Eingehende Beratung mit gezielter rheumatologischer Verlaufskontrolle

Abrechnungshinweise für Rheumatologie

FachgruppeRheumatologie
KernpositionenGOÄ-Nr. 3 und GOÄ-Nr. 5
GOÄ-Abrechnung für Eingehende Beratung mit gezielter rheumatologischer Verlaufskontrolle

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Beurteilt bei rheumatischer Erkrankung Aktivität, Funktion und mögliche systemische Organbeteiligung in dem für die konkrete Verlaufsfrage erforderlichen Umfang. Die Verlaufskontrolle umfasst eingehende ärztliche Beratung und symptombezogene Untersuchung.

Wann ist sie anwendbar?

Bei neuer oder veränderter systemischer Symptomatik beziehungsweise Therapiekontrolle; ein Ganzkörperstatus setzt eine tatsächlich vollständige Untersuchung voraus. Erforderliche Kernleistungen: Eingehende ärztliche Beratung und symptombezogene Untersuchung; sie müssen tatsächlich erbracht und dokumentiert sein.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 3KernpositionEingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung - auch mittels Fernsprecher -. Mindestens 10 Minuten, Dauer dokumentieren; ausschließlich zusammen mit Nrn. 5, 6, 7, 8, 800 oder 801. Keine Sonographie, Blutentnahme, Injektion, Laborleistung oder Nr. 75 in derselben Sitzung. Mehr als einmal im Behandlungsfall besonders begründen.
GOÄ-Nr. 5KernpositionSymptombezogene Untersuchung. Tatsächlich erbrachte symptombezogene Untersuchung; neben Leistungen C bis O die Behandlungsfallbegrenzung für Nr. 1 und/oder Nr. 5 beachten. Nicht neben Nr. 6, 7 oder 8.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Weitere Angaben zu den Positionen

GOÄ 3

Kernposition der Kombination

Mindestdauer / Zeitbezug: mindestens 10 Minuten

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

GOÄ-Nummer 3: Eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung - auch mittels Fernsprecher -; Mindestens 10 Minuten, Dauer dokumentieren; ausschließlich zusammen mit Nrn. 5, 6, 7, 8, 800 oder 801. Keine Sonographie, Blutentnahme, Injektion, Laborleistung oder Nr. 75 in derselben Sitzung. Mehr als einmal im Behandlungsfall besonders begründen.; Zeitbezug: mindestens 10 Minuten.

GOÄ-Nummer 5: Symptombezogene Untersuchung; Tatsächlich erbrachte symptombezogene Untersuchung; neben Leistungen C bis O die Behandlungsfallbegrenzung für Nr. 1 und/oder Nr. 5 beachten. Nicht neben Nr. 6, 7 oder 8..

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Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.