Condylomata acuminata mit lokaler chemochirurgischer, kryotherapeutischer oder …

Dermatologie · Infektionen, Warzen und Abszesse

AbrechnungsfallCondylomata acuminata mit lokaler chemochirurgischer, kryotherapeutischer oder Laserbehandlung
FachgruppeDermatologie
ThemenbereichInfektionen, Warzen und Abszesse
KernpositionenGOÄ-Nr. 1 und GOÄ-Nr. 5
PrüfungManuelle fachliche Prüfung erforderlich
GOÄ-Abrechnung für Condylomata acuminata mit lokaler chemochirurgischer, kryotherapeutischer oder Laserbehandlung

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Behandelt umschriebene virale Hautläsionen mit einem an Zahl, Ort und Ausdehnung angepassten destruktiven Verfahren und begrenzt Beschwerden sowie Weiterverbreitung. Der Eingriff umfasst condylomata acuminata mit lokaler chemochirurgischer, kryotherapeutischer oder Laserbehandlung.

Wann ist sie anwendbar?

Bei symptomatischen, persistierenden, sich ausbreitenden oder funktionell störenden Läsionen; Diagnose, Immunsituation und anatomisch empfindliche Regionen bestimmen Verfahren und Nachkontrolle. Bei Varianten gilt: Nur tatsächlich erbrachte und dokumentierte Kernleistungen ansetzen: Condylomata acuminata mit lokaler chemochirurgischer, kryotherapeutischer oder Laserbehandlung.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1KernpositionBeratung – auch mittels Fernsprecher
GOÄ-Nr. 5KernpositionSymptombezogene Untersuchung. Symptombezogene Untersuchung der betroffenen Region.
GOÄ-Nr. 7Bedingt / alternativVollständige körperliche Untersuchung mindestens eines der folgenden Organsysteme. Nur bei vollständiger Untersuchung des gesamten Hautorgans.
GOÄ-Nr. 756Bedingt / alternativChemochirurgische Behandlung spitzer Kondylome, auch in mehreren Sitzungen. Chemochirurgische Behandlung spitzer Kondylome, gegebenenfalls in mehreren Sitzungen.
GOÄ-Nr. 740Bedingt / alternativKryotherapie der Haut, je Sitzung. Kryotherapie.
GOÄ-Nr. 746Bedingt / alternativElektrolyse oder Kauterisation, als selbständige Leistung. Kauterisation als selbständige Leistung.
GOÄ-Nr. A2440Bedingt / alternativLasertherapie von Teleangiektasen, Warzen und anderen Hautveränderungen mit einer Ausdehnung von bis zu 7 cm², analog Nr. 2440 GOÄ. Laserbehandlung bis 7 cm².
GOÄ-Nr. 490Bedingt / alternativInfiltrationsanästhesie kleiner Bezirke. Lokalanästhesie kleiner Bezirk.
GOÄ-Nr. 491Bedingt / alternativInfiltrationsanästhesie großer Bezirke – auch Parazervikalanästhesie. Lokalanästhesie größerer Bezirk.
GOÄ-Nr. 444Bedingt / alternativZuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von 800 bis 1199 Punkten bewertet sind. Nur neben A2440 und nur wenn die konkret durchgeführte Laserbehandlung nach Art und Begleitumständen einer ambulanten Operation gleichwertig ist (z. B. operative Entfernung einer Warze/aktinischen Keratose); nicht allein wegen ambulanter Durchführung und nicht bei A2885/A2886.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Weitere Angaben zu den Positionen

GOÄ 5

Kernposition der Kombination

Abrechnungsalternative: clinical_exam
GOÄ 7

Bedingte oder alternative Position

Abrechnungsalternative: clinical_exam
GOÄ 756

Bedingte oder alternative Position

Abrechnungsalternative: condyloma_treatment
GOÄ 740

Bedingte oder alternative Position

Abrechnungsalternative: condyloma_treatment
GOÄ 746

Bedingte oder alternative Position

Abrechnungsalternative: condyloma_treatment
GOÄ A2440

Bedingte oder alternative Position

Analog bewertet zu: 2440
Abrechnungsalternative: condyloma_treatment
GOÄ 490

Bedingte oder alternative Position

Abrechnungsalternative: anesthesia
GOÄ 491

Bedingte oder alternative Position

Abrechnungsalternative: anesthesia
GOÄ 444

Bedingte oder alternative Position

Erfordert Position: A2440
Leistungsrolle: ambulatory_op_surcharge
Manuelle Prüfung: Ja

Kombinationsregeln und Alternativen

Hinweise zur Kombination

Ein Wundverband nach Nr. 200 ist im unmittelbaren Zusammenhang mit der operativen/kaustischen Leistung nicht zusätzlich berechnungsfähig.
Bei den dermatologischen Laseranalogien ist der Laser bereits Leistungsinhalt; Nr. 441 nicht zusätzlich ansetzen. Die jeweilige Analogposition höchstens dreimal im Behandlungsfall.
Nr. 441 nicht zusätzlich: Die Laseranwendung ist bereits Bestandteil der dermatologischen Laser-Analogbewertung.

Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen

Davon abzugrenzen sind „Vulgäre Warzen mit Untersuchung und alternativer Kryo-, Kürettage-, Kauter- oder Lasertherapie“ sowie „Mollusca contagiosa mit klinischer Abgrenzung und alternativer Kryo-, Kürettage- oder Kautertherapie“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

Lokalisation, Anzahl oder Fläche, klinischer Befund, Methode und gegebenenfalls Proben- oder Testumfang

GOÄ-Nr. 1: vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 1

GOÄ-Nr. 5: Symptombezogene Untersuchung der betroffenen Region.

Lokalisation und Ausdehnung

gewähltes Verfahren

Laserfläche/Parameter

Anästhesie

Nachsorge

Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall

1.

GOÄ-Nr. 7 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei vollständiger Untersuchung des gesamten Hautorgans.

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Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.