Anpassung oder Wechsel eines Okklusivpessars zur Kontrazeption

Gynäkologie und Geburtshilfe · Vorsorge, Prävention und Kontrazeption

FachgruppeGynäkologie und Geburtshilfe
ThemenbereichVorsorge, Prävention und Kontrazeption
PrüfungManuelle fachliche Prüfung erforderlich
GOÄ-Abrechnung für Anpassung oder Wechsel eines Okklusivpessars zur Kontrazeption

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Passt eine mechanische Barrieremethode individuell an und vermittelt die korrekte Anwendung in Verbindung mit dem vorgesehenen kontrazeptiven Gel. Die Bildgebung umfasst einlegen oder Wechseln eines Okklusivpessars und Ultraschalluntersuchung des betreffenden Organs.

Wann ist sie anwendbar?

Bei Wunsch nach nicht hormoneller, situativ angewendeter Kontrazeption und geeigneter Anatomie; Sitz, Handhabung, Einlagezeit und begrenzter Schutz vor sexuell übertragbaren Infektionen sind zu besprechen. Bei Varianten gilt: Nur tatsächlich erbrachte und dokumentierte Kernleistungen ansetzen: Einlegen oder Wechseln eines Okklusivpessars und Ultraschalluntersuchung des betreffenden Organs.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1KernpositionBeratung – auch mittels Fernsprecher
GOÄ-Nr. 7KernpositionVollständige körperliche Untersuchung mindestens eines der folgenden Organsysteme. Vollständige gynäkologische Untersuchung bei entsprechender Indikation.
GOÄ-Nr. 1090KernpositionEinlegen oder Wechseln eines Okklusivpessars. Einlegen oder Wechseln eines Okklusivpessars mit vollständigem Leistungsinhalt.
GOÄ-Nr. 298Bedingt / alternativEntnahme und gegebenenfalls Aufbereitung von Abstrichmaterial zur mikrobiologischen Untersuchung – gegebenenfalls einschließlich Fixierung. Mikrobiologischer Abstrich nur bei eigenständiger Infektionsindikation.
GOÄ-Nr. 410Bedingt / alternativUltraschalluntersuchung eines Organs. Sonographie eines konkreten Beckenorgans nur bei eigenständiger medizinischer Indikation.
GOÄ-Nr. 403Bedingt / alternativZuschlag zu den sonographischen Leistungen bei transkavitärer Untersuchung. Transkavitärer Zuschlag bei tatsächlich transvaginaler Sonographie.
GOÄ-Nr. 420Bedingt / alternativUltraschalluntersuchung von bis zu drei weiteren Organen im Anschluß an eine der Leistungen nach den Nummern 410 bis 418, je Organ. Je weiteres konkretes Organ, insgesamt höchstens dreimal je Sitzung.
GOÄ-Nr. 75Bedingt / alternativUmfassender Bericht mit Anamnese, Befunden, Beurteilung und ggf. Therapie. Nur bei eigenständigem ausführlichem Bericht.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Weitere Angaben zu den Positionen

GOÄ 403

Bedingte oder alternative Position

Abhängig von mindestens einer Position:
410
417
418
415
GOÄ 420

Bedingte oder alternative Position

Wiederholung:
Max: 3
Abhängig von mindestens einer Position:
410
417
418

Kombinationsregeln und Alternativen

Hinweise zur Kombination

Nr. 1090 ist eine reguläre GOÄ-Ziffer; keine Analogbewertung erforderlich.

Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen

Davon abzugrenzen sind „Einlage oder Wechsel eines Intrauterinpessars mit Ausschluss einer Schwangerschaft und sonographischer Lagekontrolle“ sowie „Hormonelle Kontrazeption – Erstanamnese oder Risikokontrolle mit gynäkologischer, Mamma- und Laborabklärung“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

Anlass, Schwangerschafts- oder Zyklusbezug, untersuchte Organe, Zugangsweg, Befunde und selbständige Behandlungsschritte

GOÄ-Nr. 1: vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 1

GOÄ-Nr. 7: Vollständige gynäkologische Untersuchung bei entsprechender Indikation.

GOÄ-Nr. 1090: Einlegen oder Wechseln eines Okklusivpessars mit vollständigem Leistungsinhalt.

Kontrazeptionswunsch und Beratung

gynäkologischer Befund

Pessargröße/Modell und Sitz

Anwendungsschulung

Zusatzindikation für Abstrich/Sonographie

Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall

1.

GOÄ-Nr. 298 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Mikrobiologischer Abstrich nur bei eigenständiger Infektionsindikation.

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Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.