Welche GOÄ-Ziffern sind für „Peritonsillarabszess – operative Eröffnung, Lokalanästhesie und mikrobiologische Diagnostik“ berechnungsfähig?

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe HNO-Heilkunde für das Thema „Peritonsillarabszess – operative Eröffnung, Lokalanästhesie und mikrobiologische Diagnostik“.

FachgruppeHNO-Heilkunde
ThemenbereichRachen und Tonsillen – Notfall
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 490 und GOÄ-Nr. 250
PrüfmaßstabLeistungsinhalt, Ausschlüsse und Dokumentation einzeln prüfen
GOÄ-Abrechnung für Peritonsillarabszess – operative Eröffnung, Lokalanästhesie und mikrobiologische Diagnostik

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Peritonsillarabszess – operative Eröffnung, Lokalanästhesie und mikrobiologische Diagnostik“ in Betracht?

Für „Peritonsillarabszess – operative Eröffnung, Lokalanästhesie und mikrobiologische Diagnostik“ führt die Kette GOÄ-Nr. 6, GOÄ-Nr. 1505 und GOÄ-Nr. 298 als Kernpositionen. GOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 490 und GOÄ-Nr. 250 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Bei der Abrechnung von „Peritonsillarabszess – operative Eröffnung, Lokalanästhesie und mikrobiologische Diagnostik“ stehen Peritonsillarabszess, Quinsy, Abszess, Inzision, Trismus. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere betroffene HNO-Region, Seitenbezug, vollständiger Funktions- oder Organstatus, eingesetztes Messverfahren und operative Teilschritte maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1Bedingt / alternativNur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.
GOÄ-Nr. 6KernpositionNur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider Ohren/Gehörgänge/Trommelfelle und indirekter Kehlkopfspiegelung; nicht für einen bloßen Teilbefund.
GOÄ-Nr. 490Bedingt / alternativNur bei tatsächlicher Infiltrationsanästhesie und nicht als Bestandteil einer umfassenderen Anästhesieleistung.
GOÄ-Nr. 1505KernpositionNur bei tatsächlicher vollständiger Eröffnung/Drainage.
GOÄ-Nr. 298KernpositionNur bei tatsächlich durchgeführter Probenentnahme; die Untersuchung eines echten Fremdlabors rechnet das Labor selbst ab.
GOÄ-Nr. 250Bedingt / alternativNur bei tatsächlich durchgeführter venöser Blutentnahme.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Wann sind die einzelnen Positionen für „Peritonsillarabszess – operative Eröffnung, Lokalanästhesie und mikrobiologische Diagnostik“ berechnungsfähig?

Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.

GOÄ 1

Bedingte oder alternative Position

Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.

GOÄ 6

Kernposition der Kombination

Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider Ohren/Gehörgänge/Trommelfelle und indirekter Kehlkopfspiegelung; nicht für einen bloßen Teilbefund.

GOÄ 490

Bedingte oder alternative Position

Nur bei tatsächlicher Infiltrationsanästhesie und nicht als Bestandteil einer umfassenderen Anästhesieleistung.

GOÄ 1505

Kernposition der Kombination

Nur bei tatsächlicher vollständiger Eröffnung/Drainage.

GOÄ 298

Kernposition der Kombination

Nur bei tatsächlich durchgeführter Probenentnahme; die Untersuchung eines echten Fremdlabors rechnet das Labor selbst ab.

GOÄ 250

Bedingte oder alternative Position

Nur bei tatsächlich durchgeführter venöser Blutentnahme.

Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Peritonsillarabszess – operative Eröffnung, Lokalanästhesie und mikrobiologische Diagnostik“?

Besondere Dokumentationsvorgaben

Seite
Trismus/Schlucken/Atemweg
Inzision/Drainage
Abstrich
Kreislauf/Einweisungsentscheidung

Wie grenzt sich „Peritonsillarabszess – operative Eröffnung, Lokalanästhesie und mikrobiologische Diagnostik“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?

Dieser Artikel behandelt gezielt „Peritonsillarabszess – operative Eröffnung, Lokalanästhesie und mikrobiologische Diagnostik“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Peritonsillarabszess – Wiedereröffnung/Nachbehandlung“ sowie „Septumabszess – endoskopische Diagnostik, Inzision und mikrobiologische Sicherung“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.

Was sollte für die Abrechnung von „Peritonsillarabszess – operative Eröffnung, Lokalanästhesie und mikrobiologische Diagnostik“ dokumentiert werden?

Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: Peritonsillarabszess, Quinsy, Abszess, Inzision

Seite und Organregion, vollständiger Untersuchungsumfang, Messparameter, Befund und gegebenenfalls Operationstechnik

GOÄ-Nr. 6: Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider Ohren/Gehörgänge/Trommelfelle und indirekter Kehlkopfspiegelung; nicht für einen bloßen Teilbefund.

GOÄ-Nr. 1505: Nur bei tatsächlicher vollständiger Eröffnung/Drainage.

GOÄ-Nr. 298: Nur bei tatsächlich durchgeführter Probenentnahme; die Untersuchung eines echten Fremdlabors rechnet das Labor selbst ab.

Seite

Trismus/Schlucken/Atemweg

Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Peritonsillarabszess – operative Eröffnung, Lokalanästhesie und mikrobiologische Diagnostik“ aussehen?

Dokumentierter Beispielfall

Der Beispielfall dokumentiert „Peritonsillarabszess – operative Eröffnung, Lokalanästhesie und mikrobiologische Diagnostik“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 6 (Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider…); GOÄ-Nr. 1505 (Nur bei tatsächlicher vollständiger Eröffnung/Drainage); GOÄ-Nr. 298 (Nur bei tatsächlich durchgeführter Probenentnahme; die Untersuchung eines echten Fremdlabors rechnet das Labor…). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 1 gilt zusätzlich: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.


Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.

Welche Abrechnungsfehler sollten für „Peritonsillarabszess – operative Eröffnung, Lokalanästhesie und mikrobiologische Diagnostik“ vermieden werden?

1.

Prüfpunkt 1

Orientierende Einzelprüfungen erfüllen nicht automatisch den Umfang einer vollständigen HNO-Funktions- oder Organuntersuchung.


2.

Prüfpunkt 2

GOÄ-Nr. 1 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.


3.

Prüfpunkt 3

Bei „Peritonsillarabszess – operative Eröffnung, Lokalanästhesie und mikrobiologische Diagnostik“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.


4.

Prüfpunkt 4

Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.

Welche HNO-Heilkunde-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?

Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.

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Für „Peritonsillarabszess – operative Eröffnung, Lokalanästhesie und mikrobiologische Diagnostik“ führt die Kette GOÄ-Nr. 6, GOÄ-Nr. 1505 und GOÄ-Nr. 298 als Kernpositionen. GOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 490 und GOÄ-Nr. 250 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 6, GOÄ-Nr. 1505 und GOÄ-Nr. 298. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.

Dieser Artikel behandelt gezielt „Peritonsillarabszess – operative Eröffnung, Lokalanästhesie und mikrobiologische Diagnostik“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Peritonsillarabszess – Wiedereröffnung/Nachbehandlung“ sowie „Septumabszess – endoskopische Diagnostik, Inzision und mikrobiologische Sicherung“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



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