Pleura-/Thoraxsonographie mit eigenständiger Pleurapunktion

Radiologie · Interventionelle Sonographie

FachgruppeRadiologie
ThemenbereichInterventionelle Sonographie
KernpositionenGOÄ-Nr. 410 und GOÄ-Nr. 307
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 401, GOÄ-Nr. 420, GOÄ-Nr. 1 und GOÄ-Nr. 5
GOÄ-Abrechnung für Pleura-/Thoraxsonographie mit eigenständiger Pleurapunktion

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Lokalisiert Pleuraerguss sonographisch und gewinnt beziehungsweise entlastet Flüssigkeit unter sicherer Wahl des Punktionswegs. Die Bildgebung umfasst sonographie der Pleura-/Thoraxregion als Organ und Punktion der Brust- oder Bauchhöhle.

Wann ist sie anwendbar?

Bei diagnostisch unklarem oder symptomatisch relevantem Erguss; Punktionsindikation, Gerinnung, Atemlage und ausreichendes Flüssigkeitsfenster sind vor dem Eingriff zu prüfen. Bei Varianten gilt: Nur tatsächlich erbrachte und dokumentierte Kernleistungen ansetzen: Sonographie der Pleura-/Thoraxregion als Organ und Punktion der Brust- oder Bauchhöhle.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 410KernpositionSonographie der Pleura-/Thoraxregion als Organ
GOÄ-Nr. 401Bedingt / alternativDuplex-Zuschlag
GOÄ-Nr. 420Bedingt / alternativSonographie weiterer Organe/Regionen
GOÄ-Nr. 307KernpositionPunktion der Brust- oder Bauchhöhle
GOÄ-Nr. 1Bedingt / alternativBeratung – auch mittels Fernsprecher. Nur bei eigenständiger medizinischer Beratung, die über die bloße Überprüfung von Indikation und Untersuchungsumfang hinausgeht; neben Leistungen der Abschnitte C–O im Behandlungsfall nur einmal.
GOÄ-Nr. 5Bedingt / alternativSymptombezogene Untersuchung. Nur bei eigenständiger medizinischer Indikation und tatsächlich erbrachter symptombezogener Untersuchung; nicht allein für die routinemäßige radiologische Indikations-/Umfangsprüfung; neben Leistungen der Abschnitte C–O im Behandlungsfall nur einmal.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Weitere Angaben zu den Positionen

GOÄ 420

Bedingte oder alternative Position

Höchstzahl: 3

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

GOÄ-Nummer 410: Sonographie der Pleura-/Thoraxregion als Organ.

GOÄ-Nummer 401: Duplex-Zuschlag.

GOÄ-Nummer 420: Sonographie weiterer Organe/Regionen.

GOÄ-Nummer 307: Punktion der Brust- oder Bauchhöhle.

GOÄ-Nummer 1: Beratung – auch mittels Fernsprecher; Nur bei eigenständiger medizinischer Beratung, die über die bloße Überprüfung von Indikation und Untersuchungsumfang hinausgeht; neben Leistungen der Abschnitte C–O im Behandlungsfall nur einmal..

GOÄ-Nummer 5: Symptombezogene Untersuchung; Nur bei eigenständiger medizinischer Indikation und tatsächlich erbrachter symptombezogener Untersuchung; nicht allein für die routinemäßige radiologische Indikations-/Umfangsprüfung; neben Leistungen der Abschnitte C–O im Behandlungsfall nur einmal..

Pleura-/Thoraxbefund

Punktionsseite

Flüssigkeitsmenge

Komplikationen

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Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.