Welche GOÄ-Ziffern sind für „Coxarthrose – umfassende Diagnostik und intraartikuläre Therapie“ berechnungsfähig?

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Orthopädie für das Thema „Coxarthrose – umfassende Diagnostik und intraartikuläre Therapie“.

FachgruppeOrthopädie
ThemenbereichHüfte und Knie
Auslagen / Sachkosten1 gesondert zu prüfende Position
PrüfmaßstabLeistungsinhalt, Ausschlüsse und Dokumentation einzeln prüfen
GOÄ-Abrechnung für Coxarthrose – umfassende Diagnostik und intraartikuläre Therapie

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Coxarthrose – umfassende Diagnostik und intraartikuläre Therapie“ in Betracht?

Für „Coxarthrose – umfassende Diagnostik und intraartikuläre Therapie“ führt die Kette GOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 410 und GOÄ-Nr. 5030 als Kernpositionen. GOÄ-Nr. 5, GOÄ-Nr. 7, GOÄ-Nr. 5040, GOÄ-Nr. 5031 und GOÄ-Nr. 255 sowie weitere Positionen kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht. Zusätzlich ist eine Auslagen- oder Sachkostenposition getrennt nach § 10 GOÄ zu prüfen.

Bei der Abrechnung von „Coxarthrose – umfassende Diagnostik und intraartikuläre Therapie“ stehen Coxarthrose, Hüftarthrose, Hüftschmerz, PRP, Gelenkinjektion. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere betroffene Region und Seite, vollständiger Funktionsstatus, Bildgebung, Injektions- oder Operationsverfahren sowie eigenständige Nachbehandlung maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1KernpositionBeratung – auch mittels Fernsprecher
GOÄ-Nr. 5Bedingt / alternativNur bei symptombezogener Untersuchung.
GOÄ-Nr. 7Bedingt / alternativNur bei vollständiger Untersuchung der Stütz- und Bewegungsorgane.
GOÄ-Nr. 410KernpositionUltraschalluntersuchung eines Organs
GOÄ-Nr. 5040Bedingt / alternativBeckenübersicht tatsächlich durchgeführt.
GOÄ-Nr. 5030KernpositionRöntgenaufnahme eines Oberarm-, Unterarm-, Ellenbogen-, Oberschenkel-, Unterschenkel-, Kniegelenks, der ganzen Hand oder des ganzen Fußes, eines Schulter-, Schlüsselbein-, Becken-, Kreuzbein- oder Hüftgelenks in zwei Ebenen
GOÄ-Nr. 5031Bedingt / alternativErgänzende Ebene(n) zu einer Röntgenaufnahme nach GOÄ Nr. 5030
GOÄ-Nr. 255Bedingt / alternativInjektion, intraartikulär oder perineural
GOÄ-Nr. 284Bedingt / alternativEigenbluteinspritzung einschließlich Blutentnahme.
SACHKOSTENAuslage / SachkostenNur zulässige tatsächlich entstandene Präparat-/Materialkosten.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Wann sind die einzelnen Positionen für „Coxarthrose – umfassende Diagnostik und intraartikuläre Therapie“ berechnungsfähig?

Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.

GOÄ 1

Kernposition der Kombination

Beratung – auch mittels Fernsprecher

GOÄ 5

Bedingte oder alternative Position

Nur bei symptombezogener Untersuchung.

Abrechnungsalternative: untersuchung
GOÄ 7

Bedingte oder alternative Position

Nur bei vollständiger Untersuchung der Stütz- und Bewegungsorgane.

Abrechnungsalternative: untersuchung
GOÄ 410

Kernposition der Kombination

Ultraschalluntersuchung eines Organs

GOÄ 5040

Bedingte oder alternative Position

Beckenübersicht tatsächlich durchgeführt.

GOÄ 5030

Kernposition der Kombination

Röntgenaufnahme eines Oberarm-, Unterarm-, Ellenbogen-, Oberschenkel-, Unterschenkel-, Kniegelenks, der ganzen Hand oder des ganzen Fußes, eines Schulter-, Schlüsselbein-, Becken-, Kreuzbein- oder Hüftgelenks in zwei Ebenen

GOÄ 5031

Bedingte oder alternative Position

Ergänzende Ebene(n) zu einer Röntgenaufnahme nach GOÄ Nr. 5030

GOÄ 255

Bedingte oder alternative Position

Injektion, intraartikulär oder perineural

GOÄ 284

Bedingte oder alternative Position

Eigenbluteinspritzung einschließlich Blutentnahme.

SACHKOSTEN

Bedingte oder alternative Position

Nur zulässige tatsächlich entstandene Präparat-/Materialkosten.

Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Coxarthrose – umfassende Diagnostik und intraartikuläre Therapie“?

Hinweise zur Kombination

Nr. 255 nur bei reiner Injektion ohne Punktion/Entlastung.

Besondere Dokumentationsvorgaben

Seite, Gangbild, Beweglichkeit und Provokation
Sonographie-/Röntgenbefund
Präparat und Dosis
bei PRP Aufbereitungssystem

Auswahlregeln

Group: untersuchung
Choose: at_most_one
Note: Nr. 5 und Nr. 7 sind Alternativen; anhand des dokumentierten Untersuchungsumfangs auswählen.

Wie grenzt sich „Coxarthrose – umfassende Diagnostik und intraartikuläre Therapie“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?

Dieser Artikel behandelt gezielt „Coxarthrose – umfassende Diagnostik und intraartikuläre Therapie“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Gonarthrose – umfassende Diagnostik und intraartikuläre Therapie“ sowie „Trochanter-major-Schmerzsyndrom – Bildgebung, Infiltration oder Stoßwellentherapie“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.

Was sollte für die Abrechnung von „Coxarthrose – umfassende Diagnostik und intraartikuläre Therapie“ dokumentiert werden?

Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: Coxarthrose, Hüftarthrose, Hüftschmerz, PRP

Körperregion, Seite, Funktionsbefund, bildgebendes oder therapeutisches Verfahren und selbständige Behandlungsschritte

GOÄ-Nr. 1: vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 1

GOÄ-Nr. 410: vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 410

GOÄ-Nr. 5030: vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 5030

Seite, Gangbild, Beweglichkeit und Provokation

Sonographie-/Röntgenbefund

Tatsächlich verwendete Materialien oder Arzneimittel mit Menge, Kosten und prüffähiger Zuordnung als Auslage

Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Coxarthrose – umfassende Diagnostik und intraartikuläre Therapie“ aussehen?

Dokumentierter Beispielfall

Der Beispielfall dokumentiert „Coxarthrose – umfassende Diagnostik und intraartikuläre Therapie“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 1 (vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 1); GOÄ-Nr. 410 (vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 410); GOÄ-Nr. 5030 (vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 5030). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 5 gilt zusätzlich: Nur bei symptombezogener Untersuchung. Die verwendete Auslage Sachkosten / Auslage wird separat und nur in tatsächlich zulässiger Höhe geprüft.


Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.

Welche Auslagen oder Sachkosten sind für „Coxarthrose – umfassende Diagnostik und intraartikuläre Therapie“ gesondert zu prüfen?

Auslagen sind keine GOÄ-Leistungsziffern. Sie werden getrennt auf ihre tatsächliche Verwendung, Berechnungsfähigkeit und erforderlichen Rechnungsangaben geprüft.

SACHKOSTEN

Nur zulässige tatsächlich entstandene Präparat-/Materialkosten.

Welche Abrechnungsfehler sollten für „Coxarthrose – umfassende Diagnostik und intraartikuläre Therapie“ vermieden werden?

1.

Prüfpunkt 1

Teiluntersuchungen, Bildgebung, Injektion und Verband- oder Nachbehandlung dürfen nicht ohne eigenen dokumentierten Leistungsinhalt ergänzt werden.


2.

Prüfpunkt 2

GOÄ-Nr. 5 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei symptombezogener Untersuchung.


3.

Prüfpunkt 3

Die für „Coxarthrose – umfassende Diagnostik und intraartikuläre Therapie“ hinterlegte Auswahl-, Alternativ- oder Begrenzungsregel wird nicht beachtet.


4.

Prüfpunkt 4

Sachkosten oder Auslagen werden wie eine GOÄ-Ziffer behandelt oder ohne tatsächliche Verwendung und prüffähigen Kostennachweis übernommen.


5.

Prüfpunkt 5

Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.

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Für „Coxarthrose – umfassende Diagnostik und intraartikuläre Therapie“ führt die Kette GOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 410 und GOÄ-Nr. 5030 als Kernpositionen. GOÄ-Nr. 5, GOÄ-Nr. 7, GOÄ-Nr. 5040, GOÄ-Nr. 5031 und GOÄ-Nr. 255 sowie weitere Positionen kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht. Zusätzlich ist eine Auslagen- oder Sachkostenposition getrennt nach § 10 GOÄ zu prüfen.

Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 410 und GOÄ-Nr. 5030. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.

Dieser Artikel behandelt gezielt „Coxarthrose – umfassende Diagnostik und intraartikuläre Therapie“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Gonarthrose – umfassende Diagnostik und intraartikuläre Therapie“ sowie „Trochanter-major-Schmerzsyndrom – Bildgebung, Infiltration oder Stoßwellentherapie“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



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