VKA-Verlaufskontrolle mit Quick im Praxis-Vorhaltelabor

Abrechnungshinweise für Phlebologie

FachgruppePhlebologie
KernpositionenGOÄ-Nr. 250 und GOÄ-Nr. 3530
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 3550 und GOÄ-Nr. 3520
GOÄ-Abrechnung für VKA-Verlaufskontrolle mit Quick im Praxis-Vorhaltelabor

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Überwacht Intensität und Sicherheit einer Antikoagulation mit dem zum Wirkstoff passenden Gerinnungs- beziehungsweise Blutbildparameter. Die Verlaufskontrolle umfasst thromboplastinzeit (TPZ, Quickwert).

Wann ist sie anwendbar?

Bei laufender VKA- oder Heparintherapie entsprechend Wirkstoff, Nierenfunktion, Dosisänderung und klinischem Risiko; ungeeignete Routinetests dürfen nicht als Wirkspiegel interpretiert werden. Erforderliche Kernleistung: Thromboplastinzeit (TPZ, Quickwert); sie muss tatsächlich erbracht und dokumentiert sein. Grenze: Keine Nr. 3607 zusätzlich; INR-Berechnung enthalten.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 250KernpositionBlutentnahme mittels Spritze, Kanüle oder Katheter aus der Vene. Tatsächlich als selbständige Leistung erbrachte venöse Blutentnahme mittels Spritze, Kanüle oder Katheter; ein bereits liegender Zugang ist kein genereller GOÄ-Ausschluss. Nicht allein für die Anlage eines Zugangs und nicht für einen bereits in einer anderen Leistung enthaltenen Entnahmeschritt. Einmal je tatsächlicher Entnahme, nicht je Probenröhrchen. Präanalytische Eignung des Entnahmewegs gesondert beachten, insbesondere Kontamination durch Heparin oder Infusionslösung. Analysen nur als eigene Leistungen nach § 4 GOÄ; reine Fremdlaboreinsendung berechtigt nicht zur eigenen Abrechnung der Analysen.
GOÄ-Nr. 3530KernpositionThromboplastinzeit (TPZ, Quickwert). Nur M-I-Vorhalteleistung in eigener niedergelassener Praxis/unmittelbar beim Patienten innerhalb von vier Stunden; nicht Krankenhaus, Laborgemeinschaft oder Laborarzt. Keine Nr. 3607 zusätzlich; INR-Berechnung enthalten.
GOÄ-Nr. 3550Bedingt / alternativBlutbild und Blutbildbestandteile. Blutbild aus dem bezeichneten Probenmaterial, einschließlich tatsächlich bestimmter Thrombozyten. Nur einmal je Probenmaterial; enthaltene Blutbildbestandteile nicht nochmals einzeln berechnen.
GOÄ-Nr. 3520Bedingt / alternativKreatinin. Kreatinin nur bei eigener indizierter M-I-Vorhaltebestimmung; kein zusätzlicher Ansatz 3585.H1.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

GOÄ-Nummer 250: Blutentnahme mittels Spritze, Kanüle oder Katheter aus der Vene; Tatsächlich als selbständige Leistung erbrachte venöse Blutentnahme mittels Spritze, Kanüle oder Katheter; ein bereits liegender Zugang ist kein genereller GOÄ-Ausschluss. Nicht allein für die Anlage eines Zugangs und nicht für einen bereits in einer anderen Leistung enthaltenen Entnahmeschritt. Einmal je tatsächlicher Entnahme, nicht je Probenröhrchen. Präanalytische Eignung des Entnahmewegs gesondert beachten, insbesondere Kontamination durch Heparin oder Infusionslösung. Analysen nur als eigene Leistungen nach § 4 GOÄ; reine Fremdlaboreinsendung berechtigt nicht zur eigenen Abrechnung der Analysen..

GOÄ-Nummer 3530: Thromboplastinzeit (TPZ, Quickwert); Nur M-I-Vorhalteleistung in eigener niedergelassener Praxis/unmittelbar beim Patienten innerhalb von vier Stunden; nicht Krankenhaus, Laborgemeinschaft oder Laborarzt. Keine Nr. 3607 zusätzlich; INR-Berechnung enthalten..

GOÄ-Nummer 3550: Blutbild und Blutbildbestandteile; Blutbild aus dem bezeichneten Probenmaterial, einschließlich tatsächlich bestimmter Thrombozyten. Nur einmal je Probenmaterial; enthaltene Blutbildbestandteile nicht nochmals einzeln berechnen..

GOÄ-Nummer 3520: Kreatinin; Kreatinin nur bei eigener indizierter M-I-Vorhaltebestimmung; kein zusätzlicher Ansatz 3585.H1..

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Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.