Welche GOÄ-Ziffern sind für „Patellaluxation – Bildgebung und geschlossene Reposition“ berechnungsfähig?
Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Orthopädie für das Thema „Patellaluxation – Bildgebung und geschlossene Reposition“.

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Patellaluxation – Bildgebung und geschlossene Reposition“ in Betracht?
Für „Patellaluxation – Bildgebung und geschlossene Reposition“ führt die Kette GOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 5020 und GOÄ-Nr. 2221 als Kernpositionen. GOÄ-Nr. 5, GOÄ-Nr. 7, GOÄ-Nr. 800, GOÄ-Nr. 5021 und GOÄ-Nr. 5030 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.
Bei der Abrechnung von „Patellaluxation – Bildgebung und geschlossene Reposition“ stehen Patellaluxation, Kniescheibe, Reposition, Knieverletzung. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere betroffene Region und Seite, vollständiger Funktionsstatus, Bildgebung, Injektions- oder Operationsverfahren sowie eigenständige Nachbehandlung maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.
| Position | Rolle | Entscheidende Voraussetzung |
|---|---|---|
| GOÄ-Nr. 1 | Kernposition | Beratung – auch mittels Fernsprecher |
| GOÄ-Nr. 5 | Bedingt / alternativ | Nur bei symptombezogener Untersuchung. |
| GOÄ-Nr. 7 | Bedingt / alternativ | Nur bei vollständiger Untersuchung der Stütz- und Bewegungsorgane. |
| GOÄ-Nr. 800 | Bedingt / alternativ | Eingehende neurologische Untersuchung – gegebenenfalls einschließlich der Untersuchung des Augenhintergrundes |
| GOÄ-Nr. 5020 | Kernposition | Handgelenk, Mittelhand, alle Finger einer Hand, Sprunggelenk, Fußwurzel und/oder Mittelfuß, Kniescheibe |
| GOÄ-Nr. 5021 | Bedingt / alternativ | Handgelenk, Mittelhand, alle Finger einer Hand, Sprunggelenk, Fußwurzel und/oder Mittelfuß, Kniescheibe |
| GOÄ-Nr. 5030 | Bedingt / alternativ | Zusätzliche Kniegelenksdarstellung bei eigenständiger Indikation. |
| GOÄ-Nr. 2221 | Kernposition | Einrenkung der Luxation eines Schlüsselbeingelenks oder einer Kniescheibe |
Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.
Wann sind die einzelnen Positionen für „Patellaluxation – Bildgebung und geschlossene Reposition“ berechnungsfähig?
Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.
Kernposition der Kombination
Beratung – auch mittels Fernsprecher
Bedingte oder alternative Position
Nur bei symptombezogener Untersuchung.
Bedingte oder alternative Position
Nur bei vollständiger Untersuchung der Stütz- und Bewegungsorgane.
Bedingte oder alternative Position
Eingehende neurologische Untersuchung – gegebenenfalls einschließlich der Untersuchung des Augenhintergrundes
Kernposition der Kombination
Handgelenk, Mittelhand, alle Finger einer Hand, Sprunggelenk, Fußwurzel und/oder Mittelfuß, Kniescheibe
Bedingte oder alternative Position
Handgelenk, Mittelhand, alle Finger einer Hand, Sprunggelenk, Fußwurzel und/oder Mittelfuß, Kniescheibe
Bedingte oder alternative Position
Zusätzliche Kniegelenksdarstellung bei eigenständiger Indikation.
Kernposition der Kombination
Einrenkung der Luxation eines Schlüsselbeingelenks oder einer Kniescheibe
Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Patellaluxation – Bildgebung und geschlossene Reposition“?
Hinweise zur Kombination
Besondere Dokumentationsvorgaben
Auswahlregeln
Wie grenzt sich „Patellaluxation – Bildgebung und geschlossene Reposition“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?
Dieser Artikel behandelt gezielt „Patellaluxation – Bildgebung und geschlossene Reposition“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Traumatische Hüftluxation – Untersuchung, Bildgebung und Reposition“ sowie „Akute Knieverletzung – Sonographie, Röntgen und Stabilisierung“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.
Was sollte für die Abrechnung von „Patellaluxation – Bildgebung und geschlossene Reposition“ dokumentiert werden?
Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: Patellaluxation, Kniescheibe, Reposition, Knieverletzung
Körperregion, Seite, Funktionsbefund, bildgebendes oder therapeutisches Verfahren und selbständige Behandlungsschritte
GOÄ-Nr. 1: vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 1
GOÄ-Nr. 5020: vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 5020
GOÄ-Nr. 2221: vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 2221
Seite, Luxationsbefund und neurovaskulärer Status
Röntgenbefund
Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Patellaluxation – Bildgebung und geschlossene Reposition“ aussehen?
Dokumentierter Beispielfall
Der Beispielfall dokumentiert „Patellaluxation – Bildgebung und geschlossene Reposition“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 1 (vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 1); GOÄ-Nr. 5020 (vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 5020); GOÄ-Nr. 2221 (vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 2221). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 5 gilt zusätzlich: Nur bei symptombezogener Untersuchung.
Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.
Welche Abrechnungsfehler sollten für „Patellaluxation – Bildgebung und geschlossene Reposition“ vermieden werden?
1.
Prüfpunkt 1
Teiluntersuchungen, Bildgebung, Injektion und Verband- oder Nachbehandlung dürfen nicht ohne eigenen dokumentierten Leistungsinhalt ergänzt werden.
2.
Prüfpunkt 2
GOÄ-Nr. 5 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei symptombezogener Untersuchung.
3.
Prüfpunkt 3
Die für „Patellaluxation – Bildgebung und geschlossene Reposition“ hinterlegte Auswahl-, Alternativ- oder Begrenzungsregel wird nicht beachtet.
4.
Prüfpunkt 4
Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.
Welche Orthopädie-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?
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Traumatische Hüftluxation – Untersuchung, Bildgebung und Reposition
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Akute Knieverletzung – Sonographie, Röntgen und Stabilisierung
Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage
Baker-Zyste – Bildgebung, Punktion und Kompressionsverband
Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.
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Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 5020 und GOÄ-Nr. 2221. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.
Dieser Artikel behandelt gezielt „Patellaluxation – Bildgebung und geschlossene Reposition“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Traumatische Hüftluxation – Untersuchung, Bildgebung und Reposition“ sowie „Akute Knieverletzung – Sonographie, Röntgen und Stabilisierung“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Über den Autor
Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.
