Parallelimpfung mit zusätzlicher Injektion
Zwei injizierbare Schutzimpfungen in derselben Sitzung korrekt voneinander abgrenzen.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen
Bei einer Parallelimpfung werden die erste und die zusätzliche Injektion getrennt abgebildet. Die Zusatzposition setzt eine weitere tatsächlich durchgeführte Impfung voraus und schließt bestimmte Beratungsleistungen in derselben Sitzung aus.
| GOÄ-Ziffer | Rolle in der Kette | Leistung und Voraussetzung |
|---|---|---|
| GOÄ-Nr. 375 | Kernposition | Schutzimpfung (intramuskulär, subkutan) – gegebenenfalls einschließlich Eintragung in den Impfpaß |
| GOÄ-Nr. 377 | Kernposition | Zusatzinjektion bei Parallelimpfung Nur bei zusätzlicher Injektion im Rahmen einer Parallelimpfung; neben Nr. 377 sind Nrn. 1 und 2 nicht berechnungsfähig. |
Keine Pauschale: Nur vollständig erbrachte und dokumentierte Positionen ansetzen.
Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen
Diese Seite setzt zwei Injektionsimpfungen voraus. Eine Einzelimpfung, orale Impfung oder aktive und passive Tetanus-Simultanimmunisierung folgt jeweils einer anderen Leistungslegende.
Arbeitsmedizinische Vorsorge und Eignungsbeurteilung verfolgen unterschiedliche Zwecke. Die aktuelle ArbMedVV sowie die Vertragsgrundlage sollten vor der Abrechnung geprüft werden.
Dokumentation für diesen Abrechnungsfall
Indikation jeder einzelnen Impfung
zwei tatsächlich verabreichte Impfstoffe
Applikationsstellen, Chargen und Zeitpunkt
Ausschlüsse der Zusatzinjektion gegenüber Beratungspositionen
Praxisbeispiel
Dokumentierter Behandlungsablauf
In einer Sitzung werden zwei beruflich indizierte Impfstoffe injiziert und jeweils mit Charge und Applikationsstelle dokumentiert. Die zweite Injektion wird als zusätzliche Parallelimpfung beurteilt.
Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall
1.
Die Zusatzposition wird verwendet, obwohl nur ein Impfstoff injiziert wurde.
2.
Neben der zusätzlichen Injektion werden ausgeschlossene Beratungsziffern unkritisch ergänzt.
Ähnliche Abrechnungsfälle
Die endgültige Rechnung richtet sich nach der tatsächlich erbrachten Leistung, der geltenden GOÄ und der konkreten Vertragsgrundlage.
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Über den Autor
Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.
