Welche GOÄ-Ziffern sind für „Postoperative Ohrbehandlung – Entfernung einer Ohrtamponade“ berechnungsfähig?
Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe HNO-Heilkunde für das Thema „Postoperative Ohrbehandlung – Entfernung einer Ohrtamponade“.

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Postoperative Ohrbehandlung – Entfernung einer Ohrtamponade“ in Betracht?
Für „Postoperative Ohrbehandlung – Entfernung einer Ohrtamponade“ führt die Kette GOÄ-Nr. A1569-OHRTAMPONADE als Kernposition. GOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 5 und GOÄ-Nr. 1415 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.
Bei der Abrechnung von „Postoperative Ohrbehandlung – Entfernung einer Ohrtamponade“ stehen Ohrtamponade, Tamponadenentfernung Ohr, Gehörgangstamponade, postoperativ Ohr. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere betroffene HNO-Region, Seitenbezug, vollständiger Funktions- oder Organstatus, eingesetztes Messverfahren und operative Teilschritte maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.
| Position | Rolle | Entscheidende Voraussetzung |
|---|---|---|
| GOÄ-Nr. 1 | Bedingt / alternativ | Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt. |
| GOÄ-Nr. 5 | Bedingt / alternativ | Nur bei eigenständiger Untersuchung. |
| GOÄ-Nr. 1415 | Bedingt / alternativ | Nur als selbständige diagnostische Leistung, nicht bloß als technische Führungshilfe. |
| GOÄ-Nr. A1569-OHRTAMPONADE | Kernposition | Entfernung einer Ohrtamponade – analog Nr. 1569 |
Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.
Wann sind die einzelnen Positionen für „Postoperative Ohrbehandlung – Entfernung einer Ohrtamponade“ berechnungsfähig?
Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.
Bedingte oder alternative Position
Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt.
Bedingte oder alternative Position
Nur bei eigenständiger Untersuchung.
Bedingte oder alternative Position
Nur als selbständige diagnostische Leistung, nicht bloß als technische Führungshilfe.
Kernposition der Kombination
Entfernung einer Ohrtamponade – analog Nr. 1569
Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Postoperative Ohrbehandlung – Entfernung einer Ohrtamponade“?
Hinweise zur Kombination
Besondere Dokumentationsvorgaben
Wie grenzt sich „Postoperative Ohrbehandlung – Entfernung einer Ohrtamponade“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?
Dieser Artikel behandelt gezielt „Postoperative Ohrbehandlung – Entfernung einer Ohrtamponade“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Postoperative Nachbehandlung nach Nasen-/Nebenhöhlenoperation – Endoskopie, Absaugung, Tamponaden-/Splintentfernung und Wundbehandlung“ sowie „Festsitzender Fremdkörper im Gehörgang – aufwendige Entfernung“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.
Was sollte für die Abrechnung von „Postoperative Ohrbehandlung – Entfernung einer Ohrtamponade“ dokumentiert werden?
Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: Ohrtamponade, Tamponadenentfernung Ohr, Gehörgangstamponade, postoperativ Ohr
Seite und Organregion, vollständiger Untersuchungsumfang, Messparameter, Befund und gegebenenfalls Operationstechnik
GOÄ-Nr. A1569-OHRTAMPONADE: Entfernung einer Ohrtamponade – analog Nr. 1569
Operationsbezug
Art und Liegedauer der Tamponade
Seite
Behandlungstag, eigenständige Leistungsschritte und die Zuordnung jeder Position zur tatsächlichen Dokumentation
Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Postoperative Ohrbehandlung – Entfernung einer Ohrtamponade“ aussehen?
Dokumentierter Beispielfall
Der Beispielfall dokumentiert „Postoperative Ohrbehandlung – Entfernung einer Ohrtamponade“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. A1569-OHRTAMPONADE (Entfernung einer Ohrtamponade – analog Nr. 1569). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 1 gilt zusätzlich: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt.
Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.
Welche Abrechnungsfehler sollten für „Postoperative Ohrbehandlung – Entfernung einer Ohrtamponade“ vermieden werden?
1.
Prüfpunkt 1
Orientierende Einzelprüfungen erfüllen nicht automatisch den Umfang einer vollständigen HNO-Funktions- oder Organuntersuchung.
2.
Prüfpunkt 2
GOÄ-Nr. 1 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt.
3.
Prüfpunkt 3
Bei „Postoperative Ohrbehandlung – Entfernung einer Ohrtamponade“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.
4.
Prüfpunkt 4
Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.
Welche HNO-Heilkunde-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?
Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage
Postoperative Nachbehandlung nach Nasen-/Nebenhöhlenoperation – Endoskopie, Absaugung, Tamponaden-/Splintentfernung und Wundbehandlung
Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage
Festsitzender Fremdkörper im Gehörgang – aufwendige Entfernung
Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage
Größerer Gehörgangspolyp – Entfernung
Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage
Nicht festsitzender Fremdkörper im Gehörgang – Entfernung
Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.
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Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. A1569-OHRTAMPONADE. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.
Dieser Artikel behandelt gezielt „Postoperative Ohrbehandlung – Entfernung einer Ohrtamponade“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Postoperative Nachbehandlung nach Nasen-/Nebenhöhlenoperation – Endoskopie, Absaugung, Tamponaden-/Splintentfernung und Wundbehandlung“ sowie „Festsitzender Fremdkörper im Gehörgang – aufwendige Entfernung“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Über den Autor
Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.
