Welche GOÄ-Ziffern sind für „Synkope oder orthostatische Beschwerden – neurologischer Status, Schellong-Test, Ruhe-EKG und Basislabor“ berechnungsfähig?
Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Kinder- und Jugendmedizin für das Thema „Synkope oder orthostatische Beschwerden – neurologischer Status, Schellong-Test, Ruhe-EKG und Basislabor“.

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Synkope oder orthostatische Beschwerden – neurologischer Status, Schellong-Test, Ruhe-EKG und Basislabor“ in Betracht?
Für „Synkope oder orthostatische Beschwerden – neurologischer Status, Schellong-Test, Ruhe-EKG und Basislabor“ führt die Kette GOÄ-Nr. 1 und GOÄ-Nr. 651 als Kernpositionen. GOÄ-Nr. 800, GOÄ-Nr. 600, GOÄ-Nr. 602, GOÄ-Nr. 3514 und GOÄ-Nr. 3517 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.
Bei der Abrechnung von „Synkope oder orthostatische Beschwerden – neurologischer Status, Schellong-Test, Ruhe-EKG und Basislabor“ stehen Synkope, Kollaps, Schwindel, Schellong, Orthostase. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere Alter und Entwicklungsstand, Vorsorge- oder Krankheitsanlass, Untersuchungsumfang, Zeitvorgaben und gegebenenfalls Einbeziehung der Bezugspersonen maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.
| Position | Rolle | Entscheidende Voraussetzung |
|---|---|---|
| GOÄ-Nr. 1 | Kernposition | Behandlungsfallbegrenzung beachten. |
| GOÄ-Nr. 800 | Bedingt / alternativ | Nur bei eigenständiger neurologischer Differentialdiagnostik und vollständigem neurologischem Befund. |
| GOÄ-Nr. 600 | Bedingt / alternativ | Nur bei vollständiger Kreislauffunktionsprüfung mit dokumentierten Lagewechselwerten; nicht neben Nr. 5 bis 8. |
| GOÄ-Nr. 651 | Kernposition | Mindestens neun Ableitungen, vollständiger Befund. |
| GOÄ-Nr. 602 | Bedingt / alternativ | Nur bei tatsächlicher Messung. |
| GOÄ-Nr. 3514 | Bedingt / alternativ | Nur bei Erfüllung der Vorhalteleistungsregeln des Abschnitts M I: Untersuchung direkt beim Patienten oder in eigenen Praxisräumen innerhalb von vier Stunden; nicht bei Erbringung im Krankenhaus, in einer Laborgemeinschaft oder laborärztlichen Praxis. |
| GOÄ-Nr. 3517 | Bedingt / alternativ | Nur bei Erfüllung der Vorhalteleistungsregeln des Abschnitts M I: Untersuchung direkt beim Patienten oder in eigenen Praxisräumen innerhalb von vier Stunden; nicht bei Erbringung im Krankenhaus, in einer Laborgemeinschaft oder laborärztlichen Praxis. |
Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.
Wann sind die einzelnen Positionen für „Synkope oder orthostatische Beschwerden – neurologischer Status, Schellong-Test, Ruhe-EKG und Basislabor“ berechnungsfähig?
Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.
Kernposition der Kombination
Behandlungsfallbegrenzung beachten.
Bedingte oder alternative Position
Nur bei eigenständiger neurologischer Differentialdiagnostik und vollständigem neurologischem Befund.
Bedingte oder alternative Position
Nur bei vollständiger Kreislauffunktionsprüfung mit dokumentierten Lagewechselwerten; nicht neben Nr. 5 bis 8.
Kernposition der Kombination
Mindestens neun Ableitungen, vollständiger Befund.
Bedingte oder alternative Position
Nur bei tatsächlicher Messung.
Bedingte oder alternative Position
Nur bei Erfüllung der Vorhalteleistungsregeln des Abschnitts M I: Untersuchung direkt beim Patienten oder in eigenen Praxisräumen innerhalb von vier Stunden; nicht bei Erbringung im Krankenhaus, in einer Laborgemeinschaft oder laborärztlichen Praxis.
Bedingte oder alternative Position
Nur bei Erfüllung der Vorhalteleistungsregeln des Abschnitts M I: Untersuchung direkt beim Patienten oder in eigenen Praxisräumen innerhalb von vier Stunden; nicht bei Erbringung im Krankenhaus, in einer Laborgemeinschaft oder laborärztlichen Praxis.
Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Synkope oder orthostatische Beschwerden – neurologischer Status, Schellong-Test, Ruhe-EKG und Basislabor“?
Hinweise zur Kombination
Besondere Dokumentationsvorgaben
Wie grenzt sich „Synkope oder orthostatische Beschwerden – neurologischer Status, Schellong-Test, Ruhe-EKG und Basislabor“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?
Dieser Artikel behandelt gezielt „Synkope oder orthostatische Beschwerden – neurologischer Status, Schellong-Test, Ruhe-EKG und Basislabor“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Herzgeräusch – vollständiger Thoraxstatus, Ruhe-EKG, Doppler-Echokardiographie und Pulsoxymetrie“ sowie „Palpitationen oder intermittierende Rhythmusstörung – Thoraxstatus, Ruhe- und Langzeit-EKG sowie Schilddrüsenabklärung“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.
Was sollte für die Abrechnung von „Synkope oder orthostatische Beschwerden – neurologischer Status, Schellong-Test, Ruhe-EKG und Basislabor“ dokumentiert werden?
Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: Synkope, Kollaps, Schwindel, Schellong
Alter, Entwicklungsstand, Anlass, vollständiger Untersuchungs- oder Beratungsumfang und relevante Fremdanamnese
GOÄ-Nr. 1: Behandlungsfallbegrenzung beachten.
GOÄ-Nr. 651: Mindestens neun Ableitungen, vollständiger Befund.
Ereignisbeschreibung und Prodromi
Familienanamnese
neurologischer Befund
Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Synkope oder orthostatische Beschwerden – neurologischer Status, Schellong-Test, Ruhe-EKG und Basislabor“ aussehen?
Dokumentierter Beispielfall
Der Beispielfall dokumentiert „Synkope oder orthostatische Beschwerden – neurologischer Status, Schellong-Test, Ruhe-EKG und Basislabor“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 1 (Behandlungsfallbegrenzung beachten); GOÄ-Nr. 651 (Mindestens neun Ableitungen, vollständiger Befund). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 800 gilt zusätzlich: Nur bei eigenständiger neurologischer Differentialdiagnostik und vollständigem neurologischem Befund.
Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.
Welche Abrechnungsfehler sollten für „Synkope oder orthostatische Beschwerden – neurologischer Status, Schellong-Test, Ruhe-EKG und Basislabor“ vermieden werden?
1.
Prüfpunkt 1
Altersgebundene Vorsorge-, Entwicklungs- und Beratungsleistungen dürfen nicht ohne Einhaltung ihrer Zeit-, Alters- und Inhaltsvorgaben angesetzt werden.
2.
Prüfpunkt 2
GOÄ-Nr. 800 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei eigenständiger neurologischer Differentialdiagnostik und vollständigem neurologischem Befund.
3.
Prüfpunkt 3
Bei „Synkope oder orthostatische Beschwerden – neurologischer Status, Schellong-Test, Ruhe-EKG und Basislabor“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.
4.
Prüfpunkt 4
Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.
Welche Kinder- und Jugendmedizin-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?
Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage
Herzgeräusch – vollständiger Thoraxstatus, Ruhe-EKG, Doppler-Echokardiographie und Pulsoxymetrie
Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage
Palpitationen oder intermittierende Rhythmusstörung – Thoraxstatus, Ruhe- und Langzeit-EKG sowie Schilddrüsenabklärung
Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage
Arterielle Hypertonie im Jugendalter – Ganzkörperstatus, Ruhe-EKG, Langzeitblutdruck und metabolische Diagnostik
Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.
Passende GOÄ-Ziffern direkt aus Ihrer Dokumentation finden
Testen Sie die kostenlose GOÄ-KI und erhalten Sie einen nachvollziehbaren Rechnungsvorschlag.
Kinder- und Jugendmedizin: GOÄ-Leistungen nachvollziehbar dokumentieren und abrechnen
oder
Kostenlos testenFür „Synkope oder orthostatische Beschwerden – neurologischer Status, Schellong-Test, Ruhe-EKG und Basislabor“ führt die Kette GOÄ-Nr. 1 und GOÄ-Nr. 651 als Kernpositionen. GOÄ-Nr. 800, GOÄ-Nr. 600, GOÄ-Nr. 602, GOÄ-Nr. 3514 und GOÄ-Nr. 3517 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.
Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 1 und GOÄ-Nr. 651. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.
Dieser Artikel behandelt gezielt „Synkope oder orthostatische Beschwerden – neurologischer Status, Schellong-Test, Ruhe-EKG und Basislabor“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Herzgeräusch – vollständiger Thoraxstatus, Ruhe-EKG, Doppler-Echokardiographie und Pulsoxymetrie“ sowie „Palpitationen oder intermittierende Rhythmusstörung – Thoraxstatus, Ruhe- und Langzeit-EKG sowie Schilddrüsenabklärung“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Über den Autor
Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.
