Welche GOÄ-Ziffern sind für „Herpes zoster mit Hautstatus, neurologischer Untersuchung und Schmerz-/Wundbehandlung“ berechnungsfähig?

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Dermatologie für das Thema „Herpes zoster mit Hautstatus, neurologischer Untersuchung und Schmerz-/Wundbehandlung“.

FachgruppeDermatologie
ThemenbereichInfektionen, Warzen und Abszesse
KernpositionenGOÄ-Nr. 1
PrüfmaßstabManuelle fachliche Prüfung erforderlich
GOÄ-Abrechnung für Herpes zoster mit Hautstatus, neurologischer Untersuchung und Schmerz-/Wundbehandlung

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Herpes zoster mit Hautstatus, neurologischer Untersuchung und Schmerz-/Wundbehandlung“ in Betracht?

Für „Herpes zoster mit Hautstatus, neurologischer Untersuchung und Schmerz-/Wundbehandlung“ führt die Kette GOÄ-Nr. 1 als Kernposition. GOÄ-Nr. 5, GOÄ-Nr. 7, GOÄ-Nr. 800, GOÄ-Nr. 209 und GOÄ-Nr. 200 sowie weitere Positionen kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Bei der Abrechnung von „Herpes zoster mit Hautstatus, neurologischer Untersuchung und Schmerz-/Wundbehandlung“ stehen Herpes zoster, Gürtelrose, Zosterschmerz, Neuralgie, Bläschen. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere Zahl, Fläche und Lokalisation der Hautveränderungen, diagnostische Methode, Behandlungsverfahren sowie histologische oder allergologische Zusatzleistungen maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1KernpositionBeratung – auch mittels Fernsprecher
GOÄ-Nr. 5Bedingt / alternativBei ausschließlich symptombezogener Untersuchung der betroffenen Hautregion.
GOÄ-Nr. 7Bedingt / alternativNur bei vollständiger Untersuchung des gesamten Hautorgans einschließlich Hautanhangsgebilden und sichtbaren Schleimhäuten.
GOÄ-Nr. 800Bedingt / alternativEingehende neurologische Untersuchung bei neurologischer Symptomatik.
GOÄ-Nr. 209Bedingt / alternativGroßflächiges Auftragen eines Externums.
GOÄ-Nr. 200Bedingt / alternativEigenständiger Verband.
GOÄ-Nr. 857Bedingt / alternativStandardisierte Schmerzskala/Testung angewendet und ausgewertet.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Wann sind die einzelnen Positionen für „Herpes zoster mit Hautstatus, neurologischer Untersuchung und Schmerz-/Wundbehandlung“ berechnungsfähig?

Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.

GOÄ 1

Kernposition der Kombination

Beratung – auch mittels Fernsprecher

GOÄ 5

Bedingte oder alternative Position

Bei ausschließlich symptombezogener Untersuchung der betroffenen Hautregion.

Abrechnungsalternative: clinical_exam
GOÄ 7

Bedingte oder alternative Position

Nur bei vollständiger Untersuchung des gesamten Hautorgans einschließlich Hautanhangsgebilden und sichtbaren Schleimhäuten.

Abrechnungsalternative: clinical_exam
GOÄ 800

Bedingte oder alternative Position

Eingehende neurologische Untersuchung bei neurologischer Symptomatik.

GOÄ 209

Bedingte oder alternative Position

Großflächiges Auftragen eines Externums.

GOÄ 200

Bedingte oder alternative Position

Eigenständiger Verband.

GOÄ 857

Bedingte oder alternative Position

Standardisierte Schmerzskala/Testung angewendet und ausgewertet.

Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Herpes zoster mit Hautstatus, neurologischer Untersuchung und Schmerz-/Wundbehandlung“?

Hinweise zur Kombination

Nr. 800 nur bei eingehendem neurologischem Leistungsinhalt, nicht bei orientierender Kurzprüfung.

Besondere Dokumentationsvorgaben

Dermatom und Ausdehnung
neurologischer Befund
Schmerzintensität/Score
Externum/Verband
Therapie und Warnzeichen

Wie grenzt sich „Herpes zoster mit Hautstatus, neurologischer Untersuchung und Schmerz-/Wundbehandlung“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?

Dieser Artikel behandelt gezielt „Herpes zoster mit Hautstatus, neurologischer Untersuchung und Schmerz-/Wundbehandlung“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Bakterielle Hautinfektion mit Abstrich, lokaler Versorgung und Entzündungsdiagnostik“ sowie „Furunkel oder oberflächlicher Abszess mit Abstrich, Lokalanästhesie, Eröffnung und Wundbehandlung“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.

Was sollte für die Abrechnung von „Herpes zoster mit Hautstatus, neurologischer Untersuchung und Schmerz-/Wundbehandlung“ dokumentiert werden?

Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: Herpes zoster, Gürtelrose, Zosterschmerz, Neuralgie

Lokalisation, Anzahl oder Fläche, klinischer Befund, Methode und gegebenenfalls Proben- oder Testumfang

GOÄ-Nr. 1: vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 1

Dermatom und Ausdehnung

neurologischer Befund

Schmerzintensität/Score

Behandlungstag, eigenständige Leistungsschritte und die Zuordnung jeder Position zur tatsächlichen Dokumentation

Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Herpes zoster mit Hautstatus, neurologischer Untersuchung und Schmerz-/Wundbehandlung“ aussehen?

Dokumentierter Beispielfall

Der Beispielfall dokumentiert „Herpes zoster mit Hautstatus, neurologischer Untersuchung und Schmerz-/Wundbehandlung“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 1 (vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 1). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 5 gilt zusätzlich: Bei ausschließlich symptombezogener Untersuchung der betroffenen Hautregion.


Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.

Welche Abrechnungsfehler sollten für „Herpes zoster mit Hautstatus, neurologischer Untersuchung und Schmerz-/Wundbehandlung“ vermieden werden?

1.

Prüfpunkt 1

Flächen-, Mengen- und Sitzungsgrenzen müssen aus der tatsächlich behandelten Ausdehnung folgen und dürfen nicht aus der Diagnose geschätzt werden.


2.

Prüfpunkt 2

GOÄ-Nr. 5 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Bei ausschließlich symptombezogener Untersuchung der betroffenen Hautregion.


3.

Prüfpunkt 3

Bei „Herpes zoster mit Hautstatus, neurologischer Untersuchung und Schmerz-/Wundbehandlung“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.


4.

Prüfpunkt 4

Die ausdrücklich vorgesehene manuelle fachliche Prüfung wird durch eine automatische Übernahme der Kette ersetzt.


5.

Prüfpunkt 5

Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.

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Für „Herpes zoster mit Hautstatus, neurologischer Untersuchung und Schmerz-/Wundbehandlung“ führt die Kette GOÄ-Nr. 1 als Kernposition. GOÄ-Nr. 5, GOÄ-Nr. 7, GOÄ-Nr. 800, GOÄ-Nr. 209 und GOÄ-Nr. 200 sowie weitere Positionen kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 1. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.

Dieser Artikel behandelt gezielt „Herpes zoster mit Hautstatus, neurologischer Untersuchung und Schmerz-/Wundbehandlung“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Bakterielle Hautinfektion mit Abstrich, lokaler Versorgung und Entzündungsdiagnostik“ sowie „Furunkel oder oberflächlicher Abszess mit Abstrich, Lokalanästhesie, Eröffnung und Wundbehandlung“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



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