Welche GOÄ-Ziffern sind für „Wirbelkörperkompressionsfraktur – Bildgebung und Osteoporoseabklärung“ berechnungsfähig?
Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Orthopädie für das Thema „Wirbelkörperkompressionsfraktur – Bildgebung und Osteoporoseabklärung“.

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Wirbelkörperkompressionsfraktur – Bildgebung und Osteoporoseabklärung“ in Betracht?
Für „Wirbelkörperkompressionsfraktur – Bildgebung und Osteoporoseabklärung“ führt die Kette GOÄ-Nr. 1 und GOÄ-Nr. 5105 als Kernpositionen. GOÄ-Nr. 5, GOÄ-Nr. 7, GOÄ-Nr. 5106, GOÄ-Nr. 5475 und GOÄ-Nr. 250 sowie weitere Positionen kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.
Bei der Abrechnung von „Wirbelkörperkompressionsfraktur – Bildgebung und Osteoporoseabklärung“ stehen Wirbelkörperfraktur, Kompressionsfraktur, Osteoporose, Rückenschmerz, DXA. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere betroffene Region und Seite, vollständiger Funktionsstatus, Bildgebung, Injektions- oder Operationsverfahren sowie eigenständige Nachbehandlung maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.
| Position | Rolle | Entscheidende Voraussetzung |
|---|---|---|
| GOÄ-Nr. 1 | Kernposition | Beratung – auch mittels Fernsprecher |
| GOÄ-Nr. 5 | Bedingt / alternativ | Nur bei symptombezogener Untersuchung. |
| GOÄ-Nr. 7 | Bedingt / alternativ | Nur bei vollständiger Untersuchung der Stütz- und Bewegungsorgane. |
| GOÄ-Nr. 5105 | Kernposition | BWS oder LWS in zwei Ebenen geröntgt. |
| GOÄ-Nr. 5106 | Bedingt / alternativ | Ergänzende Ebene(n) tatsächlich durchgeführt. |
| GOÄ-Nr. 5475 | Bedingt / alternativ | DXA-Osteodensitometrie tatsächlich durchgeführt. |
| GOÄ-Nr. 250 | Bedingt / alternativ | Venöse Blutentnahme tatsächlich durchgeführt. |
| GOÄ-Nr. 3555 | Bedingt / alternativ | Calcium tatsächlich bestimmt. |
| GOÄ-Nr. 3580 | Bedingt / alternativ | Anorganisches Phosphat tatsächlich bestimmt. |
| GOÄ-Nr. 3585 | Bedingt / alternativ | Kreatinin tatsächlich bestimmt. |
| GOÄ-Nr. 3587 | Bedingt / alternativ | Alkalische Phosphatase tatsächlich bestimmt. |
| GOÄ-Nr. 4138 | Bedingt / alternativ | 25-Hydroxy-Vitamin D tatsächlich bestimmt. |
| GOÄ-Nr. 75 | Bedingt / alternativ | Eigenständiger ausführlicher Bericht. |
Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.
Wann sind die einzelnen Positionen für „Wirbelkörperkompressionsfraktur – Bildgebung und Osteoporoseabklärung“ berechnungsfähig?
Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.
Kernposition der Kombination
Beratung – auch mittels Fernsprecher
Bedingte oder alternative Position
Nur bei symptombezogener Untersuchung.
Bedingte oder alternative Position
Nur bei vollständiger Untersuchung der Stütz- und Bewegungsorgane.
Kernposition der Kombination
BWS oder LWS in zwei Ebenen geröntgt.
Bedingte oder alternative Position
Ergänzende Ebene(n) tatsächlich durchgeführt.
Bedingte oder alternative Position
DXA-Osteodensitometrie tatsächlich durchgeführt.
Bedingte oder alternative Position
Venöse Blutentnahme tatsächlich durchgeführt.
Bedingte oder alternative Position
Calcium tatsächlich bestimmt.
Bedingte oder alternative Position
Anorganisches Phosphat tatsächlich bestimmt.
Bedingte oder alternative Position
Kreatinin tatsächlich bestimmt.
Bedingte oder alternative Position
Alkalische Phosphatase tatsächlich bestimmt.
Bedingte oder alternative Position
25-Hydroxy-Vitamin D tatsächlich bestimmt.
Bedingte oder alternative Position
Eigenständiger ausführlicher Bericht.
Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Wirbelkörperkompressionsfraktur – Bildgebung und Osteoporoseabklärung“?
Besondere Dokumentationsvorgaben
Auswahlregeln
Wie grenzt sich „Wirbelkörperkompressionsfraktur – Bildgebung und Osteoporoseabklärung“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?
Dieser Artikel behandelt gezielt „Wirbelkörperkompressionsfraktur – Bildgebung und Osteoporoseabklärung“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Mechanischer Rückenschmerz – Funktionsdiagnostik, Chirotherapie und mögliche Infiltration“ sowie „Osteoporose-Erstdiagnostik – DXA und Basislabor“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.
Was sollte für die Abrechnung von „Wirbelkörperkompressionsfraktur – Bildgebung und Osteoporoseabklärung“ dokumentiert werden?
Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: Wirbelkörperfraktur, Kompressionsfraktur, Osteoporose, Rückenschmerz
Körperregion, Seite, Funktionsbefund, bildgebendes oder therapeutisches Verfahren und selbständige Behandlungsschritte
GOÄ-Nr. 1: vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 1
GOÄ-Nr. 5105: BWS oder LWS in zwei Ebenen geröntgt.
Trauma- und Risikofaktoranamnese
Wirbelsäulenbefund
Röntgenbefund
Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Wirbelkörperkompressionsfraktur – Bildgebung und Osteoporoseabklärung“ aussehen?
Dokumentierter Beispielfall
Der Beispielfall dokumentiert „Wirbelkörperkompressionsfraktur – Bildgebung und Osteoporoseabklärung“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 1 (vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 1); GOÄ-Nr. 5105 (BWS oder LWS in zwei Ebenen geröntgt). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 5 gilt zusätzlich: Nur bei symptombezogener Untersuchung.
Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.
Welche Abrechnungsfehler sollten für „Wirbelkörperkompressionsfraktur – Bildgebung und Osteoporoseabklärung“ vermieden werden?
1.
Prüfpunkt 1
Teiluntersuchungen, Bildgebung, Injektion und Verband- oder Nachbehandlung dürfen nicht ohne eigenen dokumentierten Leistungsinhalt ergänzt werden.
2.
Prüfpunkt 2
GOÄ-Nr. 5 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei symptombezogener Untersuchung.
3.
Prüfpunkt 3
Die für „Wirbelkörperkompressionsfraktur – Bildgebung und Osteoporoseabklärung“ hinterlegte Auswahl-, Alternativ- oder Begrenzungsregel wird nicht beachtet.
4.
Prüfpunkt 4
Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.
Welche Orthopädie-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?
Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage
Mechanischer Rückenschmerz – Funktionsdiagnostik, Chirotherapie und mögliche Infiltration
Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage
Osteoporose-Erstdiagnostik – DXA und Basislabor
Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage
LWS-Beschwerden mit radikulärer Symptomatik – umfassende Abklärung
Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.
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Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 1 und GOÄ-Nr. 5105. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.
Dieser Artikel behandelt gezielt „Wirbelkörperkompressionsfraktur – Bildgebung und Osteoporoseabklärung“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Mechanischer Rückenschmerz – Funktionsdiagnostik, Chirotherapie und mögliche Infiltration“ sowie „Osteoporose-Erstdiagnostik – DXA und Basislabor“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Über den Autor
Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.
