Parallelimpfung mit zusätzlicher Injektion

Zwei injizierbare Schutzimpfungen in derselben Sitzung korrekt voneinander abgrenzen.

EinordnungSchutzimpfung
KernpositionenGOÄ-Nr. 375 und GOÄ-Nr. 377
Vor AbrechnungKostenträger und Vertragsgrundlage klären
GOÄ-Abrechnung für Parallelimpfung mit zusätzlicher Injektion

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

Bei einer Parallelimpfung werden die erste und die zusätzliche Injektion getrennt abgebildet. Die Zusatzposition setzt eine weitere tatsächlich durchgeführte Impfung voraus und schließt bestimmte Beratungsleistungen in derselben Sitzung aus.

GOÄ-ZifferRolle in der KetteLeistung und Voraussetzung
GOÄ-Nr. 375Kernposition

Schutzimpfung (intramuskulär, subkutan) – gegebenenfalls einschließlich Eintragung in den Impfpaß

GOÄ-Nr. 377Kernposition

Zusatzinjektion bei Parallelimpfung

Nur bei zusätzlicher Injektion im Rahmen einer Parallelimpfung; neben Nr. 377 sind Nrn. 1 und 2 nicht berechnungsfähig.

Keine Pauschale: Nur vollständig erbrachte und dokumentierte Positionen ansetzen.

Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen

Diese Seite setzt zwei Injektionsimpfungen voraus. Eine Einzelimpfung, orale Impfung oder aktive und passive Tetanus-Simultanimmunisierung folgt jeweils einer anderen Leistungslegende.

Arbeitsmedizinische Vorsorge und Eignungsbeurteilung verfolgen unterschiedliche Zwecke. Die aktuelle ArbMedVV sowie die Vertragsgrundlage sollten vor der Abrechnung geprüft werden.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

Indikation jeder einzelnen Impfung

zwei tatsächlich verabreichte Impfstoffe

Applikationsstellen, Chargen und Zeitpunkt

Ausschlüsse der Zusatzinjektion gegenüber Beratungspositionen

Praxisbeispiel

Dokumentierter Behandlungsablauf

In einer Sitzung werden zwei beruflich indizierte Impfstoffe injiziert und jeweils mit Charge und Applikationsstelle dokumentiert. Die zweite Injektion wird als zusätzliche Parallelimpfung beurteilt.

Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall

1.

Die Zusatzposition wird verwendet, obwohl nur ein Impfstoff injiziert wurde.


2.

Neben der zusätzlichen Injektion werden ausgeschlossene Beratungsziffern unkritisch ergänzt.

Ähnliche Abrechnungsfälle

Die endgültige Rechnung richtet sich nach der tatsächlich erbrachten Leistung, der geltenden GOÄ und der konkreten Vertragsgrundlage.

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Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.