Postoperative Nachbehandlung nach Nasen-/Nebenhöhlenoperation

HNO-Heilkunde · Rhinologie – postoperative Behandlung

AbrechnungsfallPostoperative Nachbehandlung nach Nasen-/Nebenhöhlenoperation – Endoskopie, Absaugung, Tamponaden-/Splintentfernung und Wundbehandlung
FachgruppeHNO-Heilkunde
ThemenbereichRhinologie – postoperative Behandlung
KernpositionenGOÄ-Nr. 6 und GOÄ-Nr. 1418
GOÄ-Abrechnung für Postoperative Nachbehandlung nach Nasen-/Nebenhöhlenoperation – Endoskopie, Absaugung, Tamponaden-/Splintentfernung und Wundbehandlung

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Hält nach Nasen- oder Nebenhöhlenoperation den Zugang frei, entfernt Sekret beziehungsweise Tamponaden und erkennt Blutung, Infektion oder Synechien früh. Die Verlaufskontrolle umfasst endoskopie, Absaugung, Tamponaden-/Splintentfernung und Wundbehandlung.

Wann ist sie anwendbar?

In der konkreten postoperativen Heilungsphase bei tatsächlich erforderlicher Endoskopie, Absaugung, Materialentfernung oder Wundbehandlung; Einzelschritte sind zu dokumentieren. Bei Varianten gilt: Nur tatsächlich erbrachte und dokumentierte Kernleistungen ansetzen: Endoskopie, Absaugung, Tamponaden-/Splintentfernung und Wundbehandlung.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1Bedingt / alternativBeratung – auch mittels Fernsprecher. Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.
GOÄ-Nr. 6KernpositionVollständige körperliche Untersuchung eines Organsystems – hier HNO. Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider Ohren/Gehörgänge/Trommelfelle und indirekter Kehlkopfspiegelung; nicht für einen bloßen Teilbefund.
GOÄ-Nr. 1418KernpositionEndoskopische Untersuchung von Nasenhaupthöhlen und/oder Nasenrachenraum. Rigid oder flexibel; Untersuchung kann die Stimmlippen mit umfassen. Nicht neben Nr. 1466.
GOÄ-Nr. 1480Bedingt / alternativAbsaugung aus einer Nasennebenhöhle. Nur bei tatsächlicher selbständiger Absaugung.
GOÄ-Nr. A1427-TAMPON-ENTFERNUNGBedingt / alternativPostoperative Entfernung einer Nasentamponade – analog Nr. 1427. BÄK-Ratgeber; Analogtext und Bezugsnummer angeben.
GOÄ-Nr. A1430-SPLINT-ENTFERNUNGBedingt / alternativPostoperative Entfernung von Septumsplints – analog Nr. 1430. BÄK-Ratgeber; konkrete Leistung beschreiben.
GOÄ-Nr. A1425-MEDIKAMENTENEINLAGEBedingt / alternativAufwendige medikamentöse Naseneinlage – analog Nr. 1425. Nur bei entsprechend aufwendiger, selbständiger Einlage; einmal insgesamt.
GOÄ-Nr. 2006Bedingt / alternativBehandlung einer infizierten/nicht primär heilenden Operationswunde. Je Nasenseite nur bei eigenständigem pathologischem Wundbefund, nicht routinemäßig.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Weitere Angaben zu den Positionen

GOÄ A1427-TAMPON-ENTFERNUNG

Bedingte oder alternative Position

Analog bewertet zu: 1427
GOÄ A1430-SPLINT-ENTFERNUNG

Bedingte oder alternative Position

Analog bewertet zu: 1430
GOÄ A1425-MEDIKAMENTENEINLAGE

Bedingte oder alternative Position

Analog bewertet zu: 1425

Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen

Davon abzugrenzen sind „Postoperative Ohrbehandlung – Entfernung einer Ohrtamponade“ sowie „Adenoide Vegetationen beim Kind – Endoskopie, Hördiagnostik und Adenotomie“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

Seite und Organregion, vollständiger Untersuchungsumfang, Messparameter, Befund und gegebenenfalls Operationstechnik

GOÄ-Nr. 6: Nur bei vollständiger HNO-Untersuchung einschließlich Inspektion von Nase/Nasenhöhle, Rachen, beider Ohren/Gehörgänge/Trommelfelle und indirekter Kehlkopfspiegelung; nicht für einen bloßen Teilbefund.

GOÄ-Nr. 1418: Rigid oder flexibel; Untersuchung kann die Stimmlippen mit umfassen. Nicht neben Nr. 1466.

Operation und postoperativer Tag

Endoskopiebefund

entfernte Tamponade/Splints

Absaugung

Wundheilungsstörung

Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall

1.

GOÄ-Nr. 1 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O nur einmal berechnungsfähig.

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Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.