Furunkel oder oberflächlicher Abszess
Dermatologie · Infektionen, Warzen und Abszesse

Zweck und Anwendbarkeit
Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?
Entlastet einen abgekapselten oder fortschreitenden Infektionsherd, schafft Sekretabfluss und ermöglicht bei Bedarf Materialgewinnung sowie Entfernung nekrotischen Gewebes. Der Eingriff umfasst furunkel oder oberflächlicher Abszess mit Abstrich, Lokalanästhesie, Eröffnung und Wundbehandlung.
Wann ist sie anwendbar?
Bei klinisch gesicherter eitriger Entzündung, Einschmelzung oder Ausbreitungszeichen; tiefe Lokalisation, Sehnen-/Knochenbeteiligung und systemische Zeichen erhöhen die Dringlichkeit. Bei Varianten gilt: Nur tatsächlich erbrachte und dokumentierte Kernleistungen ansetzen: Furunkel oder oberflächlicher Abszess mit Abstrich, Lokalanästhesie, Eröffnung und Wundbehandlung.
GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen
| Position | Rolle | Entscheidende Voraussetzung |
|---|---|---|
| GOÄ-Nr. 1 | Kernposition | Beratung – auch mittels Fernsprecher |
| GOÄ-Nr. 5 | Kernposition | Symptombezogene Untersuchung |
| GOÄ-Nr. 298 | Bedingt / alternativ | Entnahme und gegebenenfalls Aufbereitung von Abstrichmaterial zur mikrobiologischen Untersuchung – gegebenenfalls einschließlich Fixierung. Mikrobiologischer Abstrich tatsächlich entnommen; nicht als pauschale Entnahmegebühr für Punktat oder Exzisionsmaterial. |
| GOÄ-Nr. 490 | Bedingt / alternativ | Infiltrationsanästhesie kleiner Bezirke. Lokalanästhesie kleiner Bezirk. |
| GOÄ-Nr. 491 | Bedingt / alternativ | Infiltrationsanästhesie großer Bezirke – auch Parazervikalanästhesie. Lokalanästhesie großer Bezirk. |
| GOÄ-Nr. 2428 | Kernposition | Eröffnung eines oberflächlich unter der Haut oder Schleimhaut liegenden Abszesses oder eines Furunkels. Eröffnung eines einzelnen oberflächlich unter Haut/Schleimhaut liegenden Abszesses oder Furunkels. |
| GOÄ-Nr. 2429 | Bedingt / alternativ | Eröffnungen disseminierter Abszessbildungen der Haut (z.B. bei einem Säugling). Eröffnungen disseminierter Abszessbildungen der Haut. |
| GOÄ-Nr. 2430 | Bedingt / alternativ | Eröffnung eines tiefliegenden Abszesses. Eröffnung eines tiefliegenden Abszesses. |
| GOÄ-Nr. 2006 | Bedingt / alternativ | Behandlung einer Wunde, die nicht primär heilt oder Entzündungserscheinungen oder Eiterungen aufweist – auch Abtragung von Nekrosen an einer Wunde. Nur in einer späteren Inanspruchnahme bei nicht primär heilender Wunde; nicht automatisch am Eingriffstag. |
| GOÄ-Nr. 200 | Bedingt / alternativ | Verband – ausgenommen Schnell- und Sprühverbände, Augen-, Ohrenklappen oder Dreiecktücher. Nur in einer getrennten Folgeinanspruchnahme als eigenständiger Verband; nicht am Eingriffstag im Zusammenhang mit der Abszesseröffnung. |
Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.
Weitere Angaben zu den Positionen
Bedingte oder alternative Position
Bedingte oder alternative Position
Kernposition der Kombination
Bedingte oder alternative Position
Bedingte oder alternative Position
Bedingte oder alternative Position
Bedingte oder alternative Position
Kombinationsregeln und Alternativen
Hinweise zur Kombination
Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen
Davon abzugrenzen sind „Hidradenitis suppurativa im akuten Schub mit Abszesseröffnung und chronischer Wundversorgung“ sowie „Bakterielle Hautinfektion mit Abstrich, lokaler Versorgung und Entzündungsdiagnostik“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Dokumentation für diesen Abrechnungsfall
Lokalisation, Anzahl oder Fläche, klinischer Befund, Methode und gegebenenfalls Proben- oder Testumfang
GOÄ-Nr. 1: vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 1
GOÄ-Nr. 5: vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 5
GOÄ-Nr. 2428: Eröffnung eines einzelnen oberflächlich unter Haut/Schleimhaut liegenden Abszesses oder Furunkels.
Lokalisation und Größe
Infektions-/Fluktuationsbefund
Abstrich/Punktat
Anästhesie
Inzision/Drainage
Wundverlauf
Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall
1.
GOÄ-Nr. 298 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Mikrobiologischer Abstrich tatsächlich entnommen; nicht als pauschale Entnahmegebühr für Punktat oder Exzisionsmaterial.
Ähnliche Abrechnungsfälle
Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.
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Über den Autor
Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.
