Welche GOÄ-Ziffern sind für „Rezidivierende Harnwegsinfektionen – erweiterte Abklärung“ berechnungsfähig?
Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Urologie für das Thema „Rezidivierende Harnwegsinfektionen – erweiterte Abklärung“.

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Rezidivierende Harnwegsinfektionen – erweiterte Abklärung“ in Betracht?
Für „Rezidivierende Harnwegsinfektionen – erweiterte Abklärung“ führt die Kette GOÄ-Nr. 5, GOÄ-Nr. 3511 und GOÄ-Nr. 410 als Kernpositionen. GOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 4605 und GOÄ-Nr. 420 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.
Bei der Abrechnung von „Rezidivierende Harnwegsinfektionen – erweiterte Abklärung“ stehen rezidivierende Harnwegsinfekte, UTI, Rezidiv. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere betroffenes Organ und Seite, diagnostischer oder operativer Zugangsweg, Endoskopie, Funktionsmessung, Probengewinnung und selbständige Behandlungsschritte maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.
| Position | Rolle | Entscheidende Voraussetzung |
|---|---|---|
| GOÄ-Nr. 1 | Bedingt / alternativ | Beratung |
| GOÄ-Nr. 5 | Kernposition | Symptombezogene Untersuchung |
| GOÄ-Nr. 3511 | Kernposition | Urinteststreifen |
| GOÄ-Nr. 4605 | Bedingt / alternativ | Nur bei eigener Durchführung. |
| GOÄ-Nr. 410 | Kernposition | Harnblase oder Niere; Organ angeben. |
| GOÄ-Nr. 420 | Bedingt / alternativ | Je weiteres Organ, höchstens dreimal. |
Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.
Wann sind die einzelnen Positionen für „Rezidivierende Harnwegsinfektionen – erweiterte Abklärung“ berechnungsfähig?
Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.
Bedingte oder alternative Position
Beratung
Kernposition der Kombination
Symptombezogene Untersuchung
Kernposition der Kombination
Urinteststreifen
Bedingte oder alternative Position
Nur bei eigener Durchführung.
Kernposition der Kombination
Harnblase oder Niere; Organ angeben.
Bedingte oder alternative Position
Je weiteres Organ, höchstens dreimal.
Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Rezidivierende Harnwegsinfektionen – erweiterte Abklärung“?
Besondere Dokumentationsvorgaben
Wie grenzt sich „Rezidivierende Harnwegsinfektionen – erweiterte Abklärung“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?
Dieser Artikel behandelt gezielt „Rezidivierende Harnwegsinfektionen – erweiterte Abklärung“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Akute Pyelonephritis – urologische Akutdiagnostik“ sowie „Akutes Skrotum – Epididymitis/Orchitis und Ausschluss einer Hodentorsion“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.
Was sollte für die Abrechnung von „Rezidivierende Harnwegsinfektionen – erweiterte Abklärung“ dokumentiert werden?
Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: rezidivierende Harnwegsinfekte, UTI, Rezidiv
Organ, Seite, Indikation, Zugangsweg, Untersuchungs- oder Operationstechnik, Befund und Proben beziehungsweise Implantate
GOÄ-Nr. 5: Symptombezogene Untersuchung
GOÄ-Nr. 3511: Urinteststreifen
GOÄ-Nr. 410: Harnblase oder Niere; Organ angeben.
Rezidivhäufigkeit
Urinmikroskopie/Kultur
Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Rezidivierende Harnwegsinfektionen – erweiterte Abklärung“ aussehen?
Dokumentierter Beispielfall
Der Beispielfall dokumentiert „Rezidivierende Harnwegsinfektionen – erweiterte Abklärung“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 5 (Symptombezogene Untersuchung); GOÄ-Nr. 3511 (Urinteststreifen); GOÄ-Nr. 410 (Harnblase oder Niere; Organ angeben). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 1 gilt zusätzlich: Beratung.
Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.
Welche Abrechnungsfehler sollten für „Rezidivierende Harnwegsinfektionen – erweiterte Abklärung“ vermieden werden?
1.
Prüfpunkt 1
Diagnostische und operative Endoskopie, Zugangsleistungen, Probenentnahme und Nachbehandlung sind nur bei jeweils selbständig erfülltem Leistungsinhalt kombinierbar.
2.
Prüfpunkt 2
GOÄ-Nr. 1 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Beratung
3.
Prüfpunkt 3
Bei „Rezidivierende Harnwegsinfektionen – erweiterte Abklärung“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.
4.
Prüfpunkt 4
Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.
Welche Urologie-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?
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Akute Pyelonephritis – urologische Akutdiagnostik
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Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.
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Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 5, GOÄ-Nr. 3511 und GOÄ-Nr. 410. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.
Dieser Artikel behandelt gezielt „Rezidivierende Harnwegsinfektionen – erweiterte Abklärung“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Akute Pyelonephritis – urologische Akutdiagnostik“ sowie „Akutes Skrotum – Epididymitis/Orchitis und Ausschluss einer Hodentorsion“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Über den Autor
Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.
