Welche GOÄ-Ziffern sind für „LWS-Radikulopathie – neurologische Abklärung und peridurale Injektion“ berechnungsfähig?
Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Orthopädie für das Thema „LWS-Radikulopathie – neurologische Abklärung und peridurale Injektion“.

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „LWS-Radikulopathie – neurologische Abklärung und peridurale Injektion“ in Betracht?
Für „LWS-Radikulopathie – neurologische Abklärung und peridurale Injektion“ führt die Kette GOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 800 und GOÄ-Nr. 256 als Kernpositionen. GOÄ-Nr. 5, GOÄ-Nr. 7 und GOÄ-Nr. 857 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht. Zusätzlich ist eine Auslagen- oder Sachkostenposition getrennt nach § 10 GOÄ zu prüfen.
Bei der Abrechnung von „LWS-Radikulopathie – neurologische Abklärung und peridurale Injektion“ stehen LWS, Radikulopathie, Peridural, Epidural, Injektion, Nervenwurzel. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere betroffene Region und Seite, vollständiger Funktionsstatus, Bildgebung, Injektions- oder Operationsverfahren sowie eigenständige Nachbehandlung maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.
| Position | Rolle | Entscheidende Voraussetzung |
|---|---|---|
| GOÄ-Nr. 1 | Kernposition | Beratung – auch mittels Fernsprecher |
| GOÄ-Nr. 5 | Bedingt / alternativ | Nur bei symptombezogener Untersuchung. |
| GOÄ-Nr. 7 | Bedingt / alternativ | Nur bei vollständiger Untersuchung der Stütz- und Bewegungsorgane. |
| GOÄ-Nr. 800 | Kernposition | Eingehende neurologische Untersuchung – gegebenenfalls einschließlich der Untersuchung des Augenhintergrundes |
| GOÄ-Nr. 857 | Bedingt / alternativ | Standardisierte Schmerzskala oder ein geeigneter Fragebogen angewendet und ärztlich ausgewertet. |
| GOÄ-Nr. 256 | Kernposition | Medikament tatsächlich in den Periduralraum injiziert. |
| SACHKOSTEN | Auslage / Sachkosten | Nur tatsächlich entstandene und nach § 10 GOÄ zulässige Auslagen. |
Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.
Wann sind die einzelnen Positionen für „LWS-Radikulopathie – neurologische Abklärung und peridurale Injektion“ berechnungsfähig?
Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.
Kernposition der Kombination
Beratung – auch mittels Fernsprecher
Bedingte oder alternative Position
Nur bei symptombezogener Untersuchung.
Bedingte oder alternative Position
Nur bei vollständiger Untersuchung der Stütz- und Bewegungsorgane.
Kernposition der Kombination
Eingehende neurologische Untersuchung – gegebenenfalls einschließlich der Untersuchung des Augenhintergrundes
Bedingte oder alternative Position
Standardisierte Schmerzskala oder ein geeigneter Fragebogen angewendet und ärztlich ausgewertet.
Kernposition der Kombination
Medikament tatsächlich in den Periduralraum injiziert.
Bedingte oder alternative Position
Nur tatsächlich entstandene und nach § 10 GOÄ zulässige Auslagen.
Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „LWS-Radikulopathie – neurologische Abklärung und peridurale Injektion“?
Hinweise zur Kombination
Besondere Dokumentationsvorgaben
Auswahlregeln
Wie grenzt sich „LWS-Radikulopathie – neurologische Abklärung und peridurale Injektion“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?
Dieser Artikel behandelt gezielt „LWS-Radikulopathie – neurologische Abklärung und peridurale Injektion“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „LWS-Beschwerden mit radikulärer Symptomatik – umfassende Abklärung“ sowie „HWS-Beschwerden mit radikulärer Symptomatik – umfassende Abklärung“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.
Was sollte für die Abrechnung von „LWS-Radikulopathie – neurologische Abklärung und peridurale Injektion“ dokumentiert werden?
Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: LWS, Radikulopathie, Peridural, Epidural
Körperregion, Seite, Funktionsbefund, bildgebendes oder therapeutisches Verfahren und selbständige Behandlungsschritte
GOÄ-Nr. 1: vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 1
GOÄ-Nr. 800: vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 800
GOÄ-Nr. 256: Medikament tatsächlich in den Periduralraum injiziert.
neurologischer Befund
verwendete Schmerzskala und Ergebnis
Tatsächlich verwendete Materialien oder Arzneimittel mit Menge, Kosten und prüffähiger Zuordnung als Auslage
Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „LWS-Radikulopathie – neurologische Abklärung und peridurale Injektion“ aussehen?
Dokumentierter Beispielfall
Der Beispielfall dokumentiert „LWS-Radikulopathie – neurologische Abklärung und peridurale Injektion“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 1 (vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 1); GOÄ-Nr. 800 (vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 800); GOÄ-Nr. 256 (Medikament tatsächlich in den Periduralraum injiziert). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 5 gilt zusätzlich: Nur bei symptombezogener Untersuchung. Die verwendete Auslage Sachkosten / Auslage wird separat und nur in tatsächlich zulässiger Höhe geprüft.
Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.
Welche Auslagen oder Sachkosten sind für „LWS-Radikulopathie – neurologische Abklärung und peridurale Injektion“ gesondert zu prüfen?
Auslagen sind keine GOÄ-Leistungsziffern. Sie werden getrennt auf ihre tatsächliche Verwendung, Berechnungsfähigkeit und erforderlichen Rechnungsangaben geprüft.
SACHKOSTEN
Nur tatsächlich entstandene und nach § 10 GOÄ zulässige Auslagen.
Welche Abrechnungsfehler sollten für „LWS-Radikulopathie – neurologische Abklärung und peridurale Injektion“ vermieden werden?
1.
Prüfpunkt 1
Teiluntersuchungen, Bildgebung, Injektion und Verband- oder Nachbehandlung dürfen nicht ohne eigenen dokumentierten Leistungsinhalt ergänzt werden.
2.
Prüfpunkt 2
GOÄ-Nr. 5 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei symptombezogener Untersuchung.
3.
Prüfpunkt 3
Die für „LWS-Radikulopathie – neurologische Abklärung und peridurale Injektion“ hinterlegte Auswahl-, Alternativ- oder Begrenzungsregel wird nicht beachtet.
4.
Prüfpunkt 4
Sachkosten oder Auslagen werden wie eine GOÄ-Ziffer behandelt oder ohne tatsächliche Verwendung und prüffähigen Kostennachweis übernommen.
5.
Prüfpunkt 5
Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.
Welche Orthopädie-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?
Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage
LWS-Beschwerden mit radikulärer Symptomatik – umfassende Abklärung
Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage
HWS-Beschwerden mit radikulärer Symptomatik – umfassende Abklärung
Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage
Karpaltunnelsyndrom – orthopädische, neurologische und elektrophysiologische Abklärung
Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.
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Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 800 und GOÄ-Nr. 256. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.
Dieser Artikel behandelt gezielt „LWS-Radikulopathie – neurologische Abklärung und peridurale Injektion“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „LWS-Beschwerden mit radikulärer Symptomatik – umfassende Abklärung“ sowie „HWS-Beschwerden mit radikulärer Symptomatik – umfassende Abklärung“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Über den Autor
Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.
