Welche GOÄ-Ziffern sind für „ISG-Syndrom – klinische Abklärung, Sonographie und chirotherapeutischer Eingriff“ berechnungsfähig?

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Orthopädie für das Thema „ISG-Syndrom – klinische Abklärung, Sonographie und chirotherapeutischer Eingriff“.

FachgruppeOrthopädie
ThemenbereichWirbelsäule und Neuroorthopädie
KernpositionenGOÄ-Nr. 1 und GOÄ-Nr. 3306
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 5, GOÄ-Nr. 7, GOÄ-Nr. 410 und GOÄ-Nr. 267
Auslagen / Sachkosten1 gesondert zu prüfende Position
PrüfmaßstabLeistungsinhalt, Ausschlüsse und Dokumentation einzeln prüfen
GOÄ-Abrechnung für ISG-Syndrom – klinische Abklärung, Sonographie und chirotherapeutischer Eingriff

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „ISG-Syndrom – klinische Abklärung, Sonographie und chirotherapeutischer Eingriff“ in Betracht?

Für „ISG-Syndrom – klinische Abklärung, Sonographie und chirotherapeutischer Eingriff“ führt die Kette GOÄ-Nr. 1 und GOÄ-Nr. 3306 als Kernpositionen. GOÄ-Nr. 5, GOÄ-Nr. 7, GOÄ-Nr. 410 und GOÄ-Nr. 267 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht. Zusätzlich ist eine Auslagen- oder Sachkostenposition getrennt nach § 10 GOÄ zu prüfen.

Bei der Abrechnung von „ISG-Syndrom – klinische Abklärung, Sonographie und chirotherapeutischer Eingriff“ stehen ISG, Iliosakralgelenk, Blockierung, Beckenschmerz, Chirotherapie. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere betroffene Region und Seite, vollständiger Funktionsstatus, Bildgebung, Injektions- oder Operationsverfahren sowie eigenständige Nachbehandlung maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1KernpositionBeratung – auch mittels Fernsprecher
GOÄ-Nr. 5Bedingt / alternativNur bei symptombezogener Untersuchung.
GOÄ-Nr. 7Bedingt / alternativNur bei vollständiger Untersuchung der Stütz- und Bewegungsorgane.
GOÄ-Nr. 410Bedingt / alternativSonographie der dokumentierten Körperregion tatsächlich durchgeführt; Region in der Rechnung nennen.
GOÄ-Nr. 3306KernpositionChirotherapeutischer Eingriff am ISG; bei gleichzeitiger Wirbelsäulenbehandlung in derselben Sitzung nur einmal.
GOÄ-Nr. 267Bedingt / alternativZusätzliche selbständige medikamentöse Infiltration einer Körperregion.
SACHKOSTENAuslage / SachkostenNur zulässige tatsächlich entstandene Arzneimittelauslagen.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Wann sind die einzelnen Positionen für „ISG-Syndrom – klinische Abklärung, Sonographie und chirotherapeutischer Eingriff“ berechnungsfähig?

Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.

GOÄ 1

Kernposition der Kombination

Beratung – auch mittels Fernsprecher

GOÄ 5

Bedingte oder alternative Position

Nur bei symptombezogener Untersuchung.

Abrechnungsalternative: untersuchung
GOÄ 7

Bedingte oder alternative Position

Nur bei vollständiger Untersuchung der Stütz- und Bewegungsorgane.

Abrechnungsalternative: untersuchung
GOÄ 410

Bedingte oder alternative Position

Sonographie der dokumentierten Körperregion tatsächlich durchgeführt; Region in der Rechnung nennen.

GOÄ 3306

Kernposition der Kombination

Chirotherapeutischer Eingriff am ISG; bei gleichzeitiger Wirbelsäulenbehandlung in derselben Sitzung nur einmal.

GOÄ 267

Bedingte oder alternative Position

Zusätzliche selbständige medikamentöse Infiltration einer Körperregion.

SACHKOSTEN

Bedingte oder alternative Position

Nur zulässige tatsächlich entstandene Arzneimittelauslagen.

Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „ISG-Syndrom – klinische Abklärung, Sonographie und chirotherapeutischer Eingriff“?

Besondere Dokumentationsvorgaben

Seite, Provokationstests und Funktionsbefund
Sonographiebefund
chirotherapeutische Technik
gegebenenfalls Präparat und Dosis

Auswahlregeln

Group: untersuchung
Choose: at_most_one
Note: Nr. 5 und Nr. 7 sind Alternativen; anhand des dokumentierten Untersuchungsumfangs auswählen.

Wie grenzt sich „ISG-Syndrom – klinische Abklärung, Sonographie und chirotherapeutischer Eingriff“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?

Dieser Artikel behandelt gezielt „ISG-Syndrom – klinische Abklärung, Sonographie und chirotherapeutischer Eingriff“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Mechanischer Rückenschmerz – Funktionsdiagnostik, Chirotherapie und mögliche Infiltration“ sowie „Karpaltunnelsyndrom – orthopädische, neurologische und elektrophysiologische Abklärung“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.

Was sollte für die Abrechnung von „ISG-Syndrom – klinische Abklärung, Sonographie und chirotherapeutischer Eingriff“ dokumentiert werden?

Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: ISG, Iliosakralgelenk, Blockierung, Beckenschmerz

Körperregion, Seite, Funktionsbefund, bildgebendes oder therapeutisches Verfahren und selbständige Behandlungsschritte

GOÄ-Nr. 1: vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 1

GOÄ-Nr. 3306: Chirotherapeutischer Eingriff am ISG; bei gleichzeitiger Wirbelsäulenbehandlung in derselben Sitzung nur einmal.

Seite, Provokationstests und Funktionsbefund

Sonographiebefund

chirotherapeutische Technik

Tatsächlich verwendete Materialien oder Arzneimittel mit Menge, Kosten und prüffähiger Zuordnung als Auslage

Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „ISG-Syndrom – klinische Abklärung, Sonographie und chirotherapeutischer Eingriff“ aussehen?

Dokumentierter Beispielfall

Der Beispielfall dokumentiert „ISG-Syndrom – klinische Abklärung, Sonographie und chirotherapeutischer Eingriff“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 1 (vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 1); GOÄ-Nr. 3306 (Chirotherapeutischer Eingriff am ISG; bei gleichzeitiger Wirbelsäulenbehandlung in derselben Sitzung nur einmal). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 5 gilt zusätzlich: Nur bei symptombezogener Untersuchung. Die verwendete Auslage Sachkosten / Auslage wird separat und nur in tatsächlich zulässiger Höhe geprüft.


Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.

Welche Auslagen oder Sachkosten sind für „ISG-Syndrom – klinische Abklärung, Sonographie und chirotherapeutischer Eingriff“ gesondert zu prüfen?

Auslagen sind keine GOÄ-Leistungsziffern. Sie werden getrennt auf ihre tatsächliche Verwendung, Berechnungsfähigkeit und erforderlichen Rechnungsangaben geprüft.

SACHKOSTEN

Nur zulässige tatsächlich entstandene Arzneimittelauslagen.

Welche Abrechnungsfehler sollten für „ISG-Syndrom – klinische Abklärung, Sonographie und chirotherapeutischer Eingriff“ vermieden werden?

1.

Prüfpunkt 1

Teiluntersuchungen, Bildgebung, Injektion und Verband- oder Nachbehandlung dürfen nicht ohne eigenen dokumentierten Leistungsinhalt ergänzt werden.


2.

Prüfpunkt 2

GOÄ-Nr. 5 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei symptombezogener Untersuchung.


3.

Prüfpunkt 3

Die für „ISG-Syndrom – klinische Abklärung, Sonographie und chirotherapeutischer Eingriff“ hinterlegte Auswahl-, Alternativ- oder Begrenzungsregel wird nicht beachtet.


4.

Prüfpunkt 4

Sachkosten oder Auslagen werden wie eine GOÄ-Ziffer behandelt oder ohne tatsächliche Verwendung und prüffähigen Kostennachweis übernommen.


5.

Prüfpunkt 5

Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.

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Für „ISG-Syndrom – klinische Abklärung, Sonographie und chirotherapeutischer Eingriff“ führt die Kette GOÄ-Nr. 1 und GOÄ-Nr. 3306 als Kernpositionen. GOÄ-Nr. 5, GOÄ-Nr. 7, GOÄ-Nr. 410 und GOÄ-Nr. 267 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht. Zusätzlich ist eine Auslagen- oder Sachkostenposition getrennt nach § 10 GOÄ zu prüfen.

Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 1 und GOÄ-Nr. 3306. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.

Dieser Artikel behandelt gezielt „ISG-Syndrom – klinische Abklärung, Sonographie und chirotherapeutischer Eingriff“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Mechanischer Rückenschmerz – Funktionsdiagnostik, Chirotherapie und mögliche Infiltration“ sowie „Karpaltunnelsyndrom – orthopädische, neurologische und elektrophysiologische Abklärung“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



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