Synkope oder orthostatische Beschwerden

Kinder- und Jugendmedizin · Kardiologie und Kreislauf

AbrechnungsfallSynkope oder orthostatische Beschwerden – neurologischer Status, Schellong-Test, Ruhe-EKG und Basislabor
FachgruppeKinder- und Jugendmedizin
ThemenbereichKardiologie und Kreislauf
KernpositionenGOÄ-Nr. 1 und GOÄ-Nr. 651
GOÄ-Abrechnung für Synkope oder orthostatische Beschwerden – neurologischer Status, Schellong-Test, Ruhe-EKG und Basislabor

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Unterscheidet rhythmogene, strukturell-kardiale und orthostatisch-autonome Ursachen vorübergehender Bewusstseins- oder Kreislaufstörung. Die Abklärung umfasst eingehende neurologische Untersuchung und Schellong-Test.

Wann ist sie anwendbar?

Bei Synkope oder reproduzierbarer orthostatischer Symptomatik; Verletzung, Belastungsbezug, auffälliges EKG, Herzerkrankung und Familienanamnese bestimmen Dringlichkeit und Testauswahl. Bei Varianten gilt: Nur tatsächlich erbrachte und dokumentierte Kernleistungen ansetzen: Eingehende neurologische Untersuchung und Schellong-Test.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1KernpositionBeratung. Behandlungsfallbegrenzung beachten.
GOÄ-Nr. 800Bedingt / alternativEingehende neurologische Untersuchung. Nur bei eigenständiger neurologischer Differentialdiagnostik und vollständigem neurologischem Befund.
GOÄ-Nr. 600Bedingt / alternativSchellong-Test. Nur bei vollständiger Kreislauffunktionsprüfung mit dokumentierten Lagewechselwerten; nicht neben Nr. 5 bis 8.
GOÄ-Nr. 651KernpositionRuhe-EKG. Mindestens neun Ableitungen, vollständiger Befund.
GOÄ-Nr. 602Bedingt / alternativPulsoxymetrie. Nur bei tatsächlicher Messung.
GOÄ-Nr. 3514Bedingt / alternativGlukose. Nur bei Erfüllung der Vorhalteleistungsregeln des Abschnitts M I: Untersuchung direkt beim Patienten oder in eigenen Praxisräumen innerhalb von vier Stunden; nicht bei Erbringung im Krankenhaus, in einer Laborgemeinschaft oder laborärztlichen Praxis.
GOÄ-Nr. 3517Bedingt / alternativHämoglobin. Nur bei Erfüllung der Vorhalteleistungsregeln des Abschnitts M I: Untersuchung direkt beim Patienten oder in eigenen Praxisräumen innerhalb von vier Stunden; nicht bei Erbringung im Krankenhaus, in einer Laborgemeinschaft oder laborärztlichen Praxis.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Kombinationsregeln und Alternativen

Hinweise zur Kombination

Nr. 600 darf nicht neben Nr. 5 bis 8 berechnet werden; eine neurologische Untersuchung nach Nr. 800 ist nur bei eigenständiger Indikation anzusetzen.

Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen

Davon abzugrenzen sind „Herzgeräusch – vollständiger Thoraxstatus, Ruhe-EKG, Doppler-Echokardiographie und Pulsoxymetrie“ sowie „Palpitationen oder intermittierende Rhythmusstörung – Thoraxstatus, Ruhe- und Langzeit-EKG sowie Schilddrüsenabklärung“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

Alter, Entwicklungsstand, Anlass, vollständiger Untersuchungs- oder Beratungsumfang und relevante Fremdanamnese

GOÄ-Nr. 1: Behandlungsfallbegrenzung beachten.

GOÄ-Nr. 651: Mindestens neun Ableitungen, vollständiger Befund.

Ereignisbeschreibung und Prodromi

Familienanamnese

neurologischer Befund

Orthostasewerte

EKG

Glukose/Hb

Risikostratifikation

Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall

1.

GOÄ-Nr. 800 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei eigenständiger neurologischer Differentialdiagnostik und vollständigem neurologischem Befund.

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Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.