Welche GOÄ-Ziffern sind für „Peritonsillarabszess – Wiedereröffnung/Nachbehandlung“ berechnungsfähig?

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe HNO-Heilkunde für das Thema „Peritonsillarabszess – Wiedereröffnung/Nachbehandlung“.

FachgruppeHNO-Heilkunde
ThemenbereichRachen und Tonsillen – Notfall
KernpositionenGOÄ-Nr. 6 und GOÄ-Nr. 1507
PrüfmaßstabLeistungsinhalt, Ausschlüsse und Dokumentation einzeln prüfen
GOÄ-Abrechnung für Peritonsillarabszess – Wiedereröffnung/Nachbehandlung

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Peritonsillarabszess – Wiedereröffnung/Nachbehandlung“ in Betracht?

Für „Peritonsillarabszess – Wiedereröffnung/Nachbehandlung“ führt die Kette GOÄ-Nr. 6 und GOÄ-Nr. 1507 als Kernpositionen. GOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 490, GOÄ-Nr. 298 und GOÄ-Nr. 2006 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Bei der Abrechnung von „Peritonsillarabszess – Wiedereröffnung/Nachbehandlung“ stehen Peritonsillarabszess, Wiedereröffnung, Drainage, Nachbehandlung, Abszess. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere betroffene HNO-Region, Seitenbezug, vollständiger Funktions- oder Organstatus, eingesetztes Messverfahren und operative Teilschritte maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1Bedingt / alternativNur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.
GOÄ-Nr. 6KernpositionNur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider Ohren/Gehörgänge/Trommelfelle und indirekter Kehlkopfspiegelung; nicht für einen bloßen Teilbefund.
GOÄ-Nr. 490Bedingt / alternativNur bei tatsächlicher Infiltrationsanästhesie und nicht als Bestandteil einer umfassenderen Anästhesieleistung.
GOÄ-Nr. 1507KernpositionNur bei tatsächlicher Wiedereröffnung eines zuvor eröffneten Abszesses.
GOÄ-Nr. 298Bedingt / alternativNur bei tatsächlich durchgeführter Probenentnahme; die Untersuchung eines echten Fremdlabors rechnet das Labor selbst ab.
GOÄ-Nr. 2006Bedingt / alternativNur bei eigenständiger pathologischer Wundbehandlung.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Wann sind die einzelnen Positionen für „Peritonsillarabszess – Wiedereröffnung/Nachbehandlung“ berechnungsfähig?

Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.

GOÄ 1

Bedingte oder alternative Position

Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.

GOÄ 6

Kernposition der Kombination

Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider Ohren/Gehörgänge/Trommelfelle und indirekter Kehlkopfspiegelung; nicht für einen bloßen Teilbefund.

GOÄ 490

Bedingte oder alternative Position

Nur bei tatsächlicher Infiltrationsanästhesie und nicht als Bestandteil einer umfassenderen Anästhesieleistung.

GOÄ 1507

Kernposition der Kombination

Nur bei tatsächlicher Wiedereröffnung eines zuvor eröffneten Abszesses.

GOÄ 298

Bedingte oder alternative Position

Nur bei tatsächlich durchgeführter Probenentnahme; die Untersuchung eines echten Fremdlabors rechnet das Labor selbst ab.

GOÄ 2006

Bedingte oder alternative Position

Nur bei eigenständiger pathologischer Wundbehandlung.

Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Peritonsillarabszess – Wiedereröffnung/Nachbehandlung“?

Besondere Dokumentationsvorgaben

Vorbehandlung
Seite
Wiedereröffnung
Sekret/Abstrich
Verlauf

Wie grenzt sich „Peritonsillarabszess – Wiedereröffnung/Nachbehandlung“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?

Dieser Artikel behandelt gezielt „Peritonsillarabszess – Wiedereröffnung/Nachbehandlung“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Peritonsillarabszess – operative Eröffnung, Lokalanästhesie und mikrobiologische Diagnostik“ sowie „Furunkel des äußeren Gehörgangs – Spaltung unter Lokalanästhesie“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.

Was sollte für die Abrechnung von „Peritonsillarabszess – Wiedereröffnung/Nachbehandlung“ dokumentiert werden?

Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: Peritonsillarabszess, Wiedereröffnung, Drainage, Nachbehandlung

Seite und Organregion, vollständiger Untersuchungsumfang, Messparameter, Befund und gegebenenfalls Operationstechnik

GOÄ-Nr. 6: Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider Ohren/Gehörgänge/Trommelfelle und indirekter Kehlkopfspiegelung; nicht für einen bloßen Teilbefund.

GOÄ-Nr. 1507: Nur bei tatsächlicher Wiedereröffnung eines zuvor eröffneten Abszesses.

Vorbehandlung

Seite

Wiedereröffnung

Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Peritonsillarabszess – Wiedereröffnung/Nachbehandlung“ aussehen?

Dokumentierter Beispielfall

Der Beispielfall dokumentiert „Peritonsillarabszess – Wiedereröffnung/Nachbehandlung“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 6 (Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider…); GOÄ-Nr. 1507 (Nur bei tatsächlicher Wiedereröffnung eines zuvor eröffneten Abszesses). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 1 gilt zusätzlich: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.


Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.

Welche Abrechnungsfehler sollten für „Peritonsillarabszess – Wiedereröffnung/Nachbehandlung“ vermieden werden?

1.

Prüfpunkt 1

Orientierende Einzelprüfungen erfüllen nicht automatisch den Umfang einer vollständigen HNO-Funktions- oder Organuntersuchung.


2.

Prüfpunkt 2

GOÄ-Nr. 1 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.


3.

Prüfpunkt 3

Bei „Peritonsillarabszess – Wiedereröffnung/Nachbehandlung“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.


4.

Prüfpunkt 4

Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.

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Für „Peritonsillarabszess – Wiedereröffnung/Nachbehandlung“ führt die Kette GOÄ-Nr. 6 und GOÄ-Nr. 1507 als Kernpositionen. GOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 490, GOÄ-Nr. 298 und GOÄ-Nr. 2006 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 6 und GOÄ-Nr. 1507. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.

Dieser Artikel behandelt gezielt „Peritonsillarabszess – Wiedereröffnung/Nachbehandlung“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Peritonsillarabszess – operative Eröffnung, Lokalanästhesie und mikrobiologische Diagnostik“ sowie „Furunkel des äußeren Gehörgangs – Spaltung unter Lokalanästhesie“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



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