Wie rechnet man eine Parallelimpfung mit zusätzlicher Injektion nach GOÄ ab?

Zwei injizierbare Schutzimpfungen in derselben Sitzung korrekt voneinander abgrenzen.

EinordnungSchutzimpfung
KernpositionenGOÄ-Nr. 375 und GOÄ-Nr. 377
Nur bei ZusatzleistungKeine optionalen Positionen in dieser Kette
PrüfmaßstabLeistungsinhalt vollständig erbracht und dokumentiert
Vor AbrechnungKostenträger und Vertragsgrundlage klären
GOÄ-Abrechnung für Parallelimpfung mit zusätzlicher Injektion

Welche GOÄ-Ziffern kommen bei Parallelimpfung mit zusätzlicher Injektion in Betracht?

Bei einer Parallelimpfung werden die erste und die zusätzliche Injektion getrennt abgebildet. Die Zusatzposition setzt eine weitere tatsächlich durchgeführte Impfung voraus und schließt bestimmte Beratungsleistungen in derselben Sitzung aus.

GOÄ-ZifferRolle in der KetteAbrechnungsentscheidung
GOÄ-Nr. 375KernpositionVollständigen Leistungsinhalt im Einzelfall prüfen.
GOÄ-Nr. 377KernpositionNur bei zusätzlicher Injektion im Rahmen einer Parallelimpfung; neben Nr. 377 sind Nrn. 1 und 2 nicht berechnungsfähig.

Keine Pauschale: „Kernposition“ bezeichnet nur die Rolle im Abrechnungsbeispiel. Auch eine Kernposition entfällt, wenn ihr Leistungsinhalt nicht vollständig erbracht wurde.

Wann sind die einzelnen Positionen bei Parallelimpfung mit zusätzlicher Injektion berechnungsfähig?

Jede Ziffer wird getrennt anhand der tatsächlich dokumentierten Leistung beurteilt. Bedingte Positionen dürfen nicht allein aus dem arbeitsmedizinischen Anlass ergänzt werden.

GOÄ-Nr. 375: Kernposition der Beispielkette

Nur bei vollständig erfülltem und dokumentiertem Leistungsinhalt.

Die Aufnahme in die Kette ersetzt weder die tatsächliche Leistungserbringung noch die Einzelprüfung der Leistungslegende.

GOÄ-Nr. 377: Kernposition der Beispielkette

Nur bei zusätzlicher Injektion im Rahmen einer Parallelimpfung; neben Nr. 377 sind Nrn. 1 und 2 nicht berechnungsfähig.

Die Aufnahme in die Kette ersetzt weder die tatsächliche Leistungserbringung noch die Einzelprüfung der Leistungslegende.

Wie grenzt sich Parallelimpfung mit zusätzlicher Injektion von ähnlichen Untersuchungen ab?

Diese Seite setzt zwei Injektionsimpfungen voraus. Eine Einzelimpfung, orale Impfung oder aktive und passive Tetanus-Simultanimmunisierung folgt jeweils einer anderen Leistungslegende.

Arbeitsmedizinische Vorsorge und Eignungsbeurteilung verfolgen unterschiedliche Zwecke. Die aktuelle ArbMedVV sowie die Vertragsgrundlage sollten vor der Abrechnung geprüft werden.

Was sollte für Parallelimpfung mit zusätzlicher Injektion dokumentiert werden?

Die Dokumentation sollte den Anlass, die eigenständigen Leistungsschritte und die entscheidenden Mess- oder Untersuchungsmerkmale erkennen lassen.

Indikation jeder einzelnen Impfung

zwei tatsächlich verabreichte Impfstoffe

Applikationsstellen, Chargen und Zeitpunkt

Ausschlüsse der Zusatzinjektion gegenüber Beratungspositionen

Behandlungstag, medizinische Notwendigkeit und gegebenenfalls Faktorbegründung

Wie kann ein dokumentierter Fall für Parallelimpfung mit zusätzlicher Injektion aussehen?

Dokumentierter Behandlungsablauf

In einer Sitzung werden zwei beruflich indizierte Impfstoffe injiziert und jeweils mit Charge und Applikationsstelle dokumentiert. Die zweite Injektion wird als zusätzliche Parallelimpfung beurteilt.


Zu prüfende Positionen in diesem Beispiel:

Welche Abrechnungsfehler sind bei Parallelimpfung mit zusätzlicher Injektion typisch?

1.

Fehler 1

Die Zusatzposition wird verwendet, obwohl nur ein Impfstoff injiziert wurde.


2.

Fehler 2

Neben der zusätzlichen Injektion werden ausgeschlossene Beratungsziffern unkritisch ergänzt.


3.

Fehler 3

Die gesamte Ziffernkette wird aus dem Anlass übernommen, ohne jede Position einzeln zu prüfen.


4.

Fehler 4

Der vollständige Leistungsinhalt der Kernposition wird nur aus der Bezeichnung der Untersuchung abgeleitet.

Welche arbeitsmedizinischen Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?

Die endgültige Rechnung richtet sich nach der tatsächlich erbrachten Leistung, der geltenden GOÄ und der konkreten Vertragsgrundlage.

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Bei einer Parallelimpfung werden die erste und die zusätzliche Injektion getrennt abgebildet. Die Zusatzposition setzt eine weitere tatsächlich durchgeführte Impfung voraus und schließt bestimmte Beratungsleistungen in derselben Sitzung aus.

Als Kernpositionen sind GOÄ-Nr. 375 und GOÄ-Nr. 377 hinterlegt. Jede Position setzt die tatsächliche vollständige Leistung voraus.

Diese Seite setzt zwei Injektionsimpfungen voraus. Eine Einzelimpfung, orale Impfung oder aktive und passive Tetanus-Simultanimmunisierung folgt jeweils einer anderen Leistungslegende.

Nein. Die Kette ist ein Abrechnungsbeispiel. Jede Position muss tatsächlich erbracht, medizinisch erforderlich, vollständig dokumentiert und nach den Ausschlussbestimmungen berechnungsfähig sein.

Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



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