Welche GOÄ-Ziffern sind für „Kopfschmerz oder Schwindel – neurologische Untersuchung, Koordinationsprüfung, EKG und Pulsoxymetrie“ berechnungsfähig?

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Kinder- und Jugendmedizin für das Thema „Kopfschmerz oder Schwindel – neurologische Untersuchung, Koordinationsprüfung, EKG und Pulsoxymetrie“.

FachgruppeKinder- und Jugendmedizin
ThemenbereichNeurologie und Notfälle
KernpositionenGOÄ-Nr. 1 und GOÄ-Nr. 800
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 826, GOÄ-Nr. 651 und GOÄ-Nr. 602
PrüfmaßstabLeistungsinhalt, Ausschlüsse und Dokumentation einzeln prüfen
GOÄ-Abrechnung für Kopfschmerz oder Schwindel – neurologische Untersuchung, Koordinationsprüfung, EKG und Pulsoxymetrie

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Kopfschmerz oder Schwindel – neurologische Untersuchung, Koordinationsprüfung, EKG und Pulsoxymetrie“ in Betracht?

Für „Kopfschmerz oder Schwindel – neurologische Untersuchung, Koordinationsprüfung, EKG und Pulsoxymetrie“ führt die Kette GOÄ-Nr. 1 und GOÄ-Nr. 800 als Kernpositionen. GOÄ-Nr. 826, GOÄ-Nr. 651 und GOÄ-Nr. 602 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Bei der Abrechnung von „Kopfschmerz oder Schwindel – neurologische Untersuchung, Koordinationsprüfung, EKG und Pulsoxymetrie“ stehen Kopfschmerz, Migräne, Schwindel, Koordination, Neurologie. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere Alter und Entwicklungsstand, Vorsorge- oder Krankheitsanlass, Untersuchungsumfang, Zeitvorgaben und gegebenenfalls Einbeziehung der Bezugspersonen maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1KernpositionBehandlungsfallbegrenzung beachten.
GOÄ-Nr. 800KernpositionVollständige neurologische Untersuchung.
GOÄ-Nr. 826Bedingt / alternativNur bei eigenständiger vollständiger Prüfung; Nr. 1412 daneben ausgeschlossen.
GOÄ-Nr. 651Bedingt / alternativNur bei Synkopen-/Palpitationskomponente oder anderer eigenständiger Indikation.
GOÄ-Nr. 602Bedingt / alternativNur bei eigenständiger medizinischer Indikation.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Wann sind die einzelnen Positionen für „Kopfschmerz oder Schwindel – neurologische Untersuchung, Koordinationsprüfung, EKG und Pulsoxymetrie“ berechnungsfähig?

Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.

GOÄ 1

Kernposition der Kombination

Behandlungsfallbegrenzung beachten.

GOÄ 800

Kernposition der Kombination

Vollständige neurologische Untersuchung.

GOÄ 826

Bedingte oder alternative Position

Nur bei eigenständiger vollständiger Prüfung; Nr. 1412 daneben ausgeschlossen.

GOÄ 651

Bedingte oder alternative Position

Nur bei Synkopen-/Palpitationskomponente oder anderer eigenständiger Indikation.

GOÄ 602

Bedingte oder alternative Position

Nur bei eigenständiger medizinischer Indikation.

Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Kopfschmerz oder Schwindel – neurologische Untersuchung, Koordinationsprüfung, EKG und Pulsoxymetrie“?

Besondere Dokumentationsvorgaben

Kopfschmerz-/Schwindelprofil
Red Flags
neurologischer Befund
Koordination/Gleichgewicht
EKG/Sättigung
weiterer Plan

Wie grenzt sich „Kopfschmerz oder Schwindel – neurologische Untersuchung, Koordinationsprüfung, EKG und Pulsoxymetrie“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?

Dieser Artikel behandelt gezielt „Kopfschmerz oder Schwindel – neurologische Untersuchung, Koordinationsprüfung, EKG und Pulsoxymetrie“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Commotio cerebri – neurologische Verlaufskontrolle, Koordinationsprüfung und schul-/sportbezogene Dokumentation“ sowie „Fieberkrampf – neurologische Akutuntersuchung, Pulsoxymetrie, Glukose/CRP und gegebenenfalls EEG“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.

Was sollte für die Abrechnung von „Kopfschmerz oder Schwindel – neurologische Untersuchung, Koordinationsprüfung, EKG und Pulsoxymetrie“ dokumentiert werden?

Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: Kopfschmerz, Migräne, Schwindel, Koordination

Alter, Entwicklungsstand, Anlass, vollständiger Untersuchungs- oder Beratungsumfang und relevante Fremdanamnese

GOÄ-Nr. 1: Behandlungsfallbegrenzung beachten.

GOÄ-Nr. 800: Vollständige neurologische Untersuchung.

Kopfschmerz-/Schwindelprofil

Red Flags

neurologischer Befund

Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Kopfschmerz oder Schwindel – neurologische Untersuchung, Koordinationsprüfung, EKG und Pulsoxymetrie“ aussehen?

Dokumentierter Beispielfall

Der Beispielfall dokumentiert „Kopfschmerz oder Schwindel – neurologische Untersuchung, Koordinationsprüfung, EKG und Pulsoxymetrie“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 1 (Behandlungsfallbegrenzung beachten); GOÄ-Nr. 800 (Vollständige neurologische Untersuchung). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 826 gilt zusätzlich: Nur bei eigenständiger vollständiger Prüfung; Nr. 1412 daneben ausgeschlossen.


Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.

Welche Abrechnungsfehler sollten für „Kopfschmerz oder Schwindel – neurologische Untersuchung, Koordinationsprüfung, EKG und Pulsoxymetrie“ vermieden werden?

1.

Prüfpunkt 1

Altersgebundene Vorsorge-, Entwicklungs- und Beratungsleistungen dürfen nicht ohne Einhaltung ihrer Zeit-, Alters- und Inhaltsvorgaben angesetzt werden.


2.

Prüfpunkt 2

GOÄ-Nr. 826 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei eigenständiger vollständiger Prüfung; Nr. 1412 daneben ausgeschlossen.


3.

Prüfpunkt 3

Bei „Kopfschmerz oder Schwindel – neurologische Untersuchung, Koordinationsprüfung, EKG und Pulsoxymetrie“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.


4.

Prüfpunkt 4

Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.

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Für „Kopfschmerz oder Schwindel – neurologische Untersuchung, Koordinationsprüfung, EKG und Pulsoxymetrie“ führt die Kette GOÄ-Nr. 1 und GOÄ-Nr. 800 als Kernpositionen. GOÄ-Nr. 826, GOÄ-Nr. 651 und GOÄ-Nr. 602 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 1 und GOÄ-Nr. 800. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.

Dieser Artikel behandelt gezielt „Kopfschmerz oder Schwindel – neurologische Untersuchung, Koordinationsprüfung, EKG und Pulsoxymetrie“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Commotio cerebri – neurologische Verlaufskontrolle, Koordinationsprüfung und schul-/sportbezogene Dokumentation“ sowie „Fieberkrampf – neurologische Akutuntersuchung, Pulsoxymetrie, Glukose/CRP und gegebenenfalls EEG“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



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