Welche GOÄ-Ziffern sind für „HWS-Beschwerden mit radikulärer Symptomatik – umfassende Abklärung“ berechnungsfähig?

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Orthopädie für das Thema „HWS-Beschwerden mit radikulärer Symptomatik – umfassende Abklärung“.

FachgruppeOrthopädie
ThemenbereichWirbelsäule und Neuroorthopädie
KernpositionenGOÄ-Nr. 1 und GOÄ-Nr. 800
PrüfmaßstabLeistungsinhalt, Ausschlüsse und Dokumentation einzeln prüfen
GOÄ-Abrechnung für HWS-Beschwerden mit radikulärer Symptomatik – umfassende Abklärung

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „HWS-Beschwerden mit radikulärer Symptomatik – umfassende Abklärung“ in Betracht?

Für „HWS-Beschwerden mit radikulärer Symptomatik – umfassende Abklärung“ führt die Kette GOÄ-Nr. 1 und GOÄ-Nr. 800 als Kernpositionen. GOÄ-Nr. 5, GOÄ-Nr. 7, GOÄ-Nr. 5100, GOÄ-Nr. 5101 und GOÄ-Nr. 839 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Bei der Abrechnung von „HWS-Beschwerden mit radikulärer Symptomatik – umfassende Abklärung“ stehen HWS, Zervikobrachialgie, Radikulopathie, Armschmerz, Parästhesie, Taubheit. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere betroffene Region und Seite, vollständiger Funktionsstatus, Bildgebung, Injektions- oder Operationsverfahren sowie eigenständige Nachbehandlung maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1KernpositionBeratung – auch mittels Fernsprecher
GOÄ-Nr. 5Bedingt / alternativNur bei symptombezogener Untersuchung.
GOÄ-Nr. 7Bedingt / alternativNur bei vollständiger Untersuchung der Stütz- und Bewegungsorgane.
GOÄ-Nr. 800KernpositionEingehende neurologische Untersuchung mit eigenständigem Leistungsinhalt.
GOÄ-Nr. 5100Bedingt / alternativHWS-Röntgen in zwei Ebenen tatsächlich durchgeführt.
GOÄ-Nr. 5101Bedingt / alternativErgänzende Ebene(n) tatsächlich durchgeführt.
GOÄ-Nr. 839Bedingt / alternativElektromyographie mit Untersuchung der Nervenleitungsgeschwindigkeit tatsächlich durchgeführt.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Wann sind die einzelnen Positionen für „HWS-Beschwerden mit radikulärer Symptomatik – umfassende Abklärung“ berechnungsfähig?

Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.

GOÄ 1

Kernposition der Kombination

Beratung – auch mittels Fernsprecher

GOÄ 5

Bedingte oder alternative Position

Nur bei symptombezogener Untersuchung.

Abrechnungsalternative: untersuchung
GOÄ 7

Bedingte oder alternative Position

Nur bei vollständiger Untersuchung der Stütz- und Bewegungsorgane.

Abrechnungsalternative: untersuchung
GOÄ 800

Kernposition der Kombination

Eingehende neurologische Untersuchung mit eigenständigem Leistungsinhalt.

GOÄ 5100

Bedingte oder alternative Position

HWS-Röntgen in zwei Ebenen tatsächlich durchgeführt.

GOÄ 5101

Bedingte oder alternative Position

Ergänzende Ebene(n) tatsächlich durchgeführt.

GOÄ 839

Bedingte oder alternative Position

Elektromyographie mit Untersuchung der Nervenleitungsgeschwindigkeit tatsächlich durchgeführt.

Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „HWS-Beschwerden mit radikulärer Symptomatik – umfassende Abklärung“?

Hinweise zur Kombination

Nr. 3 ist wegen der möglichen technischen Leistungen nicht Teil dieser Kette.

Besondere Dokumentationsvorgaben

Beschwerdebild und Ausstrahlung
Motorik, Sensibilität, Reflexe und Koordination
Untersuchungsumfang
Röntgenprojektionen und Befund
bei Nr. 839 untersuchte Nerven/Muskeln und Messwerte

Auswahlregeln

Group: untersuchung
Choose: at_most_one
Note: Nr. 5 und Nr. 7 sind Alternativen; anhand des dokumentierten Untersuchungsumfangs auswählen.

Wie grenzt sich „HWS-Beschwerden mit radikulärer Symptomatik – umfassende Abklärung“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?

Dieser Artikel behandelt gezielt „HWS-Beschwerden mit radikulärer Symptomatik – umfassende Abklärung“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „LWS-Beschwerden mit radikulärer Symptomatik – umfassende Abklärung“ sowie „LWS-Radikulopathie – neurologische Abklärung und peridurale Injektion“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.

Was sollte für die Abrechnung von „HWS-Beschwerden mit radikulärer Symptomatik – umfassende Abklärung“ dokumentiert werden?

Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: HWS, Zervikobrachialgie, Radikulopathie, Armschmerz

Körperregion, Seite, Funktionsbefund, bildgebendes oder therapeutisches Verfahren und selbständige Behandlungsschritte

GOÄ-Nr. 1: vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 1

GOÄ-Nr. 800: Eingehende neurologische Untersuchung mit eigenständigem Leistungsinhalt.

Beschwerdebild und Ausstrahlung

Motorik, Sensibilität, Reflexe und Koordination

Untersuchungsumfang

Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „HWS-Beschwerden mit radikulärer Symptomatik – umfassende Abklärung“ aussehen?

Dokumentierter Beispielfall

Der Beispielfall dokumentiert „HWS-Beschwerden mit radikulärer Symptomatik – umfassende Abklärung“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 1 (vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 1); GOÄ-Nr. 800 (Eingehende neurologische Untersuchung mit eigenständigem Leistungsinhalt). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 5 gilt zusätzlich: Nur bei symptombezogener Untersuchung.


Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.

Welche Abrechnungsfehler sollten für „HWS-Beschwerden mit radikulärer Symptomatik – umfassende Abklärung“ vermieden werden?

1.

Prüfpunkt 1

Teiluntersuchungen, Bildgebung, Injektion und Verband- oder Nachbehandlung dürfen nicht ohne eigenen dokumentierten Leistungsinhalt ergänzt werden.


2.

Prüfpunkt 2

GOÄ-Nr. 5 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei symptombezogener Untersuchung.


3.

Prüfpunkt 3

Die für „HWS-Beschwerden mit radikulärer Symptomatik – umfassende Abklärung“ hinterlegte Auswahl-, Alternativ- oder Begrenzungsregel wird nicht beachtet.


4.

Prüfpunkt 4

Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.

Welche Orthopädie-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?

Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.

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Für „HWS-Beschwerden mit radikulärer Symptomatik – umfassende Abklärung“ führt die Kette GOÄ-Nr. 1 und GOÄ-Nr. 800 als Kernpositionen. GOÄ-Nr. 5, GOÄ-Nr. 7, GOÄ-Nr. 5100, GOÄ-Nr. 5101 und GOÄ-Nr. 839 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 1 und GOÄ-Nr. 800. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.

Dieser Artikel behandelt gezielt „HWS-Beschwerden mit radikulärer Symptomatik – umfassende Abklärung“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „LWS-Beschwerden mit radikulärer Symptomatik – umfassende Abklärung“ sowie „LWS-Radikulopathie – neurologische Abklärung und peridurale Injektion“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



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