Rheumatologischer Hausbesuch bei eingeschränkter Mobilität

Abrechnungshinweise für Rheumatologie

AbrechnungsfallRheumatologischer Hausbesuch bei eingeschränkter Mobilität mit vollständigem Bewegungsstatus
FachgruppeRheumatologie
KernpositionenGOÄ-Nr. 50 und GOÄ-Nr. 7
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 250 und GOÄ-Nr. 75
GOÄ-Abrechnung für Rheumatologischer Hausbesuch bei eingeschränkter Mobilität mit vollständigem Bewegungsstatus

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Erfasst bei erheblich mobilitätseingeschränktem Rheumapatienten Gelenkfunktion, Entzündungsaktivität und Hilfebedarf zu Hause und passt Therapie sowie Unterstützungsmaßnahmen an die reale Alltagssituation an. Die Abklärung umfasst besuch.

Wann ist sie anwendbar?

Wenn die Vorstellung in der Praxis medizinisch nicht zumutbar ist und eine rheumatologische Untersuchung vor Ort benötigt wird; vollständiger Bewegungsstatus, Aktivität, Medikation und konkrete Versorgungsentscheidung sind festzuhalten. Erforderliche Kernleistung: Besuch; sie muss tatsächlich erbracht und dokumentiert sein.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 50KernpositionBesuch, einschließlich Beratung und symptombezogene Untersuchung. Tatsächlich ärztlicher Besuch beim Patienten, einschließlich Beratung und symptombezogener Untersuchung. Keine Nr. 1 oder 5 für den enthaltenen Inhalt; nicht für gewöhnliche Praxisvorstellung oder anstelle einer stationären Visite. Wegegeld/Reiseentschädigung und situationsabhängige Besuchszuschläge sind gesondert nach den jeweils erfüllten Voraussetzungen zu prüfen, keine automatischen Ziffern dieser Kette.
GOÄ-Nr. 7KernpositionVollständige körperliche Untersuchung mindestens eines der folgenden Organsysteme: das gesamte Hautorgan, die Stütz- und Bewegungsorgane, alle Brustorgane, alle Bauchorgane, der gesamte weibliche Genitaltrakt (gegebenenfalls einschließlich Nieren und ableitende Harnwege) - gegebenenfalls einschließlich Dokumentation -. Vollständige Untersuchung mindestens eines in Nr. 7 genannten Organsystems. Für Stütz- und Bewegungsorgane: Inspektion, Palpation, orientierende Funktionsprüfung der Gelenke und Wirbelsäule einschließlich Reflexprüfung. Ein einzelnes schmerzhaftes Gelenk genügt nicht. Nicht neben Nr. 5, 6 oder 8; nicht je Organsystem vervielfachen. Nur tatsächlich vollständiger eigenständiger Bewegungsstatus über die in Nr. 50 enthaltene symptombezogene Untersuchung hinaus.
GOÄ-Nr. 250Bedingt / alternativBlutentnahme mittels Spritze, Kanüle oder Katheter aus der Vene. Nur für tatsächlich gesondert erbrachte venöse Blutentnahme. Keine bloße Anlage eines Infusionszugangs und keine Entnahme aus bereits liegender Kanüle oder liegendem Katheter. Bei Infusionsterminen nur bei gesonderter, medizinisch notwendiger Blutentnahme, nicht zusätzlich für dieselbe Gefäßpunktion.
GOÄ-Nr. 75Bedingt / alternativAusführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht (einschließlich Angaben zur Anamnese, zu dem(n) Befund(en), zur epikritischen Bewertung und gegebenenfalls zur Therapie). Nur wenn ein eigenständiger ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht mit Anamnese, Befunden und epikritischer Bewertung erstellt wurde. Einfache Befundmitteilung, standardisierter Laborbefund, Rezept, Therapiebogen oder bloße Überweisung genügen nicht.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

GOÄ-Nummer 50: Besuch, einschließlich Beratung und symptombezogene Untersuchung; Tatsächlich ärztlicher Besuch beim Patienten, einschließlich Beratung und symptombezogener Untersuchung. Keine Nr. 1 oder 5 für den enthaltenen Inhalt; nicht für gewöhnliche Praxisvorstellung oder anstelle einer stationären Visite. Wegegeld/Reiseentschädigung und situationsabhängige Besuchszuschläge sind gesondert nach den jeweils erfüllten Voraussetzungen zu prüfen, keine automatischen Ziffern dieser Kette..

GOÄ-Nummer 7: Vollständige körperliche Untersuchung mindestens eines der folgenden Organsysteme: das gesamte Hautorgan, die Stütz- und Bewegungsorgane, alle Brustorgane, alle Bauchorgane, der gesamte weibliche Genitaltrakt (gegebenenfalls einschließlich Nieren und ableitende Harnwege) - gegebenenfalls einschließlich Dokumentation -; Vollständige Untersuchung mindestens eines in Nr. 7 genannten Organsystems. Für Stütz- und Bewegungsorgane: Inspektion, Palpation, orientierende Funktionsprüfung der Gelenke und Wirbelsäule einschließlich Reflexprüfung. Ein einzelnes schmerzhaftes Gelenk genügt nicht. Nicht neben Nr. 5, 6 oder 8; nicht je Organsystem vervielfachen. Nur tatsächlich vollständiger eigenständiger Bewegungsstatus über die in Nr. 50 enthaltene symptombezogene Untersuchung hinaus..

GOÄ-Nummer 250: Blutentnahme mittels Spritze, Kanüle oder Katheter aus der Vene; Nur für tatsächlich gesondert erbrachte venöse Blutentnahme. Keine bloße Anlage eines Infusionszugangs und keine Entnahme aus bereits liegender Kanüle oder liegendem Katheter. Bei Infusionsterminen nur bei gesonderter, medizinisch notwendiger Blutentnahme, nicht zusätzlich für dieselbe Gefäßpunktion..

GOÄ-Nummer 75: Ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht (einschließlich Angaben zur Anamnese, zu dem(n) Befund(en), zur epikritischen Bewertung und gegebenenfalls zur Therapie); Nur wenn ein eigenständiger ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht mit Anamnese, Befunden und epikritischer Bewertung erstellt wurde. Einfache Befundmitteilung, standardisierter Laborbefund, Rezept, Therapiebogen oder bloße Überweisung genügen nicht..

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Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.