Welche GOÄ-Ziffern sind für „Diabetisches Fußsyndrom mit Gefäßabklärung, Wundbehandlung und Nekroseabtragung“ berechnungsfähig?

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Dermatologie für das Thema „Diabetisches Fußsyndrom mit Gefäßabklärung, Wundbehandlung und Nekroseabtragung“.

FachgruppeDermatologie
ThemenbereichChronische Wunden und Phlebologie
KernpositionenGOÄ-Nr. 1 und GOÄ-Nr. 2006
PrüfmaßstabManuelle fachliche Prüfung erforderlich
GOÄ-Abrechnung für Diabetisches Fußsyndrom mit Gefäßabklärung, Wundbehandlung und Nekroseabtragung

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Diabetisches Fußsyndrom mit Gefäßabklärung, Wundbehandlung und Nekroseabtragung“ in Betracht?

Für „Diabetisches Fußsyndrom mit Gefäßabklärung, Wundbehandlung und Nekroseabtragung“ führt die Kette GOÄ-Nr. 1 und GOÄ-Nr. 2006 als Kernpositionen. GOÄ-Nr. 5, GOÄ-Nr. 7, GOÄ-Nr. 800, GOÄ-Nr. 410 und GOÄ-Nr. 420 sowie weitere Positionen kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Bei der Abrechnung von „Diabetisches Fußsyndrom mit Gefäßabklärung, Wundbehandlung und Nekroseabtragung“ stehen diabetischer Fuß, Fußulkus, Nekrose, Wunddebridement, Gefäßdiagnostik. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere Zahl, Fläche und Lokalisation der Hautveränderungen, diagnostische Methode, Behandlungsverfahren sowie histologische oder allergologische Zusatzleistungen maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1KernpositionBeratung – auch mittels Fernsprecher
GOÄ-Nr. 5Bedingt / alternativBei ausschließlich symptombezogener Untersuchung der betroffenen Hautregion.
GOÄ-Nr. 7Bedingt / alternativNur bei vollständiger Untersuchung des gesamten Hautorgans einschließlich Hautanhangsgebilden und sichtbaren Schleimhäuten.
GOÄ-Nr. 800Bedingt / alternativEingehende neurologische Untersuchung bei Polyneuropathie.
GOÄ-Nr. 410Bedingt / alternativSonographie der ersten Gefäßregion.
GOÄ-Nr. 420Bedingt / alternativNur für jedes weitere tatsächlich untersuchte Organ im Anschluss an eine Grundleistung nach Nr. 410 bis 418; höchstens dreimal je Sitzung.
GOÄ-Nr. 401Bedingt / alternativNur zusätzlich zu einer sonographischen Grundleistung nach Nr. 410 bis 418 und nur bei tatsächlicher zusätzlicher Anwendung des Duplex-Verfahrens abrechenbar.
GOÄ-Nr. 643Bedingt / alternativPeriphere Arterien- bzw. Venendruck- und/oder Strömungsmessung
GOÄ-Nr. 491Bedingt / alternativLokalanästhesie größerer Bezirk.
GOÄ-Nr. 2006KernpositionBehandlung einer Wunde, die nicht primär heilt oder Entzündungserscheinungen oder Eiterungen aufweist – auch Abtragung von Nekrosen an einer Wunde
GOÄ-Nr. 2065Bedingt / alternativAbtragung ausgedehnter Nekrosen im Hand- oder Fußbereich.
GOÄ-Nr. 209Bedingt / alternativGroßflächiges Auftragen von Externa (Salben, Cremes etc.) zur Hautbehandlung, mindestens eine Körperregion pro Sitzung.
GOÄ-Nr. 200Bedingt / alternativNur als eigenständiger Verband, insbesondere in einer getrennten Wundbehandlung; nicht als Bestandteil der Nekroseabtragung.
GOÄ-Nr. 442Bedingt / alternativAmbulanter Operationszuschlag nur, wenn Nr. 2065 als zuschlagsfähige Hauptleistung und die Präambelvoraussetzungen vollständig erfüllt sind.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Wann sind die einzelnen Positionen für „Diabetisches Fußsyndrom mit Gefäßabklärung, Wundbehandlung und Nekroseabtragung“ berechnungsfähig?

Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.

GOÄ 1

Kernposition der Kombination

Beratung – auch mittels Fernsprecher

GOÄ 5

Bedingte oder alternative Position

Bei ausschließlich symptombezogener Untersuchung der betroffenen Hautregion.

Abrechnungsalternative: clinical_exam
GOÄ 7

Bedingte oder alternative Position

Nur bei vollständiger Untersuchung des gesamten Hautorgans einschließlich Hautanhangsgebilden und sichtbaren Schleimhäuten.

Abrechnungsalternative: clinical_exam
GOÄ 800

Bedingte oder alternative Position

Eingehende neurologische Untersuchung bei Polyneuropathie.

GOÄ 410

Bedingte oder alternative Position

Sonographie der ersten Gefäßregion.

GOÄ 420

Bedingte oder alternative Position

Nur für jedes weitere tatsächlich untersuchte Organ im Anschluss an eine Grundleistung nach Nr. 410 bis 418; höchstens dreimal je Sitzung.

Wiederholung:
Max: 3
Erfordert Position: 410
GOÄ 401

Bedingte oder alternative Position

Nur zusätzlich zu einer sonographischen Grundleistung nach Nr. 410 bis 418 und nur bei tatsächlicher zusätzlicher Anwendung des Duplex-Verfahrens abrechenbar.

Erfordert Position: 410
GOÄ 643

Bedingte oder alternative Position

Periphere Arterien- bzw. Venendruck- und/oder Strömungsmessung

GOÄ 491

Bedingte oder alternative Position

Lokalanästhesie größerer Bezirk.

GOÄ 2006

Kernposition der Kombination

Behandlung einer Wunde, die nicht primär heilt oder Entzündungserscheinungen oder Eiterungen aufweist – auch Abtragung von Nekrosen an einer Wunde

GOÄ 2065

Bedingte oder alternative Position

Abtragung ausgedehnter Nekrosen im Hand- oder Fußbereich.

GOÄ 209

Bedingte oder alternative Position

Großflächiges Auftragen von Externa (Salben, Cremes etc.) zur Hautbehandlung, mindestens eine Körperregion pro Sitzung.

GOÄ 200

Bedingte oder alternative Position

Nur als eigenständiger Verband, insbesondere in einer getrennten Wundbehandlung; nicht als Bestandteil der Nekroseabtragung.

Behandlungsphase: wound_care_or_follow_up
GOÄ 442

Bedingte oder alternative Position

Ambulanter Operationszuschlag nur, wenn Nr. 2065 als zuschlagsfähige Hauptleistung und die Präambelvoraussetzungen vollständig erfüllt sind.

Leistungsrolle: ambulatory_op_surcharge

Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Diabetisches Fußsyndrom mit Gefäßabklärung, Wundbehandlung und Nekroseabtragung“?

Hinweise zur Kombination

Nr. 2065 nur bei ausgedehnter Nekrose im Hand-/Fußbereich; nicht für jedes einfache Debridement.

Besondere Dokumentationsvorgaben

Wagner-/Wundklassifikation
Neuropathie- und Gefäßbefund
Messwerte
Nekroseumfang
Anästhesie
Debridement und Wundauflage

Wie grenzt sich „Diabetisches Fußsyndrom mit Gefäßabklärung, Wundbehandlung und Nekroseabtragung“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?

Dieser Artikel behandelt gezielt „Diabetisches Fußsyndrom mit Gefäßabklärung, Wundbehandlung und Nekroseabtragung“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Ulcus cruris venosum mit Gefäßdiagnostik, Wundbehandlung und Kompression“ sowie „Varikosis/Besenreiser mit umfassender Gefäßfunktionsdiagnostik und Sklerosierung“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.

Was sollte für die Abrechnung von „Diabetisches Fußsyndrom mit Gefäßabklärung, Wundbehandlung und Nekroseabtragung“ dokumentiert werden?

Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: diabetischer Fuß, Fußulkus, Nekrose, Wunddebridement

Lokalisation, Anzahl oder Fläche, klinischer Befund, Methode und gegebenenfalls Proben- oder Testumfang

GOÄ-Nr. 1: vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 1

GOÄ-Nr. 2006: vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 2006

Wagner-/Wundklassifikation

Neuropathie- und Gefäßbefund

Messwerte

Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Diabetisches Fußsyndrom mit Gefäßabklärung, Wundbehandlung und Nekroseabtragung“ aussehen?

Dokumentierter Beispielfall

Der Beispielfall dokumentiert „Diabetisches Fußsyndrom mit Gefäßabklärung, Wundbehandlung und Nekroseabtragung“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 1 (vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 1); GOÄ-Nr. 2006 (vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 2006). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 5 gilt zusätzlich: Bei ausschließlich symptombezogener Untersuchung der betroffenen Hautregion.


Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.

Welche Abrechnungsfehler sollten für „Diabetisches Fußsyndrom mit Gefäßabklärung, Wundbehandlung und Nekroseabtragung“ vermieden werden?

1.

Prüfpunkt 1

Flächen-, Mengen- und Sitzungsgrenzen müssen aus der tatsächlich behandelten Ausdehnung folgen und dürfen nicht aus der Diagnose geschätzt werden.


2.

Prüfpunkt 2

GOÄ-Nr. 5 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Bei ausschließlich symptombezogener Untersuchung der betroffenen Hautregion.


3.

Prüfpunkt 3

Bei „Diabetisches Fußsyndrom mit Gefäßabklärung, Wundbehandlung und Nekroseabtragung“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.


4.

Prüfpunkt 4

Die ausdrücklich vorgesehene manuelle fachliche Prüfung wird durch eine automatische Übernahme der Kette ersetzt.


5.

Prüfpunkt 5

Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.

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Für „Diabetisches Fußsyndrom mit Gefäßabklärung, Wundbehandlung und Nekroseabtragung“ führt die Kette GOÄ-Nr. 1 und GOÄ-Nr. 2006 als Kernpositionen. GOÄ-Nr. 5, GOÄ-Nr. 7, GOÄ-Nr. 800, GOÄ-Nr. 410 und GOÄ-Nr. 420 sowie weitere Positionen kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 1 und GOÄ-Nr. 2006. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.

Dieser Artikel behandelt gezielt „Diabetisches Fußsyndrom mit Gefäßabklärung, Wundbehandlung und Nekroseabtragung“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Ulcus cruris venosum mit Gefäßdiagnostik, Wundbehandlung und Kompression“ sowie „Varikosis/Besenreiser mit umfassender Gefäßfunktionsdiagnostik und Sklerosierung“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



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