Stationäre alleinige Lysebehandlung von mehr als einer Stunde

Abrechnungshinweise für Phlebologie

FachgruppePhlebologie
KernpositionenGOÄ-Nr. 45 und GOÄ-Nr. 5351
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 204 und GOÄ-Nr. 204
GOÄ-Abrechnung für Stationäre alleinige Lysebehandlung von mehr als einer Stunde

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Löst einen frischen Gefäßthrombus medikamentös auf, um bedrohte Organ- oder Extremitätenperfusion innerhalb eines geeigneten Zeitfensters wiederherzustellen. Die Behandlung umfasst stationäre alleinige Lysebehandlung von mehr als einer Stunde.

Wann ist sie anwendbar?

Bei bildgebend gesichertem akutem thrombotischem Verschluss und erwartbarem Nutzen nach strenger Prüfung von Blutungsrisiko, Zeitfenster und alternativer Intervention. Bei Varianten gilt: Nur tatsächlich erbrachte und dokumentierte Kernleistungen ansetzen: Stationäre alleinige Lysebehandlung von mehr als einer Stunde. Grenze: Einmal je Sitzung nach Abschnitt O I 6.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 45KernpositionVisite im Krankenhaus. Persönliche Visite durch liquidationsberechtigten Krankenhausarzt oder ständigen ärztlichen Vertreter. Keine andere Leistung des Abschnitts B daneben; die zweite Visite ist Nr. 46. Minderung nach § 6a GOÄ beachten.
GOÄ-Nr. 5351KernpositionLysebehandlung, als Einzelbehandlung oder ergänzend zu den Leistungen nach Nummer 2826, 5345 oder 5348 - bei einer Lysedauer von mehr als einer Stunde -. Tatsächlich alleinige Lysebehandlung von mehr als einer Stunde, mit dokumentierter Indikation und Dauer; keine bloße Heparin-/Antikoagulanzieninfusion. Einmal je Sitzung nach Abschnitt O I 6. Dieses Muster bildet den ausdrücklich vorgesehenen Einzeltatbestand ab; eine Kombination mit venöser Rekanalisation nach 5353 ist hier nicht freigegeben. Keine 5352 für Venen und keine zusätzliche Infusionsgebühr für die enthaltene Lysemittelzufuhr.
GOÄ-Nr. 204Bedingt / alternativZirkulärer Verband des Kopfes oder des Rumpfes (auch als Wundverband); stabilisierender Verband des Halses, des Schulter- oder Hüftgelenks oder einer Extremität über mindestens zwei große Gelenke; Schanz'scher Halskrawattenverband; Kompressionsverband. Tatsächlich angelegter qualifizierter Kompressionsverband; kein Pflaster, einfacher Wundverband, bloßes Anziehen oder Verordnen eines Kompressionsstrumpfs. Druck und Ausdehnung nach Befund; relevante Kontraindikationen berücksichtigen. Nicht für jede Materiallage erneut berechnen. Erste tatsächlich versorgte Extremität; Seite und Verbandart dokumentieren.
GOÄ-Nr. 204Bedingt / alternativZirkulärer Verband des Kopfes oder des Rumpfes (auch als Wundverband); stabilisierender Verband des Halses, des Schulter- oder Hüftgelenks oder einer Extremität über mindestens zwei große Gelenke; Schanz'scher Halskrawattenverband; Kompressionsverband. Tatsächlich angelegter qualifizierter Kompressionsverband; kein Pflaster, einfacher Wundverband, bloßes Anziehen oder Verordnen eines Kompressionsstrumpfs. Druck und Ausdehnung nach Befund; relevante Kontraindikationen berücksichtigen. Nicht für jede Materiallage erneut berechnen. Nur wenn zusätzlich auch die andere Extremität einen eigenen medizinisch indizierten Kompressionsverband erhält; andere Seite dokumentieren.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Weitere Angaben zu den Positionen

GOÄ 5351

Kernposition der Kombination

Mindestdauer / Zeitbezug: > 1 Stunde

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

GOÄ-Nummer 45: Visite im Krankenhaus; Persönliche Visite durch liquidationsberechtigten Krankenhausarzt oder ständigen ärztlichen Vertreter. Keine andere Leistung des Abschnitts B daneben; die zweite Visite ist Nr. 46. Minderung nach § 6a GOÄ beachten..

GOÄ-Nummer 5351: Lysebehandlung, als Einzelbehandlung oder ergänzend zu den Leistungen nach Nummer 2826, 5345 oder 5348 - bei einer Lysedauer von mehr als einer Stunde -; Tatsächlich alleinige Lysebehandlung von mehr als einer Stunde, mit dokumentierter Indikation und Dauer; keine bloße Heparin-/Antikoagulanzieninfusion. Einmal je Sitzung nach Abschnitt O I 6. Dieses Muster bildet den ausdrücklich vorgesehenen Einzeltatbestand ab; eine Kombination mit venöser Rekanalisation nach 5353 ist hier nicht freigegeben. Keine 5352 für Venen und keine zusätzliche Infusionsgebühr für die enthaltene Lysemittelzufuhr.; Zeitbezug: > 1 Stunde.

GOÄ-Nummer 204: Zirkulärer Verband des Kopfes oder des Rumpfes (auch als Wundverband); stabilisierender Verband des Halses, des Schulter- oder Hüftgelenks oder einer Extremität über mindestens zwei große Gelenke; Schanz'scher Halskrawattenverband; Kompressionsverband; Tatsächlich angelegter qualifizierter Kompressionsverband; kein Pflaster, einfacher Wundverband, bloßes Anziehen oder Verordnen eines Kompressionsstrumpfs. Druck und Ausdehnung nach Befund; relevante Kontraindikationen berücksichtigen. Nicht für jede Materiallage erneut berechnen. Erste tatsächlich versorgte Extremität; Seite und Verbandart dokumentieren..

GOÄ-Nummer 204: Zirkulärer Verband des Kopfes oder des Rumpfes (auch als Wundverband); stabilisierender Verband des Halses, des Schulter- oder Hüftgelenks oder einer Extremität über mindestens zwei große Gelenke; Schanz'scher Halskrawattenverband; Kompressionsverband; Tatsächlich angelegter qualifizierter Kompressionsverband; kein Pflaster, einfacher Wundverband, bloßes Anziehen oder Verordnen eines Kompressionsstrumpfs. Druck und Ausdehnung nach Befund; relevante Kontraindikationen berücksichtigen. Nicht für jede Materiallage erneut berechnen. Nur wenn zusätzlich auch die andere Extremität einen eigenen medizinisch indizierten Kompressionsverband erhält; andere Seite dokumentieren..

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Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.