Behandlung von Nasenbluten
Abrechnungshinweise für Hausärztliche Medizin

Zweck und Anwendbarkeit
Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?
Stillt eine akute Nasenblutung stufenweise durch Absaugen und Lokalisieren der Blutungsstelle, lokale Gefäßbehandlung beziehungsweise Tamponade und kontrolliert anschließend die sichere Hämostase. Die Behandlung umfasst stillung von Nasenbluten mittels Ätzung beziehungsweise Tamponade beziehungsweise Kauterisation, auch beidseitig.
Wann ist sie anwendbar?
Bei anhaltender oder wiederkehrender Epistaxis. Erforderliche Kernleistung: Stillung von Nasenbluten mittels Ätzung beziehungsweise Tamponade beziehungsweise Kauterisation, auch beidseitig; sie muss tatsächlich erbracht und dokumentiert sein. Grenze: Nr. 1435 umfasst auch beidseitige Blutstillung sowie Ätzung/Tamponade/Kauterisation.
GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen
| Position | Rolle | Entscheidende Voraussetzung |
|---|---|---|
| GOÄ-Nr. 1 | Kernposition | Beratung - auch mittels Fernsprecher -. Neben Sonderleistungen der Abschnitte C–O nur einmal im Behandlungsfall derselben Erkrankung (Monatszeitraum); frühere Ansätze prüfen. |
| GOÄ-Nr. 5 | Kernposition | Symptombezogene Untersuchung. Neben Sonderleistungen der Abschnitte C–O nur einmal im Behandlungsfall derselben Erkrankung (Monatszeitraum); frühere Ansätze prüfen. |
| GOÄ-Nr. 1435 | Kernposition | Stillung von Nasenbluten mittels Ätzung und/oder Tamponade und/oder Kauterisation, auch beidseitig |
| GOÄ-Nr. 250 | Bedingt / alternativ | Blutentnahme mittels Spritze, Kanüle oder Katheter aus der Vene. Nur bei eigenständiger venöser Blutentnahme. Nicht zusätzlich für eine Punktion, die bereits Bestandteil einer Infusions-/Katheterleistung ist. |
| GOÄ-Nr. 3550 | Bedingt / alternativ | Blutbild und Blutbildbestandteile. Nur wenn die Laborleistung als eigene Leistung nach § 4 GOÄ berechnungsfähig ist; bei Fremdlabor keine Weiterberechnung durch die hausärztliche Praxis. |
Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.
Dokumentation für diesen Abrechnungsfall
GOÄ-Nummer 1: Beratung - auch mittels Fernsprecher -; Neben Sonderleistungen der Abschnitte C–O nur einmal im Behandlungsfall derselben Erkrankung (Monatszeitraum); frühere Ansätze prüfen..
GOÄ-Nummer 5: Symptombezogene Untersuchung; Neben Sonderleistungen der Abschnitte C–O nur einmal im Behandlungsfall derselben Erkrankung (Monatszeitraum); frühere Ansätze prüfen..
GOÄ-Nummer 1435: Stillung von Nasenbluten mittels Ätzung und/oder Tamponade und/oder Kauterisation, auch beidseitig.
GOÄ-Nummer 250: Blutentnahme mittels Spritze, Kanüle oder Katheter aus der Vene; Nur bei eigenständiger venöser Blutentnahme. Nicht zusätzlich für eine Punktion, die bereits Bestandteil einer Infusions-/Katheterleistung ist..
GOÄ-Nummer 3550: Blutbild und Blutbildbestandteile; Nur wenn die Laborleistung als eigene Leistung nach § 4 GOÄ berechnungsfähig ist; bei Fremdlabor keine Weiterberechnung durch die hausärztliche Praxis..
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Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.
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Über den Autor
Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.
