Arbeitsmedizinisch indizierte Injektionsimpfung mit Beratung
Beratung und Durchführung einer einzelnen injizierbaren Schutzimpfung bei beruflicher Indikation.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen
Eine gesondert berechnungsfähige Beratung und die tatsächlich durchgeführte Injektionsimpfung bilden die Grundkonstellation. Bei einer zusätzlichen Parallelimpfung sind deren besondere Ausschlüsse zu beachten.
| GOÄ-Ziffer | Rolle in der Kette | Leistung und Voraussetzung |
|---|---|---|
| GOÄ-Nr. 1 | Kernposition | Beratung – auch mittels Fernsprecher Nur bei tatsächlich gesondert berechnungsfähiger Beratung; bei zusätzlicher Impfung nach Nr. 377 in derselben Sitzung Ausschluss der Nr. 1 beachten. |
| GOÄ-Nr. 375 | Kernposition | Schutzimpfung (intramuskulär, subkutan) – gegebenenfalls einschließlich Eintragung in den Impfpaß Nur bei tatsächlich durchgeführter Schutzimpfung durch Injektion. |
Keine Pauschale: Nur vollständig erbrachte und dokumentierte Positionen ansetzen.
Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen
Der Artikel betrifft eine einzelne Injektionsimpfung. Zusätzliche Injektion, orale Impfung und Tetanus-Simultanimmunisierung sind eigenständige Leistungssituationen.
Arbeitsmedizinische Vorsorge und Eignungsbeurteilung verfolgen unterschiedliche Zwecke. Die aktuelle ArbMedVV sowie die Vertragsgrundlage sollten vor der Abrechnung geprüft werden.
Dokumentation für diesen Abrechnungsfall
tätigkeitsbedingte Impfentscheidung und Immunstatus
Inhalt der Impfaufklärung
Impfstoff, Applikationsweg, Charge und Zeitpunkt
Beachtung der Ausschlüsse bei mehreren Impfungen in derselben Sitzung
Praxisbeispiel
Dokumentierter Behandlungsablauf
Nach Prüfung des tätigkeitsbedingten Risikos und dokumentierter Impfberatung wird eine indizierte Schutzimpfung injiziert. Eine zweite Impfung erfolgt in dieser Sitzung nicht.
Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall
1.
Die Beratung wird ohne Prüfung der Ausschlüsse bei einer zusätzlichen Parallelimpfung angesetzt.
2.
Eine reine Impfstoffausgabe wird mit der ärztlich durchgeführten Injektion gleichgesetzt.
Ähnliche Abrechnungsfälle
Die endgültige Rechnung richtet sich nach der tatsächlich erbrachten Leistung, der geltenden GOÄ und der konkreten Vertragsgrundlage.
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Über den Autor
Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.
