Arbeitsmedizinisch indizierte Injektionsimpfung mit Beratung

Beratung und Durchführung einer einzelnen injizierbaren Schutzimpfung bei beruflicher Indikation.

EinordnungSchutzimpfung
KernpositionenGOÄ-Nr. 1 und GOÄ-Nr. 375
Vor AbrechnungKostenträger und Vertragsgrundlage klären
GOÄ-Abrechnung für Arbeitsmedizinisch indizierte Injektionsimpfung mit Beratung

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

Eine gesondert berechnungsfähige Beratung und die tatsächlich durchgeführte Injektionsimpfung bilden die Grundkonstellation. Bei einer zusätzlichen Parallelimpfung sind deren besondere Ausschlüsse zu beachten.

GOÄ-ZifferRolle in der KetteLeistung und Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1Kernposition

Beratung – auch mittels Fernsprecher

Nur bei tatsächlich gesondert berechnungsfähiger Beratung; bei zusätzlicher Impfung nach Nr. 377 in derselben Sitzung Ausschluss der Nr. 1 beachten.

GOÄ-Nr. 375Kernposition

Schutzimpfung (intramuskulär, subkutan) – gegebenenfalls einschließlich Eintragung in den Impfpaß

Nur bei tatsächlich durchgeführter Schutzimpfung durch Injektion.

Keine Pauschale: Nur vollständig erbrachte und dokumentierte Positionen ansetzen.

Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen

Der Artikel betrifft eine einzelne Injektionsimpfung. Zusätzliche Injektion, orale Impfung und Tetanus-Simultanimmunisierung sind eigenständige Leistungssituationen.

Arbeitsmedizinische Vorsorge und Eignungsbeurteilung verfolgen unterschiedliche Zwecke. Die aktuelle ArbMedVV sowie die Vertragsgrundlage sollten vor der Abrechnung geprüft werden.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

tätigkeitsbedingte Impfentscheidung und Immunstatus

Inhalt der Impfaufklärung

Impfstoff, Applikationsweg, Charge und Zeitpunkt

Beachtung der Ausschlüsse bei mehreren Impfungen in derselben Sitzung

Praxisbeispiel

Dokumentierter Behandlungsablauf

Nach Prüfung des tätigkeitsbedingten Risikos und dokumentierter Impfberatung wird eine indizierte Schutzimpfung injiziert. Eine zweite Impfung erfolgt in dieser Sitzung nicht.

Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall

1.

Die Beratung wird ohne Prüfung der Ausschlüsse bei einer zusätzlichen Parallelimpfung angesetzt.


2.

Eine reine Impfstoffausgabe wird mit der ärztlich durchgeführten Injektion gleichgesetzt.

Ähnliche Abrechnungsfälle

Die endgültige Rechnung richtet sich nach der tatsächlich erbrachten Leistung, der geltenden GOÄ und der konkreten Vertragsgrundlage.

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Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.