Welche GOÄ-Ziffern sind für „LWS-Radikulopathie – neurologische Abklärung und peridurale Injektion“ berechnungsfähig?

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Orthopädie für das Thema „LWS-Radikulopathie – neurologische Abklärung und peridurale Injektion“.

FachgruppeOrthopädie
ThemenbereichWirbelsäule und Neuroorthopädie
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 5, GOÄ-Nr. 7 und GOÄ-Nr. 857
Auslagen / Sachkosten1 gesondert zu prüfende Position
PrüfmaßstabLeistungsinhalt, Ausschlüsse und Dokumentation einzeln prüfen
GOÄ-Abrechnung für LWS-Radikulopathie – neurologische Abklärung und peridurale Injektion

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „LWS-Radikulopathie – neurologische Abklärung und peridurale Injektion“ in Betracht?

Für „LWS-Radikulopathie – neurologische Abklärung und peridurale Injektion“ führt die Kette GOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 800 und GOÄ-Nr. 256 als Kernpositionen. GOÄ-Nr. 5, GOÄ-Nr. 7 und GOÄ-Nr. 857 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht. Zusätzlich ist eine Auslagen- oder Sachkostenposition getrennt nach § 10 GOÄ zu prüfen.

Bei der Abrechnung von „LWS-Radikulopathie – neurologische Abklärung und peridurale Injektion“ stehen LWS, Radikulopathie, Peridural, Epidural, Injektion, Nervenwurzel. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere betroffene Region und Seite, vollständiger Funktionsstatus, Bildgebung, Injektions- oder Operationsverfahren sowie eigenständige Nachbehandlung maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1KernpositionBeratung – auch mittels Fernsprecher
GOÄ-Nr. 5Bedingt / alternativNur bei symptombezogener Untersuchung.
GOÄ-Nr. 7Bedingt / alternativNur bei vollständiger Untersuchung der Stütz- und Bewegungsorgane.
GOÄ-Nr. 800KernpositionEingehende neurologische Untersuchung – gegebenenfalls einschließlich der Untersuchung des Augenhintergrundes
GOÄ-Nr. 857Bedingt / alternativStandardisierte Schmerzskala oder ein geeigneter Fragebogen angewendet und ärztlich ausgewertet.
GOÄ-Nr. 256KernpositionMedikament tatsächlich in den Periduralraum injiziert.
SACHKOSTENAuslage / SachkostenNur tatsächlich entstandene und nach § 10 GOÄ zulässige Auslagen.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Wann sind die einzelnen Positionen für „LWS-Radikulopathie – neurologische Abklärung und peridurale Injektion“ berechnungsfähig?

Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.

GOÄ 1

Kernposition der Kombination

Beratung – auch mittels Fernsprecher

GOÄ 5

Bedingte oder alternative Position

Nur bei symptombezogener Untersuchung.

Abrechnungsalternative: untersuchung
GOÄ 7

Bedingte oder alternative Position

Nur bei vollständiger Untersuchung der Stütz- und Bewegungsorgane.

Abrechnungsalternative: untersuchung
GOÄ 800

Kernposition der Kombination

Eingehende neurologische Untersuchung – gegebenenfalls einschließlich der Untersuchung des Augenhintergrundes

GOÄ 857

Bedingte oder alternative Position

Standardisierte Schmerzskala oder ein geeigneter Fragebogen angewendet und ärztlich ausgewertet.

GOÄ 256

Kernposition der Kombination

Medikament tatsächlich in den Periduralraum injiziert.

SACHKOSTEN

Bedingte oder alternative Position

Nur tatsächlich entstandene und nach § 10 GOÄ zulässige Auslagen.

Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „LWS-Radikulopathie – neurologische Abklärung und peridurale Injektion“?

Hinweise zur Kombination

Bildgebung nur zusätzlich, wenn eine eigenständige vollständig erfüllte Bildgebungsleistung vorliegt.

Besondere Dokumentationsvorgaben

neurologischer Befund
verwendete Schmerzskala und Ergebnis
Wirbelsäulenregion
Injektionstechnik
Präparat und Dosis
Verlauf und Komplikationen

Auswahlregeln

Group: untersuchung
Choose: at_most_one
Note: Nr. 5 und Nr. 7 sind Alternativen; anhand des dokumentierten Untersuchungsumfangs auswählen.

Wie grenzt sich „LWS-Radikulopathie – neurologische Abklärung und peridurale Injektion“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?

Dieser Artikel behandelt gezielt „LWS-Radikulopathie – neurologische Abklärung und peridurale Injektion“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „LWS-Beschwerden mit radikulärer Symptomatik – umfassende Abklärung“ sowie „HWS-Beschwerden mit radikulärer Symptomatik – umfassende Abklärung“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.

Was sollte für die Abrechnung von „LWS-Radikulopathie – neurologische Abklärung und peridurale Injektion“ dokumentiert werden?

Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: LWS, Radikulopathie, Peridural, Epidural

Körperregion, Seite, Funktionsbefund, bildgebendes oder therapeutisches Verfahren und selbständige Behandlungsschritte

GOÄ-Nr. 1: vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 1

GOÄ-Nr. 800: vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 800

GOÄ-Nr. 256: Medikament tatsächlich in den Periduralraum injiziert.

neurologischer Befund

verwendete Schmerzskala und Ergebnis

Tatsächlich verwendete Materialien oder Arzneimittel mit Menge, Kosten und prüffähiger Zuordnung als Auslage

Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „LWS-Radikulopathie – neurologische Abklärung und peridurale Injektion“ aussehen?

Dokumentierter Beispielfall

Der Beispielfall dokumentiert „LWS-Radikulopathie – neurologische Abklärung und peridurale Injektion“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 1 (vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 1); GOÄ-Nr. 800 (vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 800); GOÄ-Nr. 256 (Medikament tatsächlich in den Periduralraum injiziert). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 5 gilt zusätzlich: Nur bei symptombezogener Untersuchung. Die verwendete Auslage Sachkosten / Auslage wird separat und nur in tatsächlich zulässiger Höhe geprüft.


Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.

Welche Auslagen oder Sachkosten sind für „LWS-Radikulopathie – neurologische Abklärung und peridurale Injektion“ gesondert zu prüfen?

Auslagen sind keine GOÄ-Leistungsziffern. Sie werden getrennt auf ihre tatsächliche Verwendung, Berechnungsfähigkeit und erforderlichen Rechnungsangaben geprüft.

SACHKOSTEN

Nur tatsächlich entstandene und nach § 10 GOÄ zulässige Auslagen.

Welche Abrechnungsfehler sollten für „LWS-Radikulopathie – neurologische Abklärung und peridurale Injektion“ vermieden werden?

1.

Prüfpunkt 1

Teiluntersuchungen, Bildgebung, Injektion und Verband- oder Nachbehandlung dürfen nicht ohne eigenen dokumentierten Leistungsinhalt ergänzt werden.


2.

Prüfpunkt 2

GOÄ-Nr. 5 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei symptombezogener Untersuchung.


3.

Prüfpunkt 3

Die für „LWS-Radikulopathie – neurologische Abklärung und peridurale Injektion“ hinterlegte Auswahl-, Alternativ- oder Begrenzungsregel wird nicht beachtet.


4.

Prüfpunkt 4

Sachkosten oder Auslagen werden wie eine GOÄ-Ziffer behandelt oder ohne tatsächliche Verwendung und prüffähigen Kostennachweis übernommen.


5.

Prüfpunkt 5

Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.

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Für „LWS-Radikulopathie – neurologische Abklärung und peridurale Injektion“ führt die Kette GOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 800 und GOÄ-Nr. 256 als Kernpositionen. GOÄ-Nr. 5, GOÄ-Nr. 7 und GOÄ-Nr. 857 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht. Zusätzlich ist eine Auslagen- oder Sachkostenposition getrennt nach § 10 GOÄ zu prüfen.

Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 800 und GOÄ-Nr. 256. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.

Dieser Artikel behandelt gezielt „LWS-Radikulopathie – neurologische Abklärung und peridurale Injektion“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „LWS-Beschwerden mit radikulärer Symptomatik – umfassende Abklärung“ sowie „HWS-Beschwerden mit radikulärer Symptomatik – umfassende Abklärung“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



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