Welche GOÄ-Ziffern sind für „Nierenzyste – Verlaufskontrolle“ berechnungsfähig?
Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Urologie für das Thema „Nierenzyste – Verlaufskontrolle“.

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Nierenzyste – Verlaufskontrolle“ in Betracht?
Für „Nierenzyste – Verlaufskontrolle“ führt die Kette GOÄ-Nr. 410 als Kernposition. GOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 401, GOÄ-Nr. 3585, GOÄ-Nr. 3511 und GOÄ-Nr. 420 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.
Bei der Abrechnung von „Nierenzyste – Verlaufskontrolle“ stehen Nierenzyste, Bosniak, Verlauf. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere betroffenes Organ und Seite, diagnostischer oder operativer Zugangsweg, Endoskopie, Funktionsmessung, Probengewinnung und selbständige Behandlungsschritte maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.
| Position | Rolle | Entscheidende Voraussetzung |
|---|---|---|
| GOÄ-Nr. 1 | Bedingt / alternativ | Beratung – auch mittels Fernsprecher |
| GOÄ-Nr. 410 | Kernposition | Ultraschalluntersuchung eines Organs |
| GOÄ-Nr. 401 | Bedingt / alternativ | Nur bei zusätzlichem Duplexverfahren; nicht neben Nr. 1754. |
| GOÄ-Nr. 3585 | Bedingt / alternativ | Nur bei medizinischer Indikation und zulässiger eigener Laborleistung; Fremdlabor rechnet selbst. |
| GOÄ-Nr. 3511 | Bedingt / alternativ | Untersuchung eines Körpermaterials mit vorgefertigtem Reagenzträger, z. B. Urinteststreifen |
| GOÄ-Nr. 420 | Bedingt / alternativ | Nur für jedes weitere tatsächlich untersuchte Organ im Anschluss an eine Grundleistung nach Nr. 410 bis 418; höchstens dreimal je Sitzung abrechenbar. |
Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.
Wann sind die einzelnen Positionen für „Nierenzyste – Verlaufskontrolle“ berechnungsfähig?
Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.
Bedingte oder alternative Position
Beratung – auch mittels Fernsprecher
Kernposition der Kombination
Ultraschalluntersuchung eines Organs
Bedingte oder alternative Position
Nur bei zusätzlichem Duplexverfahren; nicht neben Nr. 1754.
Bedingte oder alternative Position
Nur bei medizinischer Indikation und zulässiger eigener Laborleistung; Fremdlabor rechnet selbst.
Bedingte oder alternative Position
Untersuchung eines Körpermaterials mit vorgefertigtem Reagenzträger, z. B. Urinteststreifen
Bedingte oder alternative Position
Nur für jedes weitere tatsächlich untersuchte Organ im Anschluss an eine Grundleistung nach Nr. 410 bis 418; höchstens dreimal je Sitzung abrechenbar.
Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Nierenzyste – Verlaufskontrolle“?
Besondere Dokumentationsvorgaben
Wie grenzt sich „Nierenzyste – Verlaufskontrolle“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?
Dieser Artikel behandelt gezielt „Nierenzyste – Verlaufskontrolle“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Nierenraumforderung – sonographische und laborchemische Abklärung“ sowie „Adrenalektomie beidseitig“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.
Was sollte für die Abrechnung von „Nierenzyste – Verlaufskontrolle“ dokumentiert werden?
Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: Nierenzyste, Bosniak, Verlauf
Organ, Seite, Indikation, Zugangsweg, Untersuchungs- oder Operationstechnik, Befund und Proben beziehungsweise Implantate
GOÄ-Nr. 410: Ultraschalluntersuchung eines Organs
Zystengröße und Morphologie
Perfusion
Seitenvergleich
Behandlungstag, eigenständige Leistungsschritte und die Zuordnung jeder Position zur tatsächlichen Dokumentation
Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Nierenzyste – Verlaufskontrolle“ aussehen?
Dokumentierter Beispielfall
Der Beispielfall dokumentiert „Nierenzyste – Verlaufskontrolle“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 410 (Ultraschalluntersuchung eines Organs). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 1 gilt zusätzlich: Beratung – auch mittels Fernsprecher.
Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.
Welche Abrechnungsfehler sollten für „Nierenzyste – Verlaufskontrolle“ vermieden werden?
1.
Prüfpunkt 1
Diagnostische und operative Endoskopie, Zugangsleistungen, Probenentnahme und Nachbehandlung sind nur bei jeweils selbständig erfülltem Leistungsinhalt kombinierbar.
2.
Prüfpunkt 2
GOÄ-Nr. 1 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Beratung – auch mittels Fernsprecher
3.
Prüfpunkt 3
Bei „Nierenzyste – Verlaufskontrolle“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.
4.
Prüfpunkt 4
Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.
Welche Urologie-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?
Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage
Nierenraumforderung – sonographische und laborchemische Abklärung
Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage
Adrenalektomie beidseitig
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Doppelseitige Nephrektomie bei einem Lebenden
Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage
Nierenbeckendruckmessung bei Abflussstörung
Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.
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Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 410. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.
Dieser Artikel behandelt gezielt „Nierenzyste – Verlaufskontrolle“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Nierenraumforderung – sonographische und laborchemische Abklärung“ sowie „Adrenalektomie beidseitig“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Über den Autor
Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.
