Welche GOÄ-Ziffern sind für „Wirbelkörperkompressionsfraktur – Bildgebung und Osteoporoseabklärung“ berechnungsfähig?

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Orthopädie für das Thema „Wirbelkörperkompressionsfraktur – Bildgebung und Osteoporoseabklärung“.

FachgruppeOrthopädie
ThemenbereichWirbelsäule und Neuroorthopädie
KernpositionenGOÄ-Nr. 1 und GOÄ-Nr. 5105
PrüfmaßstabLeistungsinhalt, Ausschlüsse und Dokumentation einzeln prüfen
GOÄ-Abrechnung für Wirbelkörperkompressionsfraktur – Bildgebung und Osteoporoseabklärung

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Wirbelkörperkompressionsfraktur – Bildgebung und Osteoporoseabklärung“ in Betracht?

Für „Wirbelkörperkompressionsfraktur – Bildgebung und Osteoporoseabklärung“ führt die Kette GOÄ-Nr. 1 und GOÄ-Nr. 5105 als Kernpositionen. GOÄ-Nr. 5, GOÄ-Nr. 7, GOÄ-Nr. 5106, GOÄ-Nr. 5475 und GOÄ-Nr. 250 sowie weitere Positionen kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Bei der Abrechnung von „Wirbelkörperkompressionsfraktur – Bildgebung und Osteoporoseabklärung“ stehen Wirbelkörperfraktur, Kompressionsfraktur, Osteoporose, Rückenschmerz, DXA. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere betroffene Region und Seite, vollständiger Funktionsstatus, Bildgebung, Injektions- oder Operationsverfahren sowie eigenständige Nachbehandlung maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1KernpositionBeratung – auch mittels Fernsprecher
GOÄ-Nr. 5Bedingt / alternativNur bei symptombezogener Untersuchung.
GOÄ-Nr. 7Bedingt / alternativNur bei vollständiger Untersuchung der Stütz- und Bewegungsorgane.
GOÄ-Nr. 5105KernpositionBWS oder LWS in zwei Ebenen geröntgt.
GOÄ-Nr. 5106Bedingt / alternativErgänzende Ebene(n) tatsächlich durchgeführt.
GOÄ-Nr. 5475Bedingt / alternativDXA-Osteodensitometrie tatsächlich durchgeführt.
GOÄ-Nr. 250Bedingt / alternativVenöse Blutentnahme tatsächlich durchgeführt.
GOÄ-Nr. 3555Bedingt / alternativCalcium tatsächlich bestimmt.
GOÄ-Nr. 3580Bedingt / alternativAnorganisches Phosphat tatsächlich bestimmt.
GOÄ-Nr. 3585Bedingt / alternativKreatinin tatsächlich bestimmt.
GOÄ-Nr. 3587Bedingt / alternativAlkalische Phosphatase tatsächlich bestimmt.
GOÄ-Nr. 4138Bedingt / alternativ25-Hydroxy-Vitamin D tatsächlich bestimmt.
GOÄ-Nr. 75Bedingt / alternativEigenständiger ausführlicher Bericht.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Wann sind die einzelnen Positionen für „Wirbelkörperkompressionsfraktur – Bildgebung und Osteoporoseabklärung“ berechnungsfähig?

Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.

GOÄ 1

Kernposition der Kombination

Beratung – auch mittels Fernsprecher

GOÄ 5

Bedingte oder alternative Position

Nur bei symptombezogener Untersuchung.

Abrechnungsalternative: untersuchung
GOÄ 7

Bedingte oder alternative Position

Nur bei vollständiger Untersuchung der Stütz- und Bewegungsorgane.

Abrechnungsalternative: untersuchung
GOÄ 5105

Kernposition der Kombination

BWS oder LWS in zwei Ebenen geröntgt.

GOÄ 5106

Bedingte oder alternative Position

Ergänzende Ebene(n) tatsächlich durchgeführt.

GOÄ 5475

Bedingte oder alternative Position

DXA-Osteodensitometrie tatsächlich durchgeführt.

GOÄ 250

Bedingte oder alternative Position

Venöse Blutentnahme tatsächlich durchgeführt.

GOÄ 3555

Bedingte oder alternative Position

Calcium tatsächlich bestimmt.

GOÄ 3580

Bedingte oder alternative Position

Anorganisches Phosphat tatsächlich bestimmt.

GOÄ 3585

Bedingte oder alternative Position

Kreatinin tatsächlich bestimmt.

GOÄ 3587

Bedingte oder alternative Position

Alkalische Phosphatase tatsächlich bestimmt.

GOÄ 4138

Bedingte oder alternative Position

25-Hydroxy-Vitamin D tatsächlich bestimmt.

GOÄ 75

Bedingte oder alternative Position

Eigenständiger ausführlicher Bericht.

Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Wirbelkörperkompressionsfraktur – Bildgebung und Osteoporoseabklärung“?

Besondere Dokumentationsvorgaben

Trauma- und Risikofaktoranamnese
Wirbelsäulenbefund
Röntgenbefund
DXA-Messregionen und T-/Z-Scores
Laborwerte und Konsequenzen

Auswahlregeln

Group: untersuchung
Choose: at_most_one
Note: Nr. 5 und Nr. 7 sind Alternativen; anhand des dokumentierten Untersuchungsumfangs auswählen.

Wie grenzt sich „Wirbelkörperkompressionsfraktur – Bildgebung und Osteoporoseabklärung“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?

Dieser Artikel behandelt gezielt „Wirbelkörperkompressionsfraktur – Bildgebung und Osteoporoseabklärung“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Mechanischer Rückenschmerz – Funktionsdiagnostik, Chirotherapie und mögliche Infiltration“ sowie „Osteoporose-Erstdiagnostik – DXA und Basislabor“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.

Was sollte für die Abrechnung von „Wirbelkörperkompressionsfraktur – Bildgebung und Osteoporoseabklärung“ dokumentiert werden?

Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: Wirbelkörperfraktur, Kompressionsfraktur, Osteoporose, Rückenschmerz

Körperregion, Seite, Funktionsbefund, bildgebendes oder therapeutisches Verfahren und selbständige Behandlungsschritte

GOÄ-Nr. 1: vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 1

GOÄ-Nr. 5105: BWS oder LWS in zwei Ebenen geröntgt.

Trauma- und Risikofaktoranamnese

Wirbelsäulenbefund

Röntgenbefund

Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Wirbelkörperkompressionsfraktur – Bildgebung und Osteoporoseabklärung“ aussehen?

Dokumentierter Beispielfall

Der Beispielfall dokumentiert „Wirbelkörperkompressionsfraktur – Bildgebung und Osteoporoseabklärung“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 1 (vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 1); GOÄ-Nr. 5105 (BWS oder LWS in zwei Ebenen geröntgt). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 5 gilt zusätzlich: Nur bei symptombezogener Untersuchung.


Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.

Welche Abrechnungsfehler sollten für „Wirbelkörperkompressionsfraktur – Bildgebung und Osteoporoseabklärung“ vermieden werden?

1.

Prüfpunkt 1

Teiluntersuchungen, Bildgebung, Injektion und Verband- oder Nachbehandlung dürfen nicht ohne eigenen dokumentierten Leistungsinhalt ergänzt werden.


2.

Prüfpunkt 2

GOÄ-Nr. 5 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei symptombezogener Untersuchung.


3.

Prüfpunkt 3

Die für „Wirbelkörperkompressionsfraktur – Bildgebung und Osteoporoseabklärung“ hinterlegte Auswahl-, Alternativ- oder Begrenzungsregel wird nicht beachtet.


4.

Prüfpunkt 4

Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.

Welche Orthopädie-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?

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Für „Wirbelkörperkompressionsfraktur – Bildgebung und Osteoporoseabklärung“ führt die Kette GOÄ-Nr. 1 und GOÄ-Nr. 5105 als Kernpositionen. GOÄ-Nr. 5, GOÄ-Nr. 7, GOÄ-Nr. 5106, GOÄ-Nr. 5475 und GOÄ-Nr. 250 sowie weitere Positionen kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 1 und GOÄ-Nr. 5105. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.

Dieser Artikel behandelt gezielt „Wirbelkörperkompressionsfraktur – Bildgebung und Osteoporoseabklärung“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Mechanischer Rückenschmerz – Funktionsdiagnostik, Chirotherapie und mögliche Infiltration“ sowie „Osteoporose-Erstdiagnostik – DXA und Basislabor“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



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