Peritonsillarabszess – Wiedereröffnung/Nachbehandlung

HNO-Heilkunde · Rachen und Tonsillen – Notfall

FachgruppeHNO-Heilkunde
ThemenbereichRachen und Tonsillen – Notfall
KernpositionenGOÄ-Nr. 6 und GOÄ-Nr. 1507
GOÄ-Abrechnung für Peritonsillarabszess – Wiedereröffnung/Nachbehandlung

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Öffnet einen nach vorausgegangener Inzision erneut verschlossenen oder unzureichend drainierten Peritonsillarabszess nach, damit verbliebenes Sekret vollständig abfließen kann. Die Verlaufskontrolle umfasst wiedereröffnung eines Peritonsillarabszesses und Behandlung einer infizierten/nicht primär heilenden Wunde.

Wann ist sie anwendbar?

Nur bei fortbestehender Eiteransammlung oder erneutem Verschluss nach der Erstöffnung; klinischer Verlauf, erneuter Abszessbefund und tatsächlich durchgeführte Nachinzision müssen dokumentiert sein. Bei Varianten gilt: Nur tatsächlich erbrachte und dokumentierte Kernleistungen ansetzen: Wiedereröffnung/Nachbehandlung.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1Bedingt / alternativBeratung – auch mittels Fernsprecher. Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.
GOÄ-Nr. 6KernpositionVollständige körperliche Untersuchung eines Organsystems – hier HNO. Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider Ohren/Gehörgänge/Trommelfelle und indirekter Kehlkopfspiegelung; nicht für einen bloßen Teilbefund.
GOÄ-Nr. 490Bedingt / alternativInfiltrationsanästhesie kleiner Bezirke. Nur bei tatsächlicher Infiltrationsanästhesie und nicht als Bestandteil einer umfassenderen Anästhesieleistung.
GOÄ-Nr. 1507KernpositionWiedereröffnung eines Peritonsillarabszesses. Nur bei tatsächlicher Wiedereröffnung eines zuvor eröffneten Abszesses.
GOÄ-Nr. 298Bedingt / alternativEntnahme und gegebenenfalls Aufbereitung eines Abstrichs für mikrobiologische Untersuchungen. Nur bei tatsächlich durchgeführter Probenentnahme; die Untersuchung eines echten Fremdlabors rechnet das Labor selbst ab.
GOÄ-Nr. 2006Bedingt / alternativBehandlung einer infizierten/nicht primär heilenden Wunde. Nur bei eigenständiger pathologischer Wundbehandlung.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen

Davon abzugrenzen sind „Peritonsillarabszess – operative Eröffnung, Lokalanästhesie und mikrobiologische Diagnostik“ sowie „Furunkel des äußeren Gehörgangs – Spaltung unter Lokalanästhesie“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

Seite und Organregion, vollständiger Untersuchungsumfang, Messparameter, Befund und gegebenenfalls Operationstechnik

GOÄ-Nr. 6: Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider Ohren/Gehörgänge/Trommelfelle und indirekter Kehlkopfspiegelung; nicht für einen bloßen Teilbefund.

GOÄ-Nr. 1507: Nur bei tatsächlicher Wiedereröffnung eines zuvor eröffneten Abszesses.

Vorbehandlung

Seite

Wiedereröffnung

Sekret/Abstrich

Verlauf

Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall

1.

GOÄ-Nr. 1 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.

Passende GOÄ-Ziffern direkt aus Ihrer Dokumentation finden

Testen Sie die kostenlose GOÄ-KI und erhalten Sie einen nachvollziehbaren Rechnungsvorschlag.

HNO-Heilkunde: GOÄ-Leistungen nachvollziehbar dokumentieren und abrechnen

oder

Kostenlos testen
Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.