Peritonsillarabszess – Wiedereröffnung/Nachbehandlung
HNO-Heilkunde · Rachen und Tonsillen – Notfall

Zweck und Anwendbarkeit
Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?
Öffnet einen nach vorausgegangener Inzision erneut verschlossenen oder unzureichend drainierten Peritonsillarabszess nach, damit verbliebenes Sekret vollständig abfließen kann. Die Verlaufskontrolle umfasst wiedereröffnung eines Peritonsillarabszesses und Behandlung einer infizierten/nicht primär heilenden Wunde.
Wann ist sie anwendbar?
Nur bei fortbestehender Eiteransammlung oder erneutem Verschluss nach der Erstöffnung; klinischer Verlauf, erneuter Abszessbefund und tatsächlich durchgeführte Nachinzision müssen dokumentiert sein. Bei Varianten gilt: Nur tatsächlich erbrachte und dokumentierte Kernleistungen ansetzen: Wiedereröffnung/Nachbehandlung.
GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen
| Position | Rolle | Entscheidende Voraussetzung |
|---|---|---|
| GOÄ-Nr. 1 | Bedingt / alternativ | Beratung – auch mittels Fernsprecher. Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig. |
| GOÄ-Nr. 6 | Kernposition | Vollständige körperliche Untersuchung eines Organsystems – hier HNO. Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider Ohren/Gehörgänge/Trommelfelle und indirekter Kehlkopfspiegelung; nicht für einen bloßen Teilbefund. |
| GOÄ-Nr. 490 | Bedingt / alternativ | Infiltrationsanästhesie kleiner Bezirke. Nur bei tatsächlicher Infiltrationsanästhesie und nicht als Bestandteil einer umfassenderen Anästhesieleistung. |
| GOÄ-Nr. 1507 | Kernposition | Wiedereröffnung eines Peritonsillarabszesses. Nur bei tatsächlicher Wiedereröffnung eines zuvor eröffneten Abszesses. |
| GOÄ-Nr. 298 | Bedingt / alternativ | Entnahme und gegebenenfalls Aufbereitung eines Abstrichs für mikrobiologische Untersuchungen. Nur bei tatsächlich durchgeführter Probenentnahme; die Untersuchung eines echten Fremdlabors rechnet das Labor selbst ab. |
| GOÄ-Nr. 2006 | Bedingt / alternativ | Behandlung einer infizierten/nicht primär heilenden Wunde. Nur bei eigenständiger pathologischer Wundbehandlung. |
Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.
Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen
Davon abzugrenzen sind „Peritonsillarabszess – operative Eröffnung, Lokalanästhesie und mikrobiologische Diagnostik“ sowie „Furunkel des äußeren Gehörgangs – Spaltung unter Lokalanästhesie“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Dokumentation für diesen Abrechnungsfall
Seite und Organregion, vollständiger Untersuchungsumfang, Messparameter, Befund und gegebenenfalls Operationstechnik
GOÄ-Nr. 6: Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider Ohren/Gehörgänge/Trommelfelle und indirekter Kehlkopfspiegelung; nicht für einen bloßen Teilbefund.
GOÄ-Nr. 1507: Nur bei tatsächlicher Wiedereröffnung eines zuvor eröffneten Abszesses.
Vorbehandlung
Seite
Wiedereröffnung
Sekret/Abstrich
Verlauf
Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall
1.
GOÄ-Nr. 1 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.
Ähnliche Abrechnungsfälle
Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.
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Über den Autor
Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.
