Welche GOÄ-Ziffern sind für „Trochanter-major-Schmerzsyndrom – Bildgebung, Infiltration oder Stoßwellentherapie“ berechnungsfähig?

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Orthopädie für das Thema „Trochanter-major-Schmerzsyndrom – Bildgebung, Infiltration oder Stoßwellentherapie“.

FachgruppeOrthopädie
ThemenbereichHüfte und Knie
KernpositionenGOÄ-Nr. 1 und GOÄ-Nr. 410
Auslagen / Sachkosten1 gesondert zu prüfende Position
PrüfmaßstabLeistungsinhalt, Ausschlüsse und Dokumentation einzeln prüfen
GOÄ-Abrechnung für Trochanter-major-Schmerzsyndrom – Bildgebung, Infiltration oder Stoßwellentherapie

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Trochanter-major-Schmerzsyndrom – Bildgebung, Infiltration oder Stoßwellentherapie“ in Betracht?

Für „Trochanter-major-Schmerzsyndrom – Bildgebung, Infiltration oder Stoßwellentherapie“ führt die Kette GOÄ-Nr. 1 und GOÄ-Nr. 410 als Kernpositionen. GOÄ-Nr. 5, GOÄ-Nr. 7, GOÄ-Nr. 5030, GOÄ-Nr. 5031 und GOÄ-Nr. 267 sowie weitere Positionen kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht. Zusätzlich ist eine Auslagen- oder Sachkostenposition getrennt nach § 10 GOÄ zu prüfen.

Bei der Abrechnung von „Trochanter-major-Schmerzsyndrom – Bildgebung, Infiltration oder Stoßwellentherapie“ stehen Trochanter major, Bursitis trochanterica, Glutealsehne, lateraler Hüftschmerz, ESWT. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere betroffene Region und Seite, vollständiger Funktionsstatus, Bildgebung, Injektions- oder Operationsverfahren sowie eigenständige Nachbehandlung maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1KernpositionBeratung – auch mittels Fernsprecher
GOÄ-Nr. 5Bedingt / alternativNur bei symptombezogener Untersuchung.
GOÄ-Nr. 7Bedingt / alternativNur bei vollständiger Untersuchung der Stütz- und Bewegungsorgane.
GOÄ-Nr. 410KernpositionUltraschalluntersuchung eines Organs
GOÄ-Nr. 5030Bedingt / alternativRöntgenaufnahme eines Oberarm-, Unterarm-, Ellenbogen-, Oberschenkel-, Unterschenkel-, Kniegelenks, der ganzen Hand oder des ganzen Fußes, eines Schulter-, Schlüsselbein-, Becken-, Kreuzbein- oder Hüftgelenks in zwei Ebenen
GOÄ-Nr. 5031Bedingt / alternativErgänzende Ebene(n) zu einer Röntgenaufnahme nach GOÄ Nr. 5030
GOÄ-Nr. 267Bedingt / alternativExtraartikuläre Infiltration der Region.
GOÄ-Nr. A1800Bedingt / alternativFokussierte ESWT.
GOÄ-Nr. A302Bedingt / alternativRadiale Stoßwellentherapie.
SACHKOSTENAuslage / SachkostenNur zulässige tatsächlich entstandene Auslagen.
GOÄ-Nr. 5040Bedingt / alternativBeckenübersichtsaufnahme tatsächlich durchgeführt.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Wann sind die einzelnen Positionen für „Trochanter-major-Schmerzsyndrom – Bildgebung, Infiltration oder Stoßwellentherapie“ berechnungsfähig?

Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.

GOÄ 1

Kernposition der Kombination

Beratung – auch mittels Fernsprecher

GOÄ 5

Bedingte oder alternative Position

Nur bei symptombezogener Untersuchung.

Abrechnungsalternative: untersuchung
GOÄ 7

Bedingte oder alternative Position

Nur bei vollständiger Untersuchung der Stütz- und Bewegungsorgane.

Abrechnungsalternative: untersuchung
GOÄ 410

Kernposition der Kombination

Ultraschalluntersuchung eines Organs

GOÄ 5030

Bedingte oder alternative Position

Röntgenaufnahme eines Oberarm-, Unterarm-, Ellenbogen-, Oberschenkel-, Unterschenkel-, Kniegelenks, der ganzen Hand oder des ganzen Fußes, eines Schulter-, Schlüsselbein-, Becken-, Kreuzbein- oder Hüftgelenks in zwei Ebenen

GOÄ 5031

Bedingte oder alternative Position

Ergänzende Ebene(n) zu einer Röntgenaufnahme nach GOÄ Nr. 5030

GOÄ 267

Bedingte oder alternative Position

Extraartikuläre Infiltration der Region.

Abrechnungsalternative: therapie
GOÄ A1800

Bedingte oder alternative Position

Fokussierte ESWT.

Analog bewertet zu: 1800
Abrechnungsalternative: therapie
GOÄ A302

Bedingte oder alternative Position

Radiale Stoßwellentherapie.

Analog bewertet zu: 302
Abrechnungsalternative: therapie
SACHKOSTEN

Bedingte oder alternative Position

Nur zulässige tatsächlich entstandene Auslagen.

GOÄ 5040

Bedingte oder alternative Position

Beckenübersichtsaufnahme tatsächlich durchgeführt.

Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Trochanter-major-Schmerzsyndrom – Bildgebung, Infiltration oder Stoßwellentherapie“?

Besondere Dokumentationsvorgaben

Seite und Provokation
Sonographie-/Röntgenbefund
Therapieverfahren und Parameter beziehungsweise Präparat/Dosis
bei Nr. 5040 Beckenprojektion und Befund

Auswahlregeln

Group: untersuchung
Choose: at_most_one
Note: Nr. 5 und Nr. 7 sind Alternativen; anhand des dokumentierten Untersuchungsumfangs auswählen.
Group: therapie
Choose: at_most_one

Wie grenzt sich „Trochanter-major-Schmerzsyndrom – Bildgebung, Infiltration oder Stoßwellentherapie“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?

Dieser Artikel behandelt gezielt „Trochanter-major-Schmerzsyndrom – Bildgebung, Infiltration oder Stoßwellentherapie“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Patellasehnen-Tendinopathie – Bildgebung, Tape und Stoßwellentherapie“ sowie „Coxarthrose – umfassende Diagnostik und intraartikuläre Therapie“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.

Was sollte für die Abrechnung von „Trochanter-major-Schmerzsyndrom – Bildgebung, Infiltration oder Stoßwellentherapie“ dokumentiert werden?

Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: Trochanter major, Bursitis trochanterica, Glutealsehne, lateraler Hüftschmerz

Körperregion, Seite, Funktionsbefund, bildgebendes oder therapeutisches Verfahren und selbständige Behandlungsschritte

GOÄ-Nr. 1: vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 1

GOÄ-Nr. 410: vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 410

Seite und Provokation

Sonographie-/Röntgenbefund

Therapieverfahren und Parameter beziehungsweise Präparat/Dosis

Tatsächlich verwendete Materialien oder Arzneimittel mit Menge, Kosten und prüffähiger Zuordnung als Auslage

Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Trochanter-major-Schmerzsyndrom – Bildgebung, Infiltration oder Stoßwellentherapie“ aussehen?

Dokumentierter Beispielfall

Der Beispielfall dokumentiert „Trochanter-major-Schmerzsyndrom – Bildgebung, Infiltration oder Stoßwellentherapie“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 1 (vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 1); GOÄ-Nr. 410 (vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 410). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 5 gilt zusätzlich: Nur bei symptombezogener Untersuchung. Die verwendete Auslage Sachkosten / Auslage wird separat und nur in tatsächlich zulässiger Höhe geprüft.


Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.

Welche Auslagen oder Sachkosten sind für „Trochanter-major-Schmerzsyndrom – Bildgebung, Infiltration oder Stoßwellentherapie“ gesondert zu prüfen?

Auslagen sind keine GOÄ-Leistungsziffern. Sie werden getrennt auf ihre tatsächliche Verwendung, Berechnungsfähigkeit und erforderlichen Rechnungsangaben geprüft.

SACHKOSTEN

Nur zulässige tatsächlich entstandene Auslagen.

Welche Abrechnungsfehler sollten für „Trochanter-major-Schmerzsyndrom – Bildgebung, Infiltration oder Stoßwellentherapie“ vermieden werden?

1.

Prüfpunkt 1

Teiluntersuchungen, Bildgebung, Injektion und Verband- oder Nachbehandlung dürfen nicht ohne eigenen dokumentierten Leistungsinhalt ergänzt werden.


2.

Prüfpunkt 2

GOÄ-Nr. 5 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei symptombezogener Untersuchung.


3.

Prüfpunkt 3

Die für „Trochanter-major-Schmerzsyndrom – Bildgebung, Infiltration oder Stoßwellentherapie“ hinterlegte Auswahl-, Alternativ- oder Begrenzungsregel wird nicht beachtet.


4.

Prüfpunkt 4

Sachkosten oder Auslagen werden wie eine GOÄ-Ziffer behandelt oder ohne tatsächliche Verwendung und prüffähigen Kostennachweis übernommen.


5.

Prüfpunkt 5

Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.

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Für „Trochanter-major-Schmerzsyndrom – Bildgebung, Infiltration oder Stoßwellentherapie“ führt die Kette GOÄ-Nr. 1 und GOÄ-Nr. 410 als Kernpositionen. GOÄ-Nr. 5, GOÄ-Nr. 7, GOÄ-Nr. 5030, GOÄ-Nr. 5031 und GOÄ-Nr. 267 sowie weitere Positionen kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht. Zusätzlich ist eine Auslagen- oder Sachkostenposition getrennt nach § 10 GOÄ zu prüfen.

Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 1 und GOÄ-Nr. 410. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.

Dieser Artikel behandelt gezielt „Trochanter-major-Schmerzsyndrom – Bildgebung, Infiltration oder Stoßwellentherapie“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Patellasehnen-Tendinopathie – Bildgebung, Tape und Stoßwellentherapie“ sowie „Coxarthrose – umfassende Diagnostik und intraartikuläre Therapie“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



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