Welche GOÄ-Ziffern sind für „Anpassung oder Wechsel eines Okklusivpessars zur Kontrazeption“ berechnungsfähig?

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Gynäkologie und Geburtshilfe für das Thema „Anpassung oder Wechsel eines Okklusivpessars zur Kontrazeption“.

FachgruppeGynäkologie und Geburtshilfe
ThemenbereichVorsorge, Prävention und Kontrazeption
PrüfmaßstabManuelle fachliche Prüfung erforderlich
GOÄ-Abrechnung für Anpassung oder Wechsel eines Okklusivpessars zur Kontrazeption

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Anpassung oder Wechsel eines Okklusivpessars zur Kontrazeption“ in Betracht?

Für „Anpassung oder Wechsel eines Okklusivpessars zur Kontrazeption“ führt die Kette GOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 7 und GOÄ-Nr. 1090 als Kernpositionen. GOÄ-Nr. 298, GOÄ-Nr. 410, GOÄ-Nr. 403, GOÄ-Nr. 420 und GOÄ-Nr. 75 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Bei der Abrechnung von „Anpassung oder Wechsel eines Okklusivpessars zur Kontrazeption“ stehen Diaphragma, Okklusivpessar, Barrieremethode, Kontrazeption, Anpassung. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere gynäkologischer oder geburtshilflicher Anlass, Schwangerschaftsphase, Organbezug, Untersuchungsweg und eigenständige operative beziehungsweise diagnostische Schritte maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1KernpositionBeratung – auch mittels Fernsprecher
GOÄ-Nr. 7KernpositionVollständige gynäkologische Untersuchung bei entsprechender Indikation.
GOÄ-Nr. 1090KernpositionEinlegen oder Wechseln eines Okklusivpessars mit vollständigem Leistungsinhalt.
GOÄ-Nr. 298Bedingt / alternativMikrobiologischer Abstrich nur bei eigenständiger Infektionsindikation.
GOÄ-Nr. 410Bedingt / alternativSonographie eines konkreten Beckenorgans nur bei eigenständiger medizinischer Indikation.
GOÄ-Nr. 403Bedingt / alternativTranskavitärer Zuschlag bei tatsächlich transvaginaler Sonographie.
GOÄ-Nr. 420Bedingt / alternativJe weiteres konkretes Organ, insgesamt höchstens dreimal je Sitzung.
GOÄ-Nr. 75Bedingt / alternativNur bei eigenständigem ausführlichem Bericht.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Wann sind die einzelnen Positionen für „Anpassung oder Wechsel eines Okklusivpessars zur Kontrazeption“ berechnungsfähig?

Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.

GOÄ 1

Kernposition der Kombination

Beratung – auch mittels Fernsprecher

GOÄ 7

Kernposition der Kombination

Vollständige gynäkologische Untersuchung bei entsprechender Indikation.

GOÄ 1090

Kernposition der Kombination

Einlegen oder Wechseln eines Okklusivpessars mit vollständigem Leistungsinhalt.

GOÄ 298

Bedingte oder alternative Position

Mikrobiologischer Abstrich nur bei eigenständiger Infektionsindikation.

GOÄ 410

Bedingte oder alternative Position

Sonographie eines konkreten Beckenorgans nur bei eigenständiger medizinischer Indikation.

GOÄ 403

Bedingte oder alternative Position

Transkavitärer Zuschlag bei tatsächlich transvaginaler Sonographie.

Abhängig von mindestens einer Position:
410
417
418
415
GOÄ 420

Bedingte oder alternative Position

Je weiteres konkretes Organ, insgesamt höchstens dreimal je Sitzung.

Wiederholung:
Max: 3
Abhängig von mindestens einer Position:
410
417
418
GOÄ 75

Bedingte oder alternative Position

Nur bei eigenständigem ausführlichem Bericht.

Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Anpassung oder Wechsel eines Okklusivpessars zur Kontrazeption“?

Hinweise zur Kombination

Nr. 1090 ist eine reguläre GOÄ-Ziffer; keine Analogbewertung erforderlich.

Besondere Dokumentationsvorgaben

Kontrazeptionswunsch und Beratung
gynäkologischer Befund
Pessargröße/Modell und Sitz
Anwendungsschulung
Zusatzindikation für Abstrich/Sonographie

Wie grenzt sich „Anpassung oder Wechsel eines Okklusivpessars zur Kontrazeption“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?

Dieser Artikel behandelt gezielt „Anpassung oder Wechsel eines Okklusivpessars zur Kontrazeption“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Einlage oder Wechsel eines Intrauterinpessars mit Ausschluss einer Schwangerschaft und sonographischer Lagekontrolle“ sowie „Hormonelle Kontrazeption – Erstanamnese oder Risikokontrolle mit gynäkologischer, Mamma- und Laborabklärung“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.

Was sollte für die Abrechnung von „Anpassung oder Wechsel eines Okklusivpessars zur Kontrazeption“ dokumentiert werden?

Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: Diaphragma, Okklusivpessar, Barrieremethode, Kontrazeption

Anlass, Schwangerschafts- oder Zyklusbezug, untersuchte Organe, Zugangsweg, Befunde und selbständige Behandlungsschritte

GOÄ-Nr. 1: vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 1

GOÄ-Nr. 7: Vollständige gynäkologische Untersuchung bei entsprechender Indikation.

GOÄ-Nr. 1090: Einlegen oder Wechseln eines Okklusivpessars mit vollständigem Leistungsinhalt.

Kontrazeptionswunsch und Beratung

gynäkologischer Befund

Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Anpassung oder Wechsel eines Okklusivpessars zur Kontrazeption“ aussehen?

Dokumentierter Beispielfall

Der Beispielfall dokumentiert „Anpassung oder Wechsel eines Okklusivpessars zur Kontrazeption“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 1 (vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 1); GOÄ-Nr. 7 (Vollständige gynäkologische Untersuchung bei entsprechender Indikation); GOÄ-Nr. 1090 (Einlegen oder Wechseln eines Okklusivpessars mit vollständigem Leistungsinhalt). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 298 gilt zusätzlich: Mikrobiologischer Abstrich nur bei eigenständiger Infektionsindikation.


Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.

Welche Abrechnungsfehler sollten für „Anpassung oder Wechsel eines Okklusivpessars zur Kontrazeption“ vermieden werden?

1.

Prüfpunkt 1

Vorsorge, kurative Diagnostik, Schwangerschaftsbetreuung und operative Leistungen dürfen nicht allein aufgrund desselben Termins zu einem Paket zusammengezogen werden.


2.

Prüfpunkt 2

GOÄ-Nr. 298 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Mikrobiologischer Abstrich nur bei eigenständiger Infektionsindikation.


3.

Prüfpunkt 3

Bei „Anpassung oder Wechsel eines Okklusivpessars zur Kontrazeption“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.


4.

Prüfpunkt 4

Die ausdrücklich vorgesehene manuelle fachliche Prüfung wird durch eine automatische Übernahme der Kette ersetzt.


5.

Prüfpunkt 5

Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.

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Für „Anpassung oder Wechsel eines Okklusivpessars zur Kontrazeption“ führt die Kette GOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 7 und GOÄ-Nr. 1090 als Kernpositionen. GOÄ-Nr. 298, GOÄ-Nr. 410, GOÄ-Nr. 403, GOÄ-Nr. 420 und GOÄ-Nr. 75 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 7 und GOÄ-Nr. 1090. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.

Dieser Artikel behandelt gezielt „Anpassung oder Wechsel eines Okklusivpessars zur Kontrazeption“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Einlage oder Wechsel eines Intrauterinpessars mit Ausschluss einer Schwangerschaft und sonographischer Lagekontrolle“ sowie „Hormonelle Kontrazeption – Erstanamnese oder Risikokontrolle mit gynäkologischer, Mamma- und Laborabklärung“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



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