Welche GOÄ-Ziffern sind für „Osteopathisch-chirotherapeutische Behandlung mehrerer anatomischer Bereiche“ berechnungsfähig?
Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Orthopädie für das Thema „Osteopathisch-chirotherapeutische Behandlung mehrerer anatomischer Bereiche“.

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Osteopathisch-chirotherapeutische Behandlung mehrerer anatomischer Bereiche“ in Betracht?
Für „Osteopathisch-chirotherapeutische Behandlung mehrerer anatomischer Bereiche“ führt die Kette GOÄ-Nr. 1 und GOÄ-Nr. 3306 als Kernpositionen. GOÄ-Nr. 5, GOÄ-Nr. 7, GOÄ-Nr. A3306 und GOÄ-Nr. 857 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.
Bei der Abrechnung von „Osteopathisch-chirotherapeutische Behandlung mehrerer anatomischer Bereiche“ stehen Osteopathie, manuelle Medizin, Wirbelsäule, Extremitäten, Schädel, Abdomen. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere betroffene Region und Seite, vollständiger Funktionsstatus, Bildgebung, Injektions- oder Operationsverfahren sowie eigenständige Nachbehandlung maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.
| Position | Rolle | Entscheidende Voraussetzung |
|---|---|---|
| GOÄ-Nr. 1 | Kernposition | Beratung – auch mittels Fernsprecher |
| GOÄ-Nr. 5 | Bedingt / alternativ | Nur bei symptombezogener Untersuchung. |
| GOÄ-Nr. 7 | Bedingt / alternativ | Nur bei vollständiger Untersuchung der Stütz- und Bewegungsorgane. |
| GOÄ-Nr. 3306 | Kernposition | Chirotherapeutischer Eingriff an der Wirbelsäule. |
| GOÄ-Nr. A3306 | Bedingt / alternativ | Je zusätzlichem selbständig behandelten Bereich Extremitäten, Schädel oder Abdomen; medizinische Notwendigkeit getrennt dokumentieren. |
| GOÄ-Nr. 857 | Bedingt / alternativ | Standardisierte Schmerzskala/Fragebogen angewendet und ausgewertet. |
Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.
Wann sind die einzelnen Positionen für „Osteopathisch-chirotherapeutische Behandlung mehrerer anatomischer Bereiche“ berechnungsfähig?
Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.
Kernposition der Kombination
Beratung – auch mittels Fernsprecher
Bedingte oder alternative Position
Nur bei symptombezogener Untersuchung.
Bedingte oder alternative Position
Nur bei vollständiger Untersuchung der Stütz- und Bewegungsorgane.
Kernposition der Kombination
Chirotherapeutischer Eingriff an der Wirbelsäule.
Bedingte oder alternative Position
Je zusätzlichem selbständig behandelten Bereich Extremitäten, Schädel oder Abdomen; medizinische Notwendigkeit getrennt dokumentieren.
Bedingte oder alternative Position
Standardisierte Schmerzskala/Fragebogen angewendet und ausgewertet.
Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Osteopathisch-chirotherapeutische Behandlung mehrerer anatomischer Bereiche“?
Hinweise zur Kombination
Besondere Dokumentationsvorgaben
Auswahlregeln
Wie grenzt sich „Osteopathisch-chirotherapeutische Behandlung mehrerer anatomischer Bereiche“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?
Dieser Artikel behandelt gezielt „Osteopathisch-chirotherapeutische Behandlung mehrerer anatomischer Bereiche“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Mechanischer Rückenschmerz – Funktionsdiagnostik, Chirotherapie und mögliche Infiltration“ sowie „Chronisches muskuloskelettales Schmerzsyndrom – Funktionsdiagnostik und MTT-Eingang“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.
Was sollte für die Abrechnung von „Osteopathisch-chirotherapeutische Behandlung mehrerer anatomischer Bereiche“ dokumentiert werden?
Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: Osteopathie, manuelle Medizin, Wirbelsäule, Extremitäten
Körperregion, Seite, Funktionsbefund, bildgebendes oder therapeutisches Verfahren und selbständige Behandlungsschritte
GOÄ-Nr. 1: vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 1
GOÄ-Nr. 3306: Chirotherapeutischer Eingriff an der Wirbelsäule.
Funktionsbefund je Bereich
jeweilige medizinische Notwendigkeit
Technik und Ergebnis je Bereich
Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Osteopathisch-chirotherapeutische Behandlung mehrerer anatomischer Bereiche“ aussehen?
Dokumentierter Beispielfall
Der Beispielfall dokumentiert „Osteopathisch-chirotherapeutische Behandlung mehrerer anatomischer Bereiche“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 1 (vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 1); GOÄ-Nr. 3306 (Chirotherapeutischer Eingriff an der Wirbelsäule). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 5 gilt zusätzlich: Nur bei symptombezogener Untersuchung.
Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.
Welche Abrechnungsfehler sollten für „Osteopathisch-chirotherapeutische Behandlung mehrerer anatomischer Bereiche“ vermieden werden?
1.
Prüfpunkt 1
Teiluntersuchungen, Bildgebung, Injektion und Verband- oder Nachbehandlung dürfen nicht ohne eigenen dokumentierten Leistungsinhalt ergänzt werden.
2.
Prüfpunkt 2
GOÄ-Nr. 5 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei symptombezogener Untersuchung.
3.
Prüfpunkt 3
Die für „Osteopathisch-chirotherapeutische Behandlung mehrerer anatomischer Bereiche“ hinterlegte Auswahl-, Alternativ- oder Begrenzungsregel wird nicht beachtet.
4.
Prüfpunkt 4
Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.
Welche Orthopädie-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?
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Mechanischer Rückenschmerz – Funktionsdiagnostik, Chirotherapie und mögliche Infiltration
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Chronisches muskuloskelettales Schmerzsyndrom – Funktionsdiagnostik und MTT-Eingang
Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage
ISG-Syndrom – klinische Abklärung, Sonographie und chirotherapeutischer Eingriff
Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.
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Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 1 und GOÄ-Nr. 3306. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.
Dieser Artikel behandelt gezielt „Osteopathisch-chirotherapeutische Behandlung mehrerer anatomischer Bereiche“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Mechanischer Rückenschmerz – Funktionsdiagnostik, Chirotherapie und mögliche Infiltration“ sowie „Chronisches muskuloskelettales Schmerzsyndrom – Funktionsdiagnostik und MTT-Eingang“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Über den Autor
Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.
