Rezidivierende Epistaxis mit HNO-Status, Blutstillung und bedingter …

Abrechnungshinweise für Hausärztliche Medizin

AbrechnungsfallRezidivierende Epistaxis mit HNO-Status, Blutstillung und bedingter Blutbild-/Gerinnungsdiagnostik
FachgruppeHausärztliche Medizin
GOÄ-Abrechnung für Rezidivierende Epistaxis mit HNO-Status, Blutstillung und bedingter Blutbild-/Gerinnungsdiagnostik

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Lokalisiert bei wiederkehrendem Nasenbluten die Blutungsquelle, stillt die akute Blutung und klärt Blutbild beziehungsweise Gerinnung nur bei entsprechendem klinischem Verdacht. Die Abklärung umfasst rezidivierende Epistaxis mit HNO-Status, Blutstillung und bedingter Blutbild-/Gerinnungsdiagnostik.

Wann ist sie anwendbar?

Bei rezidivierender oder anhaltender Epistaxis. Bei Varianten gilt: Nur tatsächlich erbrachte und dokumentierte Kernleistungen ansetzen: Rezidivierende Epistaxis mit HNO-Status, Blutstillung und bedingter Blutbild-/Gerinnungsdiagnostik. Grenze: nicht automatisch bei jeder Epistaxis.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1KernpositionBeratung - auch mittels Fernsprecher -. Neben Leistungen der Abschnitte C–O nur einmal im Behandlungsfall derselben Erkrankung; frühere Ansätze im Monatszeitraum prüfen.
GOÄ-Nr. 6KernpositionVollständige körperliche Untersuchung mindestens eines der folgenden Organsysteme: alle Augenabschnitte, der gesamte HNO-Bereich, das stomatognathe System, die Nieren und ableitenden Harnwege (bei Männern auch gegebenenfalls einschließlich der männlichen Geschlechtsorgane) oder Untersuchung zur Erhebung eines vollständigen Gefäßstatus - gegebenenfalls einschließlich Dokumentation -. Nur bei vollständiger Untersuchung eines in Nr. 6 genannten Organsystems bzw. vollständigem Gefäßstatus; nicht zusätzlich zu Nrn. 5, 7 oder 8.
GOÄ-Nr. 1435KernpositionStillung von Nasenbluten mittels Ätzung und/oder Tamponade und/oder Kauterisation, auch beidseitig
GOÄ-Nr. 250Bedingt / alternativBlutentnahme mittels Spritze, Kanüle oder Katheter aus der Vene. Nur bei eigenständiger venöser Blutentnahme. Nicht zusätzlich für eine Punktion, die bereits Bestandteil einer Infusions-/Katheterleistung ist.
GOÄ-Nr. 3550Bedingt / alternativBlutbild und Blutbildbestandteile. Nur wenn die Laborleistung als eigene Leistung nach § 4 GOÄ berechnungsfähig ist; bei Fremdlabor keine Weiterberechnung durch die hausärztliche Praxis.
GOÄ-Nr. 3530Bedingt / alternativThromboplastinzeit (TPZ, Quickwert). Nur bei Erfüllung der M-I-Vorhaltebedingungen: Untersuchung direkt beim Patienten oder in den eigenen Praxisräumen innerhalb von vier Stunden nach Probennahme/Probenübergabe; nicht bei Erbringung im Krankenhaus, in einer Laborgemeinschaft oder laborärztlichen Praxis.
GOÄ-Nr. 3605Bedingt / alternativPartielle Thromboplastinzeit (PTT, aPTT), Einfachbestimmung. Nur wenn die Laborleistung als eigene Leistung nach § 4 GOÄ berechnungsfähig ist; bei Fremdlabor keine Weiterberechnung durch die hausärztliche Praxis.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

GOÄ-Nummer 1: Beratung - auch mittels Fernsprecher -; Neben Leistungen der Abschnitte C–O nur einmal im Behandlungsfall derselben Erkrankung; frühere Ansätze im Monatszeitraum prüfen..

GOÄ-Nummer 6: Vollständige körperliche Untersuchung mindestens eines der folgenden Organsysteme: alle Augenabschnitte, der gesamte HNO-Bereich, das stomatognathe System, die Nieren und ableitenden Harnwege (bei Männern auch gegebenenfalls einschließlich der männlichen Geschlechtsorgane) oder Untersuchung zur Erhebung eines vollständigen Gefäßstatus - gegebenenfalls einschließlich Dokumentation -; Nur bei vollständiger Untersuchung eines in Nr. 6 genannten Organsystems bzw. vollständigem Gefäßstatus; nicht zusätzlich zu Nrn. 5, 7 oder 8..

GOÄ-Nummer 1435: Stillung von Nasenbluten mittels Ätzung und/oder Tamponade und/oder Kauterisation, auch beidseitig.

GOÄ-Nummer 250: Blutentnahme mittels Spritze, Kanüle oder Katheter aus der Vene; Nur bei eigenständiger venöser Blutentnahme. Nicht zusätzlich für eine Punktion, die bereits Bestandteil einer Infusions-/Katheterleistung ist..

GOÄ-Nummer 3550: Blutbild und Blutbildbestandteile; Nur wenn die Laborleistung als eigene Leistung nach § 4 GOÄ berechnungsfähig ist; bei Fremdlabor keine Weiterberechnung durch die hausärztliche Praxis..

GOÄ-Nummer 3530: Thromboplastinzeit (TPZ, Quickwert); Nur bei Erfüllung der M-I-Vorhaltebedingungen: Untersuchung direkt beim Patienten oder in den eigenen Praxisräumen innerhalb von vier Stunden nach Probennahme/Probenübergabe; nicht bei Erbringung im Krankenhaus, in einer Laborgemeinschaft oder laborärztlichen Praxis..

GOÄ-Nummer 3605: Partielle Thromboplastinzeit (PTT, aPTT), Einfachbestimmung; Nur wenn die Laborleistung als eigene Leistung nach § 4 GOÄ berechnungsfähig ist; bei Fremdlabor keine Weiterberechnung durch die hausärztliche Praxis..

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Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.