Welche GOÄ-Ziffern sind für „Rezidivierende Harnwegsinfektionen – erweiterte Abklärung“ berechnungsfähig?

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Urologie für das Thema „Rezidivierende Harnwegsinfektionen – erweiterte Abklärung“.

FachgruppeUrologie
ThemenbereichInfektiologie
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 4605 und GOÄ-Nr. 420
PrüfmaßstabLeistungsinhalt, Ausschlüsse und Dokumentation einzeln prüfen
GOÄ-Abrechnung für Rezidivierende Harnwegsinfektionen – erweiterte Abklärung

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Rezidivierende Harnwegsinfektionen – erweiterte Abklärung“ in Betracht?

Für „Rezidivierende Harnwegsinfektionen – erweiterte Abklärung“ führt die Kette GOÄ-Nr. 5, GOÄ-Nr. 3511 und GOÄ-Nr. 410 als Kernpositionen. GOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 4605 und GOÄ-Nr. 420 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Bei der Abrechnung von „Rezidivierende Harnwegsinfektionen – erweiterte Abklärung“ stehen rezidivierende Harnwegsinfekte, UTI, Rezidiv. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere betroffenes Organ und Seite, diagnostischer oder operativer Zugangsweg, Endoskopie, Funktionsmessung, Probengewinnung und selbständige Behandlungsschritte maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1Bedingt / alternativBeratung
GOÄ-Nr. 5KernpositionSymptombezogene Untersuchung
GOÄ-Nr. 3511KernpositionUrinteststreifen
GOÄ-Nr. 4605Bedingt / alternativNur bei eigener Durchführung.
GOÄ-Nr. 410KernpositionHarnblase oder Niere; Organ angeben.
GOÄ-Nr. 420Bedingt / alternativJe weiteres Organ, höchstens dreimal.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Wann sind die einzelnen Positionen für „Rezidivierende Harnwegsinfektionen – erweiterte Abklärung“ berechnungsfähig?

Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.

GOÄ 1

Bedingte oder alternative Position

Beratung

GOÄ 5

Kernposition der Kombination

Symptombezogene Untersuchung

GOÄ 3511

Kernposition der Kombination

Urinteststreifen

GOÄ 4605

Bedingte oder alternative Position

Nur bei eigener Durchführung.

GOÄ 410

Kernposition der Kombination

Harnblase oder Niere; Organ angeben.

GOÄ 420

Bedingte oder alternative Position

Je weiteres Organ, höchstens dreimal.

Erforderlicher Zusammenhang: 410

Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Rezidivierende Harnwegsinfektionen – erweiterte Abklärung“?

Besondere Dokumentationsvorgaben

Rezidivhäufigkeit
Urinmikroskopie/Kultur
Nieren- und Blasenbefund
Restharn
Risikofaktoren

Wie grenzt sich „Rezidivierende Harnwegsinfektionen – erweiterte Abklärung“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?

Dieser Artikel behandelt gezielt „Rezidivierende Harnwegsinfektionen – erweiterte Abklärung“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Akute Pyelonephritis – urologische Akutdiagnostik“ sowie „Akutes Skrotum – Epididymitis/Orchitis und Ausschluss einer Hodentorsion“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.

Was sollte für die Abrechnung von „Rezidivierende Harnwegsinfektionen – erweiterte Abklärung“ dokumentiert werden?

Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: rezidivierende Harnwegsinfekte, UTI, Rezidiv

Organ, Seite, Indikation, Zugangsweg, Untersuchungs- oder Operationstechnik, Befund und Proben beziehungsweise Implantate

GOÄ-Nr. 5: Symptombezogene Untersuchung

GOÄ-Nr. 3511: Urinteststreifen

GOÄ-Nr. 410: Harnblase oder Niere; Organ angeben.

Rezidivhäufigkeit

Urinmikroskopie/Kultur

Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Rezidivierende Harnwegsinfektionen – erweiterte Abklärung“ aussehen?

Dokumentierter Beispielfall

Der Beispielfall dokumentiert „Rezidivierende Harnwegsinfektionen – erweiterte Abklärung“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 5 (Symptombezogene Untersuchung); GOÄ-Nr. 3511 (Urinteststreifen); GOÄ-Nr. 410 (Harnblase oder Niere; Organ angeben). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 1 gilt zusätzlich: Beratung.


Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.

Welche Abrechnungsfehler sollten für „Rezidivierende Harnwegsinfektionen – erweiterte Abklärung“ vermieden werden?

1.

Prüfpunkt 1

Diagnostische und operative Endoskopie, Zugangsleistungen, Probenentnahme und Nachbehandlung sind nur bei jeweils selbständig erfülltem Leistungsinhalt kombinierbar.


2.

Prüfpunkt 2

GOÄ-Nr. 1 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Beratung


3.

Prüfpunkt 3

Bei „Rezidivierende Harnwegsinfektionen – erweiterte Abklärung“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.


4.

Prüfpunkt 4

Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.

Welche Urologie-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?

Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.

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Für „Rezidivierende Harnwegsinfektionen – erweiterte Abklärung“ führt die Kette GOÄ-Nr. 5, GOÄ-Nr. 3511 und GOÄ-Nr. 410 als Kernpositionen. GOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 4605 und GOÄ-Nr. 420 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 5, GOÄ-Nr. 3511 und GOÄ-Nr. 410. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.

Dieser Artikel behandelt gezielt „Rezidivierende Harnwegsinfektionen – erweiterte Abklärung“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Akute Pyelonephritis – urologische Akutdiagnostik“ sowie „Akutes Skrotum – Epididymitis/Orchitis und Ausschluss einer Hodentorsion“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



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