Heparinwirkung mit Anti-Xa-Aktivität und bedingter Blutbildkontrolle
Abrechnungshinweise für Phlebologie

Zweck und Anwendbarkeit
Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?
Überwacht Intensität und Sicherheit einer Antikoagulation mit dem zum Wirkstoff passenden Gerinnungs- beziehungsweise Blutbildparameter. Die Verlaufskontrolle umfasst heparin, chromogenes Substrat und Blutbild und Blutbildbestandteile.
Wann ist sie anwendbar?
Bei laufender VKA- oder Heparintherapie entsprechend Wirkstoff, Nierenfunktion, Dosisänderung und klinischem Risiko; ungeeignete Routinetests dürfen nicht als Wirkspiegel interpretiert werden. Bei Varianten gilt: Nur tatsächlich erbrachte und dokumentierte Kernleistungen ansetzen: Heparin, chromogenes Substrat und Blutbild und Blutbildbestandteile.
GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen
| Position | Rolle | Entscheidende Voraussetzung |
|---|---|---|
| GOÄ-Nr. 250 | Kernposition | Blutentnahme mittels Spritze, Kanüle oder Katheter aus der Vene. Tatsächlich als selbständige Leistung erbrachte venöse Blutentnahme mittels Spritze, Kanüle oder Katheter; ein bereits liegender Zugang ist kein genereller GOÄ-Ausschluss. Nicht allein für die Anlage eines Zugangs und nicht für einen bereits in einer anderen Leistung enthaltenen Entnahmeschritt. Einmal je tatsächlicher Entnahme, nicht je Probenröhrchen. Präanalytische Eignung des Entnahmewegs gesondert beachten, insbesondere Kontamination durch Heparin oder Infusionslösung. Analysen nur als eigene Leistungen nach § 4 GOÄ; reine Fremdlaboreinsendung berechtigt nicht zur eigenen Abrechnung der Analysen. |
| GOÄ-Nr. 3945 | Kernposition | Heparin, chromogenes Substrat. Tatsächliche Heparinbestimmung mit chromogenem Substrat, z. B. heparinkalibrierte Anti-Xa-Aktivität. Keine automatische Übertragung dieses direkten Ansatzes auf DOAK-spezifische Spiegel. |
| GOÄ-Nr. 3550 | Bedingt / alternativ | Blutbild und Blutbildbestandteile. Blutbild aus dem bezeichneten Probenmaterial, einschließlich tatsächlich bestimmter Thrombozyten. Nur einmal je Probenmaterial; enthaltene Blutbildbestandteile nicht nochmals einzeln berechnen. |
| GOÄ-Nr. 3605 | Bedingt / alternativ | Partielle Thromboplastinzeit (PTT, aPTT), Einfachbestimmung. Zusätzliche eigenständige aPTT-Fragestellung, keine Routine-Doppelsteuerung desselben Heparins ohne Anlass. |
| GOÄ-Nr. 3585.H1 | Bedingt / alternativ | Kreatinin. Tatsächlich bestimmte Kreatininkonzentration bei eigener Nierenfunktions-/Arzneimittelfragestellung; berechnete eGFR nicht zusätzlich berechnen. H1-Höchstwert beachten. |
Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.
Dokumentation für diesen Abrechnungsfall
GOÄ-Nummer 250: Blutentnahme mittels Spritze, Kanüle oder Katheter aus der Vene; Tatsächlich als selbständige Leistung erbrachte venöse Blutentnahme mittels Spritze, Kanüle oder Katheter; ein bereits liegender Zugang ist kein genereller GOÄ-Ausschluss. Nicht allein für die Anlage eines Zugangs und nicht für einen bereits in einer anderen Leistung enthaltenen Entnahmeschritt. Einmal je tatsächlicher Entnahme, nicht je Probenröhrchen. Präanalytische Eignung des Entnahmewegs gesondert beachten, insbesondere Kontamination durch Heparin oder Infusionslösung. Analysen nur als eigene Leistungen nach § 4 GOÄ; reine Fremdlaboreinsendung berechtigt nicht zur eigenen Abrechnung der Analysen..
GOÄ-Nummer 3945: Heparin, chromogenes Substrat; Tatsächliche Heparinbestimmung mit chromogenem Substrat, z. B. heparinkalibrierte Anti-Xa-Aktivität. Keine automatische Übertragung dieses direkten Ansatzes auf DOAK-spezifische Spiegel..
GOÄ-Nummer 3550: Blutbild und Blutbildbestandteile; Blutbild aus dem bezeichneten Probenmaterial, einschließlich tatsächlich bestimmter Thrombozyten. Nur einmal je Probenmaterial; enthaltene Blutbildbestandteile nicht nochmals einzeln berechnen..
GOÄ-Nummer 3605: Partielle Thromboplastinzeit (PTT, aPTT), Einfachbestimmung; Zusätzliche eigenständige aPTT-Fragestellung, keine Routine-Doppelsteuerung desselben Heparins ohne Anlass..
GOÄ-Nummer 3585.H1: Kreatinin; Tatsächlich bestimmte Kreatininkonzentration bei eigener Nierenfunktions-/Arzneimittelfragestellung; berechnete eGFR nicht zusätzlich berechnen. H1-Höchstwert beachten..
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Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.
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Über den Autor
Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.
