Erörterung bei einschneidender venöser Erkrankung mit Gefäßuntersuchung

Abrechnungshinweise für Phlebologie

FachgruppePhlebologie
KernpositionenGOÄ-Nr. 34 und GOÄ-Nr. 6
GOÄ-Abrechnung für Erörterung bei einschneidender venöser Erkrankung mit Gefäßuntersuchung

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Erklärt Tragweite, Behandlungswege und Langzeitfolgen einer schweren venösen Erkrankung und verbindet sie mit dem individuellen Gefäßbefund. Der Eingriff umfasst erörterung (Dauer mindestens 20 Minuten) der Auswirkungen einer Krankheit auf die Lebensgestaltung in unmittelbarem.

Wann ist sie anwendbar?

Bei neu festgestellter oder erheblich verschlimmerter Erkrankung mit nachhaltiger Lebensveränderung und tatsächlich ausführlichem Gespräch; Routineaufklärung genügt nicht. Erforderliche Kernleistung: Erörterung bei einschneidender venöser Erkrankung mit Gefäßuntersuchung; sie muss tatsächlich erbracht und dokumentiert sein.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 34KernpositionErörterung (Dauer mindestens 20 Minuten) der Auswirkungen einer Krankheit auf die Lebensgestaltung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Feststellung oder erheblichen Verschlimmerung einer nachhaltig lebensverändernden oder lebensbedrohenden Erkrankung - gegebenenfalls einschließlich Planung eines operativen Eingriffs und Abwägung seiner Konsequenzen und Risiken -, einschließlich Beratung - gegebenenfalls unter Einbeziehung von Bezugspersonen -. Mindestens 20 Minuten; nur bei Feststellung oder erheblicher Verschlimmerung einer nachhaltig lebensverändernden oder lebensbedrohenden Erkrankung mit Erörterung ihrer Auswirkungen auf die Lebensgestaltung. Routinemäßige Varizen- oder Antikoagulationsaufklärung genügt nicht. Höchstens zweimal in sechs Monaten; nicht neben Nrn. 1, 3, 4, 15 oder 30.
GOÄ-Nr. 6KernpositionVollständige körperliche Untersuchung mindestens eines der folgenden Organsysteme: alle Augenabschnitte, der gesamte HNO-Bereich, das stomatognathe System, die Nieren und ableitenden Harnwege (bei Männern auch gegebenenfalls einschließlich der männlichen Geschlechtsorgane) oder Untersuchung zur Erhebung eines vollständigen Gefäßstatus - gegebenenfalls einschließlich Dokumentation -. Nur bei vollständig erhobenem Gefäßstatus nach der Leistungslegende, einschließlich der vorgeschriebenen Untersuchung von Arterien und Venen. Eine isolierte Untersuchung der Venen eines Beins genügt nicht. Nicht neben Nrn. 5, 7 oder 8.
GOÄ-Nr. 410Bedingt / alternativUltraschalluntersuchung eines Organs. Eigenständige diagnostische Sonographie: Venen der ersten tatsächlich untersuchten anatomischen Region. Mindestens zwei Ebenen mit Bilddokumentation; tatsächliche Region und Seite in der Rechnung benennen. Reine Katheter-/Nadelführung, Zugangsmarkierung oder kurze technische Kontrolle genügt nicht.
GOÄ-Nr. 420Bedingt / alternativUltraschalluntersuchung von bis zu drei weiteren Organen im Anschluß an eine der Leistungen nach den Nummern 410 bis 418, je Organ. Weitere vollständig untersuchte, anatomisch eigenständige Gefäßregion bzw. weiteres Organ 1; genaue Bezeichnung und Seite dokumentieren. Nur zusätzlich zu Nr. 410; insgesamt höchstens dreimal Nr. 420 je Sitzung, nicht je Vene, Klappe oder beliebigem Gefäßsegment.
GOÄ-Nr. 420Bedingt / alternativUltraschalluntersuchung von bis zu drei weiteren Organen im Anschluß an eine der Leistungen nach den Nummern 410 bis 418, je Organ. Weitere vollständig untersuchte, anatomisch eigenständige Gefäßregion bzw. weiteres Organ 2; genaue Bezeichnung und Seite dokumentieren. Nur zusätzlich zu Nr. 410; insgesamt höchstens dreimal Nr. 420 je Sitzung, nicht je Vene, Klappe oder beliebigem Gefäßsegment.
GOÄ-Nr. 420Bedingt / alternativUltraschalluntersuchung von bis zu drei weiteren Organen im Anschluß an eine der Leistungen nach den Nummern 410 bis 418, je Organ. Weitere vollständig untersuchte, anatomisch eigenständige Gefäßregion bzw. weiteres Organ 3; genaue Bezeichnung und Seite dokumentieren. Nur zusätzlich zu Nr. 410; insgesamt höchstens dreimal Nr. 420 je Sitzung, nicht je Vene, Klappe oder beliebigem Gefäßsegment.
GOÄ-Nr. 401Bedingt / alternativZuschlag zu den sonographischen Leistungen nach den Nummern 410 bis 418 bei zusätzlicher Anwendung des Duplex-Verfahrens -gegebenenfalls einschließlich Farbkodierung -. Nur bei zusätzlichem, dokumentiertem Duplex-Verfahren, gegebenenfalls mit Farbkodierung; nicht allein für B-Bild oder bloßes Einschalten einer Farboption ohne entsprechende Untersuchung. Einmal je Sitzung, Faktor 1,0. Nicht neben Nr. 406, 422–424, 644, 645, 649 oder 1754. Nur zusammen mit tatsächlich erbrachter sonographischer Grundleistung dieser Sitzung.
GOÄ-Nr. 404Bedingt / alternativZuschlag zu doppler-sonographischen Leistungen bei zusätzlicher Frequenzspektrumanalyse - einschließlich graphischer oder Bilddokumentation -. Nur bei zusätzlicher tatsächlich durchgeführter Frequenzspektrumanalyse einschließlich graphischer oder Bilddokumentation, einmal je Sitzung und Faktor 1,0. Nicht neben Nr. 422, 423, 644, 645, 649 oder 1754. Eigenständig dokumentierte Spektralanalyse innerhalb der Gefäßsonographie; nicht bloße Farbdarstellung.
GOÄ-Nr. 75Bedingt / alternativAusführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht (einschließlich Angaben zur Anamnese, zu dem(n) Befund(en), zur epikritischen Bewertung und gegebenenfalls zur Therapie). Eigenständiger ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht mit Anamnese, Befunden und epikritischer Bewertung. Eine einfache Befundmitteilung, OP-Dokumentation, standardisierter Laborbefund oder reine Überweisung genügt nicht.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Weitere Angaben zu den Positionen

GOÄ 34

Kernposition der Kombination

Mindestdauer / Zeitbezug: mindestens 20 Minuten
GOÄ 401

Bedingte oder alternative Position

Hinterlegter Faktor: 1
GOÄ 404

Bedingte oder alternative Position

Hinterlegter Faktor: 1

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

GOÄ-Nummer 34: Erörterung (Dauer mindestens 20 Minuten) der Auswirkungen einer Krankheit auf die Lebensgestaltung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Feststellung oder erheblichen Verschlimmerung einer nachhaltig lebensverändernden oder lebensbedrohenden Erkrankung - gegebenenfalls einschließlich Planung eines operativen Eingriffs und Abwägung seiner Konsequenzen und Risiken -, einschließlich Beratung - gegebenenfalls unter Einbeziehung von Bezugspersonen -; Mindestens 20 Minuten; nur bei Feststellung oder erheblicher Verschlimmerung einer nachhaltig lebensverändernden oder lebensbedrohenden Erkrankung mit Erörterung ihrer Auswirkungen auf die Lebensgestaltung. Routinemäßige Varizen- oder Antikoagulationsaufklärung genügt nicht. Höchstens zweimal in sechs Monaten; nicht neben Nrn. 1, 3, 4, 15 oder 30.; Zeitbezug: mindestens 20 Minuten.

GOÄ-Nummer 6: Vollständige körperliche Untersuchung mindestens eines der folgenden Organsysteme: alle Augenabschnitte, der gesamte HNO-Bereich, das stomatognathe System, die Nieren und ableitenden Harnwege (bei Männern auch gegebenenfalls einschließlich der männlichen Geschlechtsorgane) oder Untersuchung zur Erhebung eines vollständigen Gefäßstatus - gegebenenfalls einschließlich Dokumentation -; Nur bei vollständig erhobenem Gefäßstatus nach der Leistungslegende, einschließlich der vorgeschriebenen Untersuchung von Arterien und Venen. Eine isolierte Untersuchung der Venen eines Beins genügt nicht. Nicht neben Nrn. 5, 7 oder 8..

GOÄ-Nummer 410: Ultraschalluntersuchung eines Organs; Eigenständige diagnostische Sonographie: Venen der ersten tatsächlich untersuchten anatomischen Region. Mindestens zwei Ebenen mit Bilddokumentation; tatsächliche Region und Seite in der Rechnung benennen. Reine Katheter-/Nadelführung, Zugangsmarkierung oder kurze technische Kontrolle genügt nicht..

GOÄ-Nummer 420: Ultraschalluntersuchung von bis zu drei weiteren Organen im Anschluß an eine der Leistungen nach den Nummern 410 bis 418, je Organ; Weitere vollständig untersuchte, anatomisch eigenständige Gefäßregion bzw. weiteres Organ 1; genaue Bezeichnung und Seite dokumentieren. Nur zusätzlich zu Nr. 410; insgesamt höchstens dreimal Nr. 420 je Sitzung, nicht je Vene, Klappe oder beliebigem Gefäßsegment..

GOÄ-Nummer 420: Ultraschalluntersuchung von bis zu drei weiteren Organen im Anschluß an eine der Leistungen nach den Nummern 410 bis 418, je Organ; Weitere vollständig untersuchte, anatomisch eigenständige Gefäßregion bzw. weiteres Organ 2; genaue Bezeichnung und Seite dokumentieren. Nur zusätzlich zu Nr. 410; insgesamt höchstens dreimal Nr. 420 je Sitzung, nicht je Vene, Klappe oder beliebigem Gefäßsegment..

GOÄ-Nummer 420: Ultraschalluntersuchung von bis zu drei weiteren Organen im Anschluß an eine der Leistungen nach den Nummern 410 bis 418, je Organ; Weitere vollständig untersuchte, anatomisch eigenständige Gefäßregion bzw. weiteres Organ 3; genaue Bezeichnung und Seite dokumentieren. Nur zusätzlich zu Nr. 410; insgesamt höchstens dreimal Nr. 420 je Sitzung, nicht je Vene, Klappe oder beliebigem Gefäßsegment..

GOÄ-Nummer 401: Zuschlag zu den sonographischen Leistungen nach den Nummern 410 bis 418 bei zusätzlicher Anwendung des Duplex-Verfahrens -gegebenenfalls einschließlich Farbkodierung -; Nur bei zusätzlichem, dokumentiertem Duplex-Verfahren, gegebenenfalls mit Farbkodierung; nicht allein für B-Bild oder bloßes Einschalten einer Farboption ohne entsprechende Untersuchung. Einmal je Sitzung, Faktor 1,0. Nicht neben Nr. 406, 422–424, 644, 645, 649 oder 1754. Nur zusammen mit tatsächlich erbrachter sonographischer Grundleistung dieser Sitzung..

GOÄ-Nummer 404: Zuschlag zu doppler-sonographischen Leistungen bei zusätzlicher Frequenzspektrumanalyse - einschließlich graphischer oder Bilddokumentation -; Nur bei zusätzlicher tatsächlich durchgeführter Frequenzspektrumanalyse einschließlich graphischer oder Bilddokumentation, einmal je Sitzung und Faktor 1,0. Nicht neben Nr. 422, 423, 644, 645, 649 oder 1754. Eigenständig dokumentierte Spektralanalyse innerhalb der Gefäßsonographie; nicht bloße Farbdarstellung..

GOÄ-Nummer 75: Ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht (einschließlich Angaben zur Anamnese, zu dem(n) Befund(en), zur epikritischen Bewertung und gegebenenfalls zur Therapie); Eigenständiger ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht mit Anamnese, Befunden und epikritischer Bewertung. Eine einfache Befundmitteilung, OP-Dokumentation, standardisierter Laborbefund oder reine Überweisung genügt nicht..

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Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.