Welche GOÄ-Ziffern sind für „Telemonitoring bei chronischer Herzinsuffizienz nach aktueller gemeinsamer Empfehlung“ berechnungsfähig?
Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Kardiologie für das Thema „Telemonitoring bei chronischer Herzinsuffizienz nach aktueller gemeinsamer Empfehlung“.

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Telemonitoring bei chronischer Herzinsuffizienz nach aktueller gemeinsamer Empfehlung“ in Betracht?
Für „Telemonitoring bei chronischer Herzinsuffizienz nach aktueller gemeinsamer Empfehlung“ ist kein pauschaler GOÄ-Kernblock vorgesehen. Die berechnungsfähigen Positionen ergeben sich aus dem tatsächlich gewählten Leistungs- oder Alternativpfad; jede Position ist einzeln zu pr üfen. Auslagen oder Sachkosten werden davon getrennt beurteilt.
Bei der Abrechnung von „Telemonitoring bei chronischer Herzinsuffizienz nach aktueller gemeinsamer Empfehlung“ stehen Telemonitoring, Herzinsuffizienz, Remote Monitoring, Waage, Blutdruck, ICD. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere Ruhe- oder Belastungssituation, Ableitungs- und Aufzeichnungsumfang, Messdauer, Auswertung sowie alternative invasive oder nichtinvasive Verfahren maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.
| Position | Rolle | Entscheidende Voraussetzung |
|---|---|---|
| GOÄ-Nr. A33 | Bedingt / alternativ | Einweisung zu Beginn des Telemonitorings; einmalig nach aktueller Empfehlung. |
| GOÄ-Nr. A551 | Bedingt / alternativ | Datenerfassung, Analyse und Sichtung von Warnmeldungen mittels kardialer Aggregate, je tatsächlich bearbeitetem Kalendertag. |
| GOÄ-Nr. A600 | Bedingt / alternativ | Datenerfassung, Analyse und Sichtung von Warnmeldungen mittels externer Messgeräte, je tatsächlich bearbeitetem Kalendertag; Geräte-/Anwendungskosten sind mit der Gebühr abgegolten. |
| GOÄ-Nr. 60 | Bedingt / alternativ | Tatsächliche konsiliarische Erörterung mit einem anderen liquidationsberechtigten Arzt, auch telefonisch; Inhalt und Gesprächspartner dokumentieren. |
| SACHKOSTEN_TRANSMITTER | Auslage / Sachkosten | Nur bei Telemonitoring mittels kardialem Aggregat bzw. kardialer telemedizinischer Funktionsanalyse nach der Empfehlung 2026; tatsächliche Auslagen auf Verlangen nachweisen. |
Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.
Wann sind die einzelnen Positionen für „Telemonitoring bei chronischer Herzinsuffizienz nach aktueller gemeinsamer Empfehlung“ berechnungsfähig?
Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.
Bedingte oder alternative Position
Einweisung zu Beginn des Telemonitorings; einmalig nach aktueller Empfehlung.
Bedingte oder alternative Position
Datenerfassung, Analyse und Sichtung von Warnmeldungen mittels kardialer Aggregate, je tatsächlich bearbeitetem Kalendertag.
Bedingte oder alternative Position
Datenerfassung, Analyse und Sichtung von Warnmeldungen mittels externer Messgeräte, je tatsächlich bearbeitetem Kalendertag; Geräte-/Anwendungskosten sind mit der Gebühr abgegolten.
Bedingte oder alternative Position
Tatsächliche konsiliarische Erörterung mit einem anderen liquidationsberechtigten Arzt, auch telefonisch; Inhalt und Gesprächspartner dokumentieren.
Bedingte oder alternative Position
Nur bei Telemonitoring mittels kardialem Aggregat bzw. kardialer telemedizinischer Funktionsanalyse nach der Empfehlung 2026; tatsächliche Auslagen auf Verlangen nachweisen.
Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Telemonitoring bei chronischer Herzinsuffizienz nach aktueller gemeinsamer Empfehlung“?
Hinweise zur Kombination
Besondere Dokumentationsvorgaben
Wie grenzt sich „Telemonitoring bei chronischer Herzinsuffizienz nach aktueller gemeinsamer Empfehlung“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?
Dieser Artikel behandelt gezielt „Telemonitoring bei chronischer Herzinsuffizienz nach aktueller gemeinsamer Empfehlung“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Telemetrische Fernkontrolle von Herzschrittmacher, ICD oder CRT – Gerätefunktionsanalyse“ sowie „Präsenzkontrolle eines ICD- oder CRT-Systems mit Herzinsuffizienzbeurteilung“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.
Was sollte für die Abrechnung von „Telemonitoring bei chronischer Herzinsuffizienz nach aktueller gemeinsamer Empfehlung“ dokumentiert werden?
Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: Telemonitoring, Herzinsuffizienz, Remote Monitoring, Waage
Indikation, Ruhe- oder Belastungsprotokoll, Ableitungen beziehungsweise Messdauer, Befund und ärztliche Auswertung
medizinische Einschlusskriterien
Einweisung und eingesetztes System
tägliche Daten, technische Plausibilität und Warnmeldungen
Behandlungstag, eigenständige Leistungsschritte und die Zuordnung jeder Position zur tatsächlichen Dokumentation
Verwendete Materialien oder Arzneimittel mit Menge, tatsächlichen Kosten und erforderlichem Auslagennachweis
Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Telemonitoring bei chronischer Herzinsuffizienz nach aktueller gemeinsamer Empfehlung“ aussehen?
Dokumentierter Beispielfall
Der Beispielfall dokumentiert „Telemonitoring bei chronischer Herzinsuffizienz nach aktueller gemeinsamer Empfehlung“. Aus den hinterlegten Alternativen werden nur die tatsächlich vollständig erbrachten Leistungen ausgewählt. Für die bedingte Position GOÄ-Nr. A33 gilt zusätzlich: Einweisung zu Beginn des Telemonitorings; einmalig nach aktueller Empfehlung. Die verwendete Auslage Sachkosten / Auslage wird separat und nur in tatsächlich zulässiger Höhe geprüft.
Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.
Welche Auslagen oder Sachkosten sind für „Telemonitoring bei chronischer Herzinsuffizienz nach aktueller gemeinsamer Empfehlung“ gesondert zu prüfen?
Auslagen sind keine GOÄ-Leistungsziffern. Sie werden getrennt auf ihre tatsächliche Verwendung, Berechnungsfähigkeit und erforderlichen Rechnungsangaben geprüft.
SACHKOSTEN_TRANSMITTER
Nur bei Telemonitoring mittels kardialem Aggregat bzw. kardialer telemedizinischer Funktionsanalyse nach der Empfehlung 2026; tatsächliche Auslagen auf Verlangen nachweisen.
Betragsregel: 400
Welche Abrechnungsfehler sollten für „Telemonitoring bei chronischer Herzinsuffizienz nach aktueller gemeinsamer Empfehlung“ vermieden werden?
1.
Prüfpunkt 1
Ruhe-, Belastungs- und Langzeitverfahren sowie ihre Auswertungen sind nur entsprechend dem tatsächlich eingesetzten Verfahren kombinierbar.
2.
Prüfpunkt 2
GOÄ-Nr. A33 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Einweisung zu Beginn des Telemonitorings; einmalig nach aktueller Empfehlung.
3.
Prüfpunkt 3
Bei „Telemonitoring bei chronischer Herzinsuffizienz nach aktueller gemeinsamer Empfehlung“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.
4.
Prüfpunkt 4
Die ausdrücklich vorgesehene manuelle fachliche Prüfung wird durch eine automatische Übernahme der Kette ersetzt.
5.
Prüfpunkt 5
Sachkosten oder Auslagen werden ohne tatsächliche Verwendung und ohne Prüfung der Auslagenregel übernommen.
6.
Prüfpunkt 6
Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.
Welche Kardiologie-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?
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Telemetrische Fernkontrolle von Herzschrittmacher, ICD oder CRT – Gerätefunktionsanalyse
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Präsenzkontrolle eines ICD- oder CRT-Systems mit Herzinsuffizienzbeurteilung
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Akute kardiale Dekompensation – ambulante Erstversorgung und Weiterleitung
Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.
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Die Kombination enthält keinen automatisch anzusetzenden Kernblock. Maßgeblich sind der tatsächlich gewählte Behandlungspfad und die vollständig erbrachten Einzelleistungen.
Dieser Artikel behandelt gezielt „Telemonitoring bei chronischer Herzinsuffizienz nach aktueller gemeinsamer Empfehlung“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Telemetrische Fernkontrolle von Herzschrittmacher, ICD oder CRT – Gerätefunktionsanalyse“ sowie „Präsenzkontrolle eines ICD- oder CRT-Systems mit Herzinsuffizienzbeurteilung“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Über den Autor
Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.
