ISG-Syndrom – klinische Abklärung, Sonographie und chirotherapeutischer Eingriff

Orthopädie · Wirbelsäule und Neuroorthopädie

FachgruppeOrthopädie
ThemenbereichWirbelsäule und Neuroorthopädie
KernpositionenGOÄ-Nr. 1 und GOÄ-Nr. 3306
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 5, GOÄ-Nr. 7, GOÄ-Nr. 410 und GOÄ-Nr. 267
Auslagen / Sachkosten1 gesondert zu prüfende Position
GOÄ-Abrechnung für ISG-Syndrom – klinische Abklärung, Sonographie und chirotherapeutischer Eingriff

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Prüft, ob Beschwerden funktionell aus dem Iliosakralgelenk stammen, grenzt strukturelle Ursachen ab und behandelt eine bestätigte reversible Funktionsstörung manualmedizinisch. Die Bildgebung umfasst chirotherapeutischer Eingriff an der Wirbelsäule.

Wann ist sie anwendbar?

Bei lokalisiertem lumbopelvinem Schmerz mit passendem Provokations- und Funktionsbefund; Sonographie oder Chirotherapie sind nur bei eigener diagnostischer beziehungsweise therapeutischer Konsequenz angezeigt. Erforderliche Kernleistung: Chirotherapeutischer Eingriff an der Wirbelsäule; sie muss tatsächlich erbracht und dokumentiert sein.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1KernpositionBeratung – auch mittels Fernsprecher
GOÄ-Nr. 5Bedingt / alternativSymptombezogene Untersuchung. Nur bei symptombezogener Untersuchung.
GOÄ-Nr. 7Bedingt / alternativVollständige körperliche Untersuchung mindestens eines der folgenden Organsysteme. Nur bei vollständiger Untersuchung der Stütz- und Bewegungsorgane.
GOÄ-Nr. 410Bedingt / alternativUltraschalluntersuchung eines Organs. Sonographie der dokumentierten Körperregion tatsächlich durchgeführt; Region in der Rechnung nennen.
GOÄ-Nr. 3306KernpositionChirotherapeutischer Eingriff an der Wirbelsäule. Chirotherapeutischer Eingriff am ISG; bei gleichzeitiger Wirbelsäulenbehandlung in derselben Sitzung nur einmal.
GOÄ-Nr. 267Bedingt / alternativMedikamentöse Infiltration einer Körperregion, z.B. paravertebral, perineural, perikapsulär oder retrobulbär, pro Sitzung. Zusätzliche selbständige medikamentöse Infiltration einer Körperregion.
SACHKOSTENAuslage / SachkostenSachkosten. Nur zulässige tatsächlich entstandene Arzneimittelauslagen.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Weitere Angaben zu den Positionen

GOÄ 5

Bedingte oder alternative Position

Abrechnungsalternative: untersuchung
GOÄ 7

Bedingte oder alternative Position

Abrechnungsalternative: untersuchung

Kombinationsregeln und Alternativen

Auswahlregeln

Group: untersuchung
Choose: at_most_one
Note: Nr. 5 und Nr. 7 sind Alternativen; anhand des dokumentierten Untersuchungsumfangs auswählen.

Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen

Davon abzugrenzen sind „Mechanischer Rückenschmerz – Funktionsdiagnostik, Chirotherapie und mögliche Infiltration“ sowie „Karpaltunnelsyndrom – orthopädische, neurologische und elektrophysiologische Abklärung“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

Körperregion, Seite, Funktionsbefund, bildgebendes oder therapeutisches Verfahren und selbständige Behandlungsschritte

GOÄ-Nr. 1: vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 1

GOÄ-Nr. 3306: Chirotherapeutischer Eingriff am ISG; bei gleichzeitiger Wirbelsäulenbehandlung in derselben Sitzung nur einmal.

Seite, Provokationstests und Funktionsbefund

Sonographiebefund

chirotherapeutische Technik

Tatsächlich verwendete Materialien oder Arzneimittel mit Menge, Kosten und prüffähiger Zuordnung als Auslage

gegebenenfalls Präparat und Dosis

Auslagen und Sachkosten

SACHKOSTEN

Sachkosten. Nur zulässige tatsächlich entstandene Arzneimittelauslagen.

Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall

1.

GOÄ-Nr. 5 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei symptombezogener Untersuchung.


2.

Die für „ISG-Syndrom – klinische Abklärung, Sonographie und chirotherapeutischer Eingriff“ hinterlegte Auswahl-, Alternativ- oder Begrenzungsregel wird nicht beachtet.

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Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.