Wie wird eine arbeitsmedizinische Injektionsimpfung mit Beratung abgerechnet?

Beratung und Durchführung einer einzelnen injizierbaren Schutzimpfung bei beruflicher Indikation.

EinordnungSchutzimpfung
KernpositionenGOÄ-Nr. 1 und GOÄ-Nr. 375
Nur bei ZusatzleistungKeine optionalen Positionen in dieser Kette
PrüfmaßstabLeistungsinhalt vollständig erbracht und dokumentiert
Vor AbrechnungKostenträger und Vertragsgrundlage klären
GOÄ-Abrechnung für Arbeitsmedizinisch indizierte Injektionsimpfung mit Beratung

Welche GOÄ-Ziffern kommen bei Arbeitsmedizinisch indizierte Injektionsimpfung mit Beratung in Betracht?

Eine gesondert berechnungsfähige Beratung und die tatsächlich durchgeführte Injektionsimpfung bilden die Grundkonstellation. Bei einer zusätzlichen Parallelimpfung sind deren besondere Ausschlüsse zu beachten.

GOÄ-ZifferRolle in der KetteAbrechnungsentscheidung
GOÄ-Nr. 1KernpositionNur bei tatsächlich gesondert berechnungsfähiger Beratung; bei zusätzlicher Impfung nach Nr. 377 in derselben Sitzung Ausschluss der Nr. 1 beachten.
GOÄ-Nr. 375KernpositionNur bei tatsächlich durchgeführter Schutzimpfung durch Injektion.

Keine Pauschale: „Kernposition“ bezeichnet nur die Rolle im Abrechnungsbeispiel. Auch eine Kernposition entfällt, wenn ihr Leistungsinhalt nicht vollständig erbracht wurde.

Wann sind die einzelnen Positionen bei Arbeitsmedizinisch indizierte Injektionsimpfung mit Beratung berechnungsfähig?

Jede Ziffer wird getrennt anhand der tatsächlich dokumentierten Leistung beurteilt. Bedingte Positionen dürfen nicht allein aus dem arbeitsmedizinischen Anlass ergänzt werden.

GOÄ-Nr. 1: Kernposition der Beispielkette

Nur bei tatsächlich gesondert berechnungsfähiger Beratung; bei zusätzlicher Impfung nach Nr. 377 in derselben Sitzung Ausschluss der Nr. 1 beachten.

Die Aufnahme in die Kette ersetzt weder die tatsächliche Leistungserbringung noch die Einzelprüfung der Leistungslegende.

GOÄ-Nr. 375: Kernposition der Beispielkette

Nur bei tatsächlich durchgeführter Schutzimpfung durch Injektion.

Die Aufnahme in die Kette ersetzt weder die tatsächliche Leistungserbringung noch die Einzelprüfung der Leistungslegende.

Wie grenzt sich Arbeitsmedizinisch indizierte Injektionsimpfung mit Beratung von ähnlichen Untersuchungen ab?

Der Artikel betrifft eine einzelne Injektionsimpfung. Zusätzliche Injektion, orale Impfung und Tetanus-Simultanimmunisierung sind eigenständige Leistungssituationen.

Arbeitsmedizinische Vorsorge und Eignungsbeurteilung verfolgen unterschiedliche Zwecke. Die aktuelle ArbMedVV sowie die Vertragsgrundlage sollten vor der Abrechnung geprüft werden.

Was sollte für Arbeitsmedizinisch indizierte Injektionsimpfung mit Beratung dokumentiert werden?

Die Dokumentation sollte den Anlass, die eigenständigen Leistungsschritte und die entscheidenden Mess- oder Untersuchungsmerkmale erkennen lassen.

tätigkeitsbedingte Impfentscheidung und Immunstatus

Inhalt der Impfaufklärung

Impfstoff, Applikationsweg, Charge und Zeitpunkt

Beachtung der Ausschlüsse bei mehreren Impfungen in derselben Sitzung

Behandlungstag, medizinische Notwendigkeit und gegebenenfalls Faktorbegründung

Wie kann ein dokumentierter Fall für Arbeitsmedizinisch indizierte Injektionsimpfung mit Beratung aussehen?

Dokumentierter Behandlungsablauf

Nach Prüfung des tätigkeitsbedingten Risikos und dokumentierter Impfberatung wird eine indizierte Schutzimpfung injiziert. Eine zweite Impfung erfolgt in dieser Sitzung nicht.


Zu prüfende Positionen in diesem Beispiel:

Welche Abrechnungsfehler sind bei Arbeitsmedizinisch indizierte Injektionsimpfung mit Beratung typisch?

1.

Fehler 1

Die Beratung wird ohne Prüfung der Ausschlüsse bei einer zusätzlichen Parallelimpfung angesetzt.


2.

Fehler 2

Eine reine Impfstoffausgabe wird mit der ärztlich durchgeführten Injektion gleichgesetzt.


3.

Fehler 3

Die gesamte Ziffernkette wird aus dem Anlass übernommen, ohne jede Position einzeln zu prüfen.


4.

Fehler 4

Der vollständige Leistungsinhalt der Kernposition wird nur aus der Bezeichnung der Untersuchung abgeleitet.

Welche arbeitsmedizinischen Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?

Die endgültige Rechnung richtet sich nach der tatsächlich erbrachten Leistung, der geltenden GOÄ und der konkreten Vertragsgrundlage.

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Eine gesondert berechnungsfähige Beratung und die tatsächlich durchgeführte Injektionsimpfung bilden die Grundkonstellation. Bei einer zusätzlichen Parallelimpfung sind deren besondere Ausschlüsse zu beachten.

Als Kernpositionen sind GOÄ-Nr. 1 und GOÄ-Nr. 375 hinterlegt. Jede Position setzt die tatsächliche vollständige Leistung voraus.

Der Artikel betrifft eine einzelne Injektionsimpfung. Zusätzliche Injektion, orale Impfung und Tetanus-Simultanimmunisierung sind eigenständige Leistungssituationen.

Nein. Die Kette ist ein Abrechnungsbeispiel. Jede Position muss tatsächlich erbracht, medizinisch erforderlich, vollständig dokumentiert und nach den Ausschlussbestimmungen berechnungsfähig sein.

Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



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