erbracht wurde; Region und Seite eindeutig zuordnen. Werden mehrere der in der Legende genannten Skeletteile mittels EINER Röntgenaufnahme erfasst, ist die betreffende Nr. 5030 bzw. 5031 nur einmal, nicht je miterfasstem Skeletteil berechenbar.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

GOÄ-Nummer 1: Beratung - auch mittels Fernsprecher -; Nur bei tatsächlich erbrachter ärztlicher Beratung. Nr. 1 und/oder Nr. 5 neben Leistungen der Abschnitte C bis O im Behandlungsfall nur einmal; nicht neben Nr. 3 oder 34..

GOÄ-Nummer 7: Vollständige körperliche Untersuchung mindestens eines der folgenden Organsysteme: das gesamte Hautorgan, die Stütz- und Bewegungsorgane, alle Brustorgane, alle Bauchorgane, der gesamte weibliche Genitaltrakt (gegebenenfalls einschließlich Nieren und ableitende Harnwege) - gegebenenfalls einschließlich Dokumentation -; Vollständige Untersuchung mindestens eines in Nr. 7 genannten Organsystems. Für Stütz- und Bewegungsorgane: Inspektion, Palpation, orientierende Funktionsprüfung der Gelenke und Wirbelsäule einschließlich Reflexprüfung. Ein einzelnes schmerzhaftes Gelenk genügt nicht. Nicht neben Nr. 5, 6 oder 8; nicht je Organsystem vervielfachen..

GOÄ-Nummer 5030: Röntgen eines in der Legende genannten Skeletteils, z. B. ganze Hand, ganzer Fuß, Knie- oder Schultergelenk, jeweils in zwei Ebenen; Jeweils vollständig in zwei Ebenen aufgenommenes Skeletteil der Legende; konkrete Region und Seite nennen. Nicht Nr. 5020 für dieselben enthaltenen Teilstrukturen zusätzlich; kein Nr. 5035 daneben. Werden mehrere der in der Legende genannten Skeletteile mittels EINER Röntgenaufnahme erfasst, ist die betreffende Nr. 5030 bzw. 5031 nur einmal, nicht je miterfasstem Skeletteil berechenbar..

GOÄ-Nummer 5031: Ergänzende Röntgenebene(n) zu Nr. 5030 für das bezeichnete Skeletteil; Nur bei tatsächlich zusätzlichen, über die zwei Ebenen hinausgehenden indizierten Ebenen; insgesamt für das betreffende Skeletteil. Werden mehrere der in der Legende genannten Skeletteile mittels EINER Röntgenaufnahme erfasst, ist die betreffende Nr. 5030 bzw. 5031 nur einmal, nicht je miterfasstem Skeletteil berechenbar..

GOÄ-Nummer 5030: Röntgen eines in der Legende genannten Skeletteils, z. B. ganze Hand, ganzer Fuß, Knie- oder Schultergelenk, jeweils in zwei Ebenen; Nur tatsächlich zusätzlich untersuchtes eigenständiges Skeletteil 2 aus der Leistungslegende, z. B. kontralaterale ganze Hand oder ganzer Fuß, vollständig in zwei Ebenen. Tatsächliches Skeletteil und Seite in Rechnung und Dokumentation benennen; nicht Teilstrukturen eines bereits berechneten Skeletteils nochmals berechnen. Werden mehrere der in der Legende genannten Skeletteile mittels EINER Röntgenaufnahme erfasst, ist die betreffende Nr. 5030 bzw. 5031 nur einmal, nicht je miterfasstem Skeletteil berechenbar..

GOÄ-Nummer 5031: Ergänzende Röntgenebene(n) zu Nr. 5030 für das bezeichnete Skeletteil; Nur zusätzliche indizierte Ebene(n) zu der in dieser Kette bezeichneten weiteren Nr. 5030 für Skeletteil 2. Kein isolierter Ansatz, wenn die zugehörige Zwei-Ebenen-Untersuchung nicht erbracht wurde; Region und Seite eindeutig zuordnen. Werden mehrere der in der Legende genannten Skeletteile mittels EINER Röntgenaufnahme erfasst, ist die betreffende Nr. 5030 bzw. 5031 nur einmal, nicht je miterfasstem Skeletteil berechenbar..

GOÄ-Nummer 5030: Röntgen eines in der Legende genannten Skeletteils, z. B. ganze Hand, ganzer Fuß, Knie- oder Schultergelenk, jeweils in zwei Ebenen; Nur tatsächlich zusätzlich untersuchtes eigenständiges Skeletteil 3 aus der Leistungslegende, z. B. kontralaterale ganze Hand oder ganzer Fuß, vollständig in zwei Ebenen. Tatsächliches Skeletteil und Seite in Rechnung und Dokumentation benennen; nicht Teilstrukturen eines bereits berechneten Skeletteils nochmals berechnen. Werden mehrere der in der Legende genannten Skeletteile mittels EINER Röntgenaufnahme erfasst, ist die betreffende Nr. 5030 bzw. 5031 nur einmal, nicht je miterfasstem Skeletteil berechenbar..

GOÄ-Nummer 5031: Ergänzende Röntgenebene(n) zu Nr. 5030 für das bezeichnete Skeletteil; Nur zusätzliche indizierte Ebene(n) zu der in dieser Kette bezeichneten weiteren Nr. 5030 für Skeletteil 3. Kein isolierter Ansatz, wenn die zugehörige Zwei-Ebenen-Untersuchung nicht erbracht wurde; Region und Seite eindeutig zuordnen. Werden mehrere der in der Legende genannten Skeletteile mittels EINER Röntgenaufnahme erfasst, ist die betreffende Nr. 5030 bzw. 5031 nur einmal, nicht je miterfasstem Skeletteil berechenbar..

GOÄ-Nummer 5030: Röntgen eines in der Legende genannten Skeletteils, z. B. ganze Hand, ganzer Fuß, Knie- oder Schultergelenk, jeweils in zwei Ebenen; Nur tatsächlich zusätzlich untersuchtes eigenständiges Skeletteil 4 aus der Leistungslegende, z. B. kontralaterale ganze Hand oder ganzer Fuß, vollständig in zwei Ebenen. Tatsächliches Skeletteil und Seite in Rechnung und Dokumentation benennen; nicht Teilstrukturen eines bereits berechneten Skeletteils nochmals berechnen. Werden mehrere der in der Legende genannten Skeletteile mittels EINER Röntgenaufnahme erfasst, ist die betreffende Nr. 5030 bzw. 5031 nur einmal, nicht je miterfasstem Skeletteil berechenbar..

GOÄ-Nummer 5031: Ergänzende Röntgenebene(n) zu Nr. 5030 für das bezeichnete Skeletteil; Nur zusätzliche indizierte Ebene(n) zu der in dieser Kette bezeichneten weiteren Nr. 5030 für Skeletteil 4. Kein isolierter Ansatz, wenn die zugehörige Zwei-Ebenen-Untersuchung nicht erbracht wurde; Region und Seite eindeutig zuordnen. Werden mehrere der in der Legende genannten Skeletteile mittels EINER Röntgenaufnahme erfasst, ist die betreffende Nr. 5030 bzw. 5031 nur einmal, nicht je miterfasstem Skeletteil berechenbar..

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Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.