Tonsillitis mit Verdacht auf infektiöse Mononukleose

Kinder- und Jugendmedizin · Infektiologie und Atemwege

AbrechnungsfallTonsillitis mit Verdacht auf infektiöse Mononukleose – vollständiger HNO-Status und Labordiagnostik
FachgruppeKinder- und Jugendmedizin
ThemenbereichInfektiologie und Atemwege
KernpositionenGOÄ-Nr. 1 und GOÄ-Nr. 5
GOÄ-Abrechnung für Tonsillitis mit Verdacht auf infektiöse Mononukleose – vollständiger HNO-Status und Labordiagnostik

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Unterscheidet akute Infektion von chronischer beziehungsweise obstruktiver Tonsillenpathologie und zielt je nach Befund auf Erregerklärung oder operative Sanierung. Die Labordiagnostik umfasst mononukleose-Schnelltest.

Wann ist sie anwendbar?

Bei Halsschmerz, rezidivierenden Tonsillitiden, Peritonsillarkomplikation oder obstruktiver Hyperplasie; operative Indikationen benötigen dokumentierten Verlauf und Schweregrad. Bei Varianten gilt: Nur tatsächlich erbrachte und dokumentierte Kernleistungen ansetzen: Mononukleose-Schnelltest.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1KernpositionBeratung. Behandlungsfallbegrenzung beachten.
GOÄ-Nr. 5KernpositionSymptombezogene Untersuchung. Nur bei tatsächlich durchgeführter symptombezogener Untersuchung; nicht neben Nr. 6, 7 oder 8. Nr. 6 nur verwenden, wenn deren vollständige Organsystem-Legende erfüllt ist.
GOÄ-Nr. 250ABedingt / alternativKapillarblutentnahme. Nur bis zum vollendeten 8. Lebensjahr und bei tatsächlicher Entnahme.
GOÄ-Nr. 3525Bedingt / alternativMononukleose-Schnelltest. Nur bei konkreter Fragestellung und tatsächlicher Durchführung. Nur bei Erfüllung der Vorhalteleistungsregeln des Abschnitts M I: Untersuchung direkt beim Patienten oder in eigenen Praxisräumen innerhalb von vier Stunden; nicht bei Erbringung im Krankenhaus, in einer Laborgemeinschaft oder laborärztlichen Praxis.
GOÄ-Nr. 3550Bedingt / alternativBlutbild. Nur abrechnen, wenn die konkrete Laborleistung nach Abschnitt M GOÄ vom abrechnenden Arzt persönlich bzw. unter fachlicher Weisung und Aufsicht in zulässiger Weise erbracht wurde. Echtes Fremdlabor rechnet selbst ab; Parameter, Methode, Höchstwerte und Ausschlüsse separat prüfen.
GOÄ-Nr. 3551Bedingt / alternativDifferenzialblutbild. Nur zusätzlich zu Nr. 3550. Nur abrechnen, wenn die konkrete Laborleistung nach Abschnitt M GOÄ vom abrechnenden Arzt persönlich bzw. unter fachlicher Weisung und Aufsicht in zulässiger Weise erbracht wurde. Echtes Fremdlabor rechnet selbst ab; Parameter, Methode, Höchstwerte und Ausschlüsse separat prüfen. Nur zusätzlich zu Nr. 3550.
GOÄ-Nr. 3524Bedingt / alternativCRP. Nur bei tatsächlicher Bestimmung. Nur bei Erfüllung der Vorhalteleistungsregeln des Abschnitts M I: Untersuchung direkt beim Patienten oder in eigenen Praxisräumen innerhalb von vier Stunden; nicht bei Erbringung im Krankenhaus, in einer Laborgemeinschaft oder laborärztlichen Praxis.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Weitere Angaben zu den Positionen

GOÄ 3551

Bedingte oder alternative Position

Erforderlicher Zusammenhang: 3550

Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen

Davon abzugrenzen sind „Lymphadenopathie – klinische Untersuchung, Lymphknotensonographie und Entzündungs-/Mononukleosediagnostik“ sowie „Akute oder rezidivierende Otitis media beim Kleinkind – HNO-Status, Tympanometrie und Entzündungsdiagnostik“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

Alter, Entwicklungsstand, Anlass, vollständiger Untersuchungs- oder Beratungsumfang und relevante Fremdanamnese

GOÄ-Nr. 1: Behandlungsfallbegrenzung beachten.

GOÄ-Nr. 5: Nur bei tatsächlich durchgeführter symptombezogener Untersuchung; nicht neben Nr. 6, 7 oder 8. Nr. 6 nur verwenden, wenn deren vollständige Organsystem-Legende erfüllt ist.

HNO- und Lymphknotenbefund

Organomegaliezeichen

Testdatum/-ergebnis

Blutbild

Sportkarenz- und Verlaufshinweise

Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall

1.

GOÄ-Nr. 250a wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bis zum vollendeten 8. Lebensjahr und bei tatsächlicher Entnahme.

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Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.