Nasenmuschelhypertrophie – Funktionsdiagnostik und operative Muschelbehandlung
HNO-Heilkunde · Rhinologie und Nasenchirurgie

Zweck und Anwendbarkeit
Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?
Verkleinert hypertrophes Nasenmuschelgewebe nach dokumentierter Funktionsdiagnostik, um den nasalen Atemweg zu erweitern und dabei die schleimhauttragende Funktion möglichst zu erhalten. Der Eingriff umfasst funktionsdiagnostik und operative Muschelbehandlung.
Wann ist sie anwendbar?
Bei dauerhaft behinderter Nasenatmung durch nachgewiesene Muschelhyperplasie trotz angemessener konservativer Behandlung; Endoskopie und Funktionsbefund müssen andere wesentliche Ursachen wie Septumabweichung, Polypen oder Tumor einordnen. Bei Varianten gilt: Nur tatsächlich erbrachte und dokumentierte Kernleistungen ansetzen: Funktionsdiagnostik und operative Muschelbehandlung.
GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen
| Position | Rolle | Entscheidende Voraussetzung |
|---|---|---|
| GOÄ-Nr. 1 | Bedingt / alternativ | Beratung – auch mittels Fernsprecher. Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig. |
| GOÄ-Nr. 6 | Kernposition | Vollständige körperliche Untersuchung eines Organsystems – hier HNO. Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider Ohren/Gehörgänge/Trommelfelle und indirekter Kehlkopfspiegelung; nicht für einen bloßen Teilbefund. |
| GOÄ-Nr. 1417 | Kernposition | Rhinomanometrie. Apparative Funktionsmessung. |
| GOÄ-Nr. 1418 | Kernposition | Endoskopische Untersuchung von Nasenhaupthöhlen und/oder Nasenrachenraum. Rigid oder flexibel; Untersuchung kann die Stimmlippen mit umfassen. Nicht neben Nr. 1466. |
| GOÄ-Nr. 1430 | Bedingt / alternativ | Operativer Eingriff in der Nase, beispielsweise Muschelfrakturierung, Muschelquetschung oder Kaltkaustik. Nur wenn der konkret erbrachte Eingriff der originären Leistungslegende entspricht. |
| GOÄ-Nr. 1438 | Bedingt / alternativ | Teilweise oder vollständige Abtragung einer Nasenmuschel. Für konventionelle Muschelteilresektion/Muschelkappung/Turbinektomie; nicht für eine schleimhautschonende Turbinoplastik. |
| GOÄ-Nr. A2382-TURBINOPLASTIK | Bedingt / alternativ | Schleimhautschonende plastische Operation an der Nasenmuschel – analog Nr. 2382. BÄK-Konsens: z. B. Turbinoplastik oder Legler-Verfahren; alle an dieser Muschel erforderlichen Maßnahmen an Schleimhaut, Weichteilen und gegebenenfalls Knochen sind umfasst. |
| GOÄ-Nr. 483 | Bedingt / alternativ | Lokalanästhesie der tieferen Nasenabschnitte. Nur bei tatsächlicher, eigenständiger Oberflächen-/Lokalanästhesie entsprechend der Leistungslegende. |
Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.
Weitere Angaben zu den Positionen
Bedingte oder alternative Position
Bedingte oder alternative Position
Bedingte oder alternative Position
Kombinationsregeln und Alternativen
Hinweise zur Kombination
Erforderliche Auswahlpositionen
Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen
Davon abzugrenzen sind „Septumdeviation – funktionelle Diagnostik und operative Septumbehandlung“ sowie „Nasenpolyp – endoskopische Diagnostik und operative Abtragung“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Dokumentation für diesen Abrechnungsfall
Seite und Organregion, vollständiger Untersuchungsumfang, Messparameter, Befund und gegebenenfalls Operationstechnik
GOÄ-Nr. 6: Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider Ohren/Gehörgänge/Trommelfelle und indirekter Kehlkopfspiegelung; nicht für einen bloßen Teilbefund.
GOÄ-Nr. 1417: Apparative Funktionsmessung.
GOÄ-Nr. 1418: Rigid oder flexibel; Untersuchung kann die Stimmlippen mit umfassen. Nicht neben Nr. 1466.
Seite und Muschel
präoperative Funktion
Endoskopie
Operationsmethode
Anästhesie
Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall
1.
GOÄ-Nr. 1 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.
Ähnliche Abrechnungsfälle
Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.
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Über den Autor
Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.
