Chronischer Husten mit Brustorganstatus, Spirometrie und bedingter Entzündungsdiagnostik

Abrechnungshinweise für Hausärztliche Medizin

FachgruppeHausärztliche Medizin
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 250, GOÄ-Nr. 3550 und GOÄ-Nr. 609
GOÄ-Abrechnung für Chronischer Husten mit Brustorganstatus, Spirometrie und bedingter Entzündungsdiagnostik

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Objektiviert Ventilation und gegebenenfalls bronchiale Reversibilität, um obstruktive Atemwegsstörungen zu erkennen, zu graduieren oder im Verlauf zu kontrollieren. Die Abklärung umfasst chronischer Husten mit Brustorganstatus, Spirometrie und bedingter Entzündungsdiagnostik.

Wann ist sie anwendbar?

Bei Dyspnoe, Husten, Giemen, arbeitsbezogener Exposition, auffälligem Screening oder zur Kontrolle einer bekannten obstruktiven Erkrankung. Erforderliche Kernleistungen: Chronischer Husten mit Brustorganstatus, Spirometrie und bedingter Entzündungsdiagnostik; sie müssen tatsächlich erbracht und dokumentiert sein. Grenze: in dieser Vorlage nur zusammen mit Nr. 605.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1KernpositionBeratung - auch mittels Fernsprecher -. Neben Leistungen der Abschnitte C–O nur einmal im Behandlungsfall derselben Erkrankung; frühere Ansätze im Monatszeitraum prüfen.
GOÄ-Nr. 7KernpositionVollständige körperliche Untersuchung mindestens eines der folgenden Organsysteme: das gesamte Hautorgan, die Stütz- und Bewegungsorgane, alle Brustorgane, alle Bauchorgane, der gesamte weibliche Genitaltrakt (gegebenenfalls einschließlich Nieren und ableitende Harnwege) - gegebenenfalls einschließlich Dokumentation -. Nur bei vollständiger Untersuchung eines in Nr. 7 genannten Organsystems; nicht zusätzlich zu Nrn. 5, 6 oder 8.
GOÄ-Nr. 605KernpositionRuhespirographische Untersuchung (im geschlossenen oder offenen System) mit fortlaufend registrierenden Methoden. Nur bei vollständig durchgeführter Ruhespirometrie mit fortlaufender Registrierung.
GOÄ-Nr. 605AKernpositionDarstellung der Flußvolumenkurve bei spirographischen Untersuchungen - einschließlich graphischer Registrierung und Dokumentation -. Nur bei tatsächlich dargestellter Fluss-Volumen-Kurve mit graphischer Registrierung und Dokumentation; in dieser Vorlage nur zusammen mit Nr. 605.
GOÄ-Nr. 250Bedingt / alternativBlutentnahme mittels Spritze, Kanüle oder Katheter aus der Vene. Nur bei eigenständiger venöser Blutentnahme. Nicht zusätzlich für eine Punktion, die bereits Bestandteil einer Infusions-/Katheterleistung ist.
GOÄ-Nr. 3550Bedingt / alternativBlutbild und Blutbildbestandteile. Nur wenn die Laborleistung als eigene Leistung nach § 4 GOÄ berechnungsfähig ist; bei Fremdlabor keine Weiterberechnung durch die hausärztliche Praxis.
GOÄ-Nr. 609Bedingt / alternativBestimmung der absoluten und relativen Sekundenkapazität vor und nach Inhalation pharmakodynamisch wirksamer Substanzen. Nur bei tatsächlich bestimmter Sekundenkapazität vor und nach Inhalation pharmakodynamisch wirksamer Substanzen. Nur wenn bei obstruktiver Fragestellung tatsächlich eine Vor-/Nachmessung nach Inhalation durchgeführt wurde.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Weitere Angaben zu den Positionen

GOÄ 605A

Kernposition der Kombination

Requires all:
605

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

GOÄ-Nummer 1: Beratung - auch mittels Fernsprecher -; Neben Leistungen der Abschnitte C–O nur einmal im Behandlungsfall derselben Erkrankung; frühere Ansätze im Monatszeitraum prüfen..

GOÄ-Nummer 7: Vollständige körperliche Untersuchung mindestens eines der folgenden Organsysteme: das gesamte Hautorgan, die Stütz- und Bewegungsorgane, alle Brustorgane, alle Bauchorgane, der gesamte weibliche Genitaltrakt (gegebenenfalls einschließlich Nieren und ableitende Harnwege) - gegebenenfalls einschließlich Dokumentation -; Nur bei vollständiger Untersuchung eines in Nr. 7 genannten Organsystems; nicht zusätzlich zu Nrn. 5, 6 oder 8..

GOÄ-Nummer 605: Ruhespirographische Untersuchung (im geschlossenen oder offenen System) mit fortlaufend registrierenden Methoden; Nur bei vollständig durchgeführter Ruhespirometrie mit fortlaufender Registrierung..

GOÄ-Nummer 605A: Darstellung der Flußvolumenkurve bei spirographischen Untersuchungen - einschließlich graphischer Registrierung und Dokumentation -; Nur bei tatsächlich dargestellter Fluss-Volumen-Kurve mit graphischer Registrierung und Dokumentation; in dieser Vorlage nur zusammen mit Nr. 605..

GOÄ-Nummer 250: Blutentnahme mittels Spritze, Kanüle oder Katheter aus der Vene; Nur bei eigenständiger venöser Blutentnahme. Nicht zusätzlich für eine Punktion, die bereits Bestandteil einer Infusions-/Katheterleistung ist..

GOÄ-Nummer 3550: Blutbild und Blutbildbestandteile; Nur wenn die Laborleistung als eigene Leistung nach § 4 GOÄ berechnungsfähig ist; bei Fremdlabor keine Weiterberechnung durch die hausärztliche Praxis..

GOÄ-Nummer 609: Bestimmung der absoluten und relativen Sekundenkapazität vor und nach Inhalation pharmakodynamisch wirksamer Substanzen; Nur bei tatsächlich bestimmter Sekundenkapazität vor und nach Inhalation pharmakodynamisch wirksamer Substanzen. Nur wenn bei obstruktiver Fragestellung tatsächlich eine Vor-/Nachmessung nach Inhalation durchgeführt wurde..

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Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.