Welche GOÄ-Ziffern sind für „ISG-Syndrom – klinische Abklärung, Sonographie und chirotherapeutischer Eingriff“ berechnungsfähig?
Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Orthopädie für das Thema „ISG-Syndrom – klinische Abklärung, Sonographie und chirotherapeutischer Eingriff“.

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „ISG-Syndrom – klinische Abklärung, Sonographie und chirotherapeutischer Eingriff“ in Betracht?
Für „ISG-Syndrom – klinische Abklärung, Sonographie und chirotherapeutischer Eingriff“ führt die Kette GOÄ-Nr. 1 und GOÄ-Nr. 3306 als Kernpositionen. GOÄ-Nr. 5, GOÄ-Nr. 7, GOÄ-Nr. 410 und GOÄ-Nr. 267 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht. Zusätzlich ist eine Auslagen- oder Sachkostenposition getrennt nach § 10 GOÄ zu prüfen.
Bei der Abrechnung von „ISG-Syndrom – klinische Abklärung, Sonographie und chirotherapeutischer Eingriff“ stehen ISG, Iliosakralgelenk, Blockierung, Beckenschmerz, Chirotherapie. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere betroffene Region und Seite, vollständiger Funktionsstatus, Bildgebung, Injektions- oder Operationsverfahren sowie eigenständige Nachbehandlung maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.
| Position | Rolle | Entscheidende Voraussetzung |
|---|---|---|
| GOÄ-Nr. 1 | Kernposition | Beratung – auch mittels Fernsprecher |
| GOÄ-Nr. 5 | Bedingt / alternativ | Nur bei symptombezogener Untersuchung. |
| GOÄ-Nr. 7 | Bedingt / alternativ | Nur bei vollständiger Untersuchung der Stütz- und Bewegungsorgane. |
| GOÄ-Nr. 410 | Bedingt / alternativ | Sonographie der dokumentierten Körperregion tatsächlich durchgeführt; Region in der Rechnung nennen. |
| GOÄ-Nr. 3306 | Kernposition | Chirotherapeutischer Eingriff am ISG; bei gleichzeitiger Wirbelsäulenbehandlung in derselben Sitzung nur einmal. |
| GOÄ-Nr. 267 | Bedingt / alternativ | Zusätzliche selbständige medikamentöse Infiltration einer Körperregion. |
| SACHKOSTEN | Auslage / Sachkosten | Nur zulässige tatsächlich entstandene Arzneimittelauslagen. |
Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.
Wann sind die einzelnen Positionen für „ISG-Syndrom – klinische Abklärung, Sonographie und chirotherapeutischer Eingriff“ berechnungsfähig?
Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.
Kernposition der Kombination
Beratung – auch mittels Fernsprecher
Bedingte oder alternative Position
Nur bei symptombezogener Untersuchung.
Bedingte oder alternative Position
Nur bei vollständiger Untersuchung der Stütz- und Bewegungsorgane.
Bedingte oder alternative Position
Sonographie der dokumentierten Körperregion tatsächlich durchgeführt; Region in der Rechnung nennen.
Kernposition der Kombination
Chirotherapeutischer Eingriff am ISG; bei gleichzeitiger Wirbelsäulenbehandlung in derselben Sitzung nur einmal.
Bedingte oder alternative Position
Zusätzliche selbständige medikamentöse Infiltration einer Körperregion.
Bedingte oder alternative Position
Nur zulässige tatsächlich entstandene Arzneimittelauslagen.
Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „ISG-Syndrom – klinische Abklärung, Sonographie und chirotherapeutischer Eingriff“?
Besondere Dokumentationsvorgaben
Auswahlregeln
Wie grenzt sich „ISG-Syndrom – klinische Abklärung, Sonographie und chirotherapeutischer Eingriff“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?
Dieser Artikel behandelt gezielt „ISG-Syndrom – klinische Abklärung, Sonographie und chirotherapeutischer Eingriff“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Mechanischer Rückenschmerz – Funktionsdiagnostik, Chirotherapie und mögliche Infiltration“ sowie „Karpaltunnelsyndrom – orthopädische, neurologische und elektrophysiologische Abklärung“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.
Was sollte für die Abrechnung von „ISG-Syndrom – klinische Abklärung, Sonographie und chirotherapeutischer Eingriff“ dokumentiert werden?
Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: ISG, Iliosakralgelenk, Blockierung, Beckenschmerz
Körperregion, Seite, Funktionsbefund, bildgebendes oder therapeutisches Verfahren und selbständige Behandlungsschritte
GOÄ-Nr. 1: vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 1
GOÄ-Nr. 3306: Chirotherapeutischer Eingriff am ISG; bei gleichzeitiger Wirbelsäulenbehandlung in derselben Sitzung nur einmal.
Seite, Provokationstests und Funktionsbefund
Sonographiebefund
chirotherapeutische Technik
Tatsächlich verwendete Materialien oder Arzneimittel mit Menge, Kosten und prüffähiger Zuordnung als Auslage
Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „ISG-Syndrom – klinische Abklärung, Sonographie und chirotherapeutischer Eingriff“ aussehen?
Dokumentierter Beispielfall
Der Beispielfall dokumentiert „ISG-Syndrom – klinische Abklärung, Sonographie und chirotherapeutischer Eingriff“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 1 (vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 1); GOÄ-Nr. 3306 (Chirotherapeutischer Eingriff am ISG; bei gleichzeitiger Wirbelsäulenbehandlung in derselben Sitzung nur einmal). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 5 gilt zusätzlich: Nur bei symptombezogener Untersuchung. Die verwendete Auslage Sachkosten / Auslage wird separat und nur in tatsächlich zulässiger Höhe geprüft.
Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.
Welche Auslagen oder Sachkosten sind für „ISG-Syndrom – klinische Abklärung, Sonographie und chirotherapeutischer Eingriff“ gesondert zu prüfen?
Auslagen sind keine GOÄ-Leistungsziffern. Sie werden getrennt auf ihre tatsächliche Verwendung, Berechnungsfähigkeit und erforderlichen Rechnungsangaben geprüft.
SACHKOSTEN
Nur zulässige tats ächlich entstandene Arzneimittelauslagen.
Welche Abrechnungsfehler sollten für „ISG-Syndrom – klinische Abklärung, Sonographie und chirotherapeutischer Eingriff“ vermieden werden?
1.
Prüfpunkt 1
Teiluntersuchungen, Bildgebung, Injektion und Verband- oder Nachbehandlung dürfen nicht ohne eigenen dokumentierten Leistungsinhalt ergänzt werden.
2.
Prüfpunkt 2
GOÄ-Nr. 5 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei symptombezogener Untersuchung.
3.
Prüfpunkt 3
Die für „ISG-Syndrom – klinische Abklärung, Sonographie und chirotherapeutischer Eingriff“ hinterlegte Auswahl-, Alternativ- oder Begrenzungsregel wird nicht beachtet.
4.
Prüfpunkt 4
Sachkosten oder Auslagen werden wie eine GOÄ-Ziffer behandelt oder ohne tatsächliche Verwendung und prüffähigen Kostennachweis übernommen.
5.
Prüfpunkt 5
Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.
Welche Orthopädie-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?
Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage
Mechanischer Rückenschmerz – Funktionsdiagnostik, Chirotherapie und mögliche Infiltration
Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage
Karpaltunnelsyndrom – orthopädische, neurologische und elektrophysiologische Abklärung
Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage
HWS-Beschwerden mit radikulärer Symptomatik – umfassende Abklärung
Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.
Passende GOÄ-Ziffern direkt aus Ihrer Dokumentation finden
Testen Sie die kostenlose GOÄ-KI und erhalten Sie einen nachvollziehbaren Rechnungsvorschlag.
Orthopädie: GOÄ-Leistungen nachvollziehbar dokumentieren und abrechnen
oder
Kostenlos testenFür „ISG-Syndrom – klinische Abklärung, Sonographie und chirotherapeutischer Eingriff“ führt die Kette GOÄ-Nr. 1 und GOÄ-Nr. 3306 als Kernpositionen. GOÄ-Nr. 5, GOÄ-Nr. 7, GOÄ-Nr. 410 und GOÄ-Nr. 267 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht. Zusätzlich ist eine Auslagen- oder Sachkostenposition getrennt nach § 10 GOÄ zu prüfen.
Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 1 und GOÄ-Nr. 3306. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.
Dieser Artikel behandelt gezielt „ISG-Syndrom – klinische Abklärung, Sonographie und chirotherapeutischer Eingriff“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Mechanischer Rückenschmerz – Funktionsdiagnostik, Chirotherapie und mögliche Infiltration“ sowie „Karpaltunnelsyndrom – orthopädische, neurologische und elektrophysiologische Abklärung“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Über den Autor
Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.
