Peritonsillarabszess – operative Eröffnung, Lokalanästhesie und mikrobiologische …

HNO-Heilkunde · Rachen und Tonsillen – Notfall

AbrechnungsfallPeritonsillarabszess – operative Eröffnung, Lokalanästhesie und mikrobiologische Diagnostik
FachgruppeHNO-Heilkunde
ThemenbereichRachen und Tonsillen – Notfall
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 490 und GOÄ-Nr. 250
GOÄ-Abrechnung für Peritonsillarabszess – operative Eröffnung, Lokalanästhesie und mikrobiologische Diagnostik

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Eröffnet den peritonsillären Eiterherd, stellt den Sekretabfluss her und gewinnt bei therapeutischer Konsequenz Material für die mikrobiologische Untersuchung. Der Eingriff umfasst eröffnung eines Peritonsillarabszesses und Entnahme.

Wann ist sie anwendbar?

Bei klinisch gesichertem Peritonsillarabszess mit einseitiger Vorwölbung, Trismus, kloßiger Sprache oder ausgeprägter Schluckstörung; Atemweg, Ausbreitung, Kreislauf und die Notwendigkeit einer sofortigen Tonsillektomie sind vor dem Eingriff zu beurteilen. Erforderliche Kernleistungen: Eröffnung eines Peritonsillarabszesses und Entnahme; sie müssen tatsächlich erbracht und dokumentiert sein.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1Bedingt / alternativBeratung – auch mittels Fernsprecher. Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.
GOÄ-Nr. 6KernpositionVollständige körperliche Untersuchung eines Organsystems – hier HNO. Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider Ohren/Gehörgänge/Trommelfelle und indirekter Kehlkopfspiegelung; nicht für einen bloßen Teilbefund.
GOÄ-Nr. 490Bedingt / alternativInfiltrationsanästhesie kleiner Bezirke. Nur bei tatsächlicher Infiltrationsanästhesie und nicht als Bestandteil einer umfassenderen Anästhesieleistung.
GOÄ-Nr. 1505KernpositionEröffnung eines Peritonsillarabszesses. Nur bei tatsächlicher vollständiger Eröffnung/Drainage.
GOÄ-Nr. 298KernpositionEntnahme und gegebenenfalls Aufbereitung eines Abstrichs für mikrobiologische Untersuchungen. Nur bei tatsächlich durchgeführter Probenentnahme; die Untersuchung eines echten Fremdlabors rechnet das Labor selbst ab.
GOÄ-Nr. 250Bedingt / alternativVenöse Blutentnahme. Nur bei tatsächlich durchgeführter venöser Blutentnahme.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen

Davon abzugrenzen sind „Peritonsillarabszess – Wiedereröffnung/Nachbehandlung“ sowie „Septumabszess – endoskopische Diagnostik, Inzision und mikrobiologische Sicherung“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

Seite und Organregion, vollständiger Untersuchungsumfang, Messparameter, Befund und gegebenenfalls Operationstechnik

GOÄ-Nr. 6: Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider Ohren/Gehörgänge/Trommelfelle und indirekter Kehlkopfspiegelung; nicht für einen bloßen Teilbefund.

GOÄ-Nr. 1505: Nur bei tatsächlicher vollständiger Eröffnung/Drainage.

GOÄ-Nr. 298: Nur bei tatsächlich durchgeführter Probenentnahme; die Untersuchung eines echten Fremdlabors rechnet das Labor selbst ab.

Seite

Trismus/Schlucken/Atemweg

Inzision/Drainage

Abstrich

Kreislauf/Einweisungsentscheidung

Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall

1.

GOÄ-Nr. 1 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.

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Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.