Wie wird eine arbeitsmedizinisch indizierte orale Impfung nach GOÄ abgerechnet?

Die eigenständige Abrechnungssituation für eine tatsächlich verabreichte Schluckimpfung.

EinordnungSchutzimpfung
KernpositionenGOÄ-Nr. 376
Nur bei ZusatzleistungKeine optionalen Positionen in dieser Kette
PrüfmaßstabLeistungsinhalt vollständig erbracht und dokumentiert
Vor AbrechnungKostenträger und Vertragsgrundlage klären
GOÄ-Abrechnung für Arbeitsmedizinisch indizierte orale Schutzimpfung

Welche GOÄ-Ziffern kommen bei Arbeitsmedizinisch indizierte orale Schutzimpfung in Betracht?

Die orale Schutzimpfung wird über ihre eigene Leistungsposition abgebildet. Sie ist nicht als Injektionsimpfung zu behandeln; zusätzliche Beratungspositionen sind nach der hinterlegten Ausschlussregel nicht berechnungsfähig.

GOÄ-ZifferRolle in der KetteAbrechnungsentscheidung
GOÄ-Nr. 376KernpositionNur bei tatsächlich durchgeführter oraler Schutzimpfung; neben Nr. 376 sind Nrn. 1 und 2 nicht berechnungsfähig.

Keine Pauschale: „Kernposition“ bezeichnet nur die Rolle im Abrechnungsbeispiel. Auch eine Kernposition entfällt, wenn ihr Leistungsinhalt nicht vollständig erbracht wurde.

Wann sind die einzelnen Positionen bei Arbeitsmedizinisch indizierte orale Schutzimpfung berechnungsfähig?

Jede Ziffer wird getrennt anhand der tatsächlich dokumentierten Leistung beurteilt. Bedingte Positionen dürfen nicht allein aus dem arbeitsmedizinischen Anlass ergänzt werden.

GOÄ-Nr. 376: Kernposition der Beispielkette

Nur bei tatsächlich durchgeführter oraler Schutzimpfung; neben Nr. 376 sind Nrn. 1 und 2 nicht berechnungsfähig.

Die Aufnahme in die Kette ersetzt weder die tatsächliche Leistungserbringung noch die Einzelprüfung der Leistungslegende.

Wie grenzt sich Arbeitsmedizinisch indizierte orale Schutzimpfung von ähnlichen Untersuchungen ab?

Hier geht es ausschließlich um den oralen Applikationsweg. Injektions-, Parallel- und Tetanus-Simultanimpfungen sind auf getrennten Seiten erläutert.

Arbeitsmedizinische Vorsorge und Eignungsbeurteilung verfolgen unterschiedliche Zwecke. Die aktuelle ArbMedVV sowie die Vertragsgrundlage sollten vor der Abrechnung geprüft werden.

Was sollte für Arbeitsmedizinisch indizierte orale Schutzimpfung dokumentiert werden?

Die Dokumentation sollte den Anlass, die eigenständigen Leistungsschritte und die entscheidenden Mess- oder Untersuchungsmerkmale erkennen lassen.

berufliche Impfnotwendigkeit und Immunstatus

tatsächlich oral verabreichter Impfstoff

Charge, Dosis und Zeitpunkt

Prüfung der Ausschlüsse in derselben Sitzung

Behandlungstag, medizinische Notwendigkeit und gegebenenfalls Faktorbegründung

Wie kann ein dokumentierter Fall für Arbeitsmedizinisch indizierte orale Schutzimpfung aussehen?

Dokumentierter Behandlungsablauf

Nach Feststellung der beruflichen Indikation wird ein oraler Impfstoff verabreicht und vollständig dokumentiert. Eine Injektionsziffer wird dafür nicht verwendet.


Zu prüfende Positionen in diesem Beispiel:

Welche Abrechnungsfehler sind bei Arbeitsmedizinisch indizierte orale Schutzimpfung typisch?

1.

Fehler 1

Die orale Impfung wird wie eine Injektionsimpfung abgerechnet.


2.

Fehler 2

Ausgeschlossene Beratungspositionen werden ohne Sitzungsprüfung hinzugefügt.


3.

Fehler 3

Die gesamte Ziffernkette wird aus dem Anlass übernommen, ohne jede Position einzeln zu prüfen.


4.

Fehler 4

Der vollständige Leistungsinhalt der Kernposition wird nur aus der Bezeichnung der Untersuchung abgeleitet.

Welche arbeitsmedizinischen Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?

Die endgültige Rechnung richtet sich nach der tatsächlich erbrachten Leistung, der geltenden GOÄ und der konkreten Vertragsgrundlage.

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Die orale Schutzimpfung wird über ihre eigene Leistungsposition abgebildet. Sie ist nicht als Injektionsimpfung zu behandeln; zusätzliche Beratungspositionen sind nach der hinterlegten Ausschlussregel nicht berechnungsfähig.

Als Kernpositionen sind GOÄ-Nr. 376 hinterlegt. Jede Position setzt die tatsächliche vollständige Leistung voraus.

Hier geht es ausschließlich um den oralen Applikationsweg. Injektions-, Parallel- und Tetanus-Simultanimpfungen sind auf getrennten Seiten erläutert.

Nein. Die Kette ist ein Abrechnungsbeispiel. Jede Position muss tatsächlich erbracht, medizinisch erforderlich, vollständig dokumentiert und nach den Ausschlussbestimmungen berechnungsfähig sein.

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Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



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