Welche GOÄ-Ziffern sind für „Karpaltunnelsyndrom – orthopädische, neurologische und elektrophysiologische Abklärung“ berechnungsfähig?
Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Orthopädie für das Thema „Karpaltunnelsyndrom – orthopädische, neurologische und elektrophysiologische Abklärung“.

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Karpaltunnelsyndrom – orthopädische, neurologische und elektrophysiologische Abklärung“ in Betracht?
Für „Karpaltunnelsyndrom – orthopädische, neurologische und elektrophysiologische Abklärung“ führt die Kette GOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 800 und GOÄ-Nr. 839 als Kernpositionen. GOÄ-Nr. 5, GOÄ-Nr. 7, GOÄ-Nr. 410, GOÄ-Nr. 5020 und GOÄ-Nr. 5021 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.
Bei der Abrechnung von „Karpaltunnelsyndrom – orthopädische, neurologische und elektrophysiologische Abklärung“ stehen Karpaltunnel, Karpaltunnelsyndrom, Medianus, Taubheit Hand, Nervenleitgeschwindigkeit. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere betroffene Region und Seite, vollständiger Funktionsstatus, Bildgebung, Injektions- oder Operationsverfahren sowie eigenständige Nachbehandlung maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.
| Position | Rolle | Entscheidende Voraussetzung |
|---|---|---|
| GOÄ-Nr. 1 | Kernposition | Beratung – auch mittels Fernsprecher |
| GOÄ-Nr. 5 | Bedingt / alternativ | Nur bei symptombezogener Untersuchung. |
| GOÄ-Nr. 7 | Bedingt / alternativ | Nur bei vollständiger Untersuchung der Stütz- und Bewegungsorgane. |
| GOÄ-Nr. 800 | Kernposition | Eingehende neurologische Untersuchung – gegebenenfalls einschließlich der Untersuchung des Augenhintergrundes |
| GOÄ-Nr. 839 | Kernposition | EMG mit Nervenleitgeschwindigkeitsmessung tatsächlich durchgeführt. |
| GOÄ-Nr. 410 | Bedingt / alternativ | Sonographie der Handgelenk-/Nervenregion tatsächlich durchgeführt. |
| GOÄ-Nr. 5020 | Bedingt / alternativ | Handgelenk-Röntgen in zwei Ebenen tatsächlich durchgeführt. |
| GOÄ-Nr. 5021 | Bedingt / alternativ | Ergänzende Ebene(n) tatsächlich durchgeführt. |
Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.
Wann sind die einzelnen Positionen für „Karpaltunnelsyndrom – orthopädische, neurologische und elektrophysiologische Abklärung“ berechnungsfähig?
Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.
Kernposition der Kombination
Beratung – auch mittels Fernsprecher
Bedingte oder alternative Position
Nur bei symptombezogener Untersuchung.
Bedingte oder alternative Position
Nur bei vollständiger Untersuchung der Stütz- und Bewegungsorgane.
Kernposition der Kombination
Eingehende neurologische Untersuchung – gegebenenfalls einschließlich der Untersuchung des Augenhintergrundes
Kernposition der Kombination
EMG mit Nervenleitgeschwindigkeitsmessung tatsächlich durchgeführt.
Bedingte oder alternative Position
Sonographie der Handgelenk-/Nervenregion tatsächlich durchgeführt.
Bedingte oder alternative Position
Handgelenk-Röntgen in zwei Ebenen tatsächlich durchgeführt.
Bedingte oder alternative Position
Ergänzende Ebene(n) tatsächlich durchgeführt.
Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Karpaltunnelsyndrom – orthopädische, neurologische und elektrophysiologische Abklärung“?
Besondere Dokumentationsvorgaben
Auswahlregeln
Wie grenzt sich „Karpaltunnelsyndrom – orthopädische, neurologische und elektrophysiologische Abklärung“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?
Dieser Artikel behandelt gezielt „Karpaltunnelsyndrom – orthopädische, neurologische und elektrophysiologische Abklärung“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „HWS-Beschwerden mit radikulärer Symptomatik – umfassende Abklärung“ sowie „LWS-Radikulopathie – neurologische Abklärung und peridurale Injektion“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.
Was sollte für die Abrechnung von „Karpaltunnelsyndrom – orthopädische, neurologische und elektrophysiologische Abklärung“ dokumentiert werden?
Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: Karpaltunnel, Karpaltunnelsyndrom, Medianus, Taubheit Hand
Körperregion, Seite, Funktionsbefund, bildgebendes oder therapeutisches Verfahren und selbständige Behandlungsschritte
GOÄ-Nr. 1: vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 1
GOÄ-Nr. 800: vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 800
GOÄ-Nr. 839: EMG mit Nervenleitgeschwindigkeitsmessung tatsächlich durchgeführt.
Seite und Provokationstests
Motorik, Sensibilität und Reflexe
Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Karpaltunnelsyndrom – orthopädische, neurologische und elektrophysiologische Abklärung“ aussehen?
Dokumentierter Beispielfall
Der Beispielfall dokumentiert „Karpaltunnelsyndrom – orthopädische, neurologische und elektrophysiologische Abklärung“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 1 (vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 1); GOÄ-Nr. 800 (vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 800); GOÄ-Nr. 839 (EMG mit Nervenleitgeschwindigkeitsmessung tatsächlich durchgeführt). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 5 gilt zusätzlich: Nur bei symptombezogener Untersuchung.
Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.
Welche Abrechnungsfehler sollten für „Karpaltunnelsyndrom – orthopädische, neurologische und elektrophysiologische Abklärung“ vermieden werden?
1.
Prüfpunkt 1
Teiluntersuchungen, Bildgebung, Injektion und Verband- oder Nachbehandlung dürfen nicht ohne eigenen dokumentierten Leistungsinhalt ergänzt werden.
2.
Prüfpunkt 2
GOÄ-Nr. 5 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei symptombezogener Untersuchung.
3.
Prüfpunkt 3
Die für „Karpaltunnelsyndrom – orthopädische, neurologische und elektrophysiologische Abklärung“ hinterlegte Auswahl-, Alternativ- oder Begrenzungsregel wird nicht beachtet.
4.
Prüfpunkt 4
Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.
Welche Orthopädie-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?
Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage
HWS-Beschwerden mit radikulärer Symptomatik – umfassende Abklärung
Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage
LWS-Radikulopathie – neurologische Abklärung und peridurale Injektion
Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage
ISG-Syndrom – klinische Abklärung, Sonographie und chirotherapeutischer Eingriff
Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.
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Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 800 und GOÄ-Nr. 839. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.
Dieser Artikel behandelt gezielt „Karpaltunnelsyndrom – orthopädische, neurologische und elektrophysiologische Abklärung“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „HWS-Beschwerden mit radikulärer Symptomatik – umfassende Abklärung“ sowie „LWS-Radikulopathie – neurologische Abklärung und peridurale Injektion“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Über den Autor
Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.
