Welche GOÄ-Ziffern sind für „Radiusköpfchensubluxation (Chassaignac) – Untersuchung und Einrenkung“ berechnungsfähig?

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Orthopädie für das Thema „Radiusköpfchensubluxation (Chassaignac) – Untersuchung und Einrenkung“.

FachgruppeOrthopädie
ThemenbereichSchulter und Ellenbogen
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. K1, GOÄ-Nr. 5030 und GOÄ-Nr. 5031
PrüfmaßstabLeistungsinhalt, Ausschlüsse und Dokumentation einzeln prüfen
GOÄ-Abrechnung für Radiusköpfchensubluxation (Chassaignac) – Untersuchung und Einrenkung

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Radiusköpfchensubluxation (Chassaignac) – Untersuchung und Einrenkung“ in Betracht?

Für „Radiusköpfchensubluxation (Chassaignac) – Untersuchung und Einrenkung“ führt die Kette GOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 5 und GOÄ-Nr. 2226 als Kernpositionen. GOÄ-Nr. K1, GOÄ-Nr. 5030 und GOÄ-Nr. 5031 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Bei der Abrechnung von „Radiusköpfchensubluxation (Chassaignac) – Untersuchung und Einrenkung“ stehen Chassaignac, Radiusköpfchen, Subluxation, Kind, Pronatio dolorosa. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere betroffene Region und Seite, vollständiger Funktionsstatus, Bildgebung, Injektions- oder Operationsverfahren sowie eigenständige Nachbehandlung maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1KernpositionBeratung – auch mittels Fernsprecher
GOÄ-Nr. 5KernpositionSymptombezogene Untersuchung
GOÄ-Nr. K1Bedingt / alternativKind bis zum vollendeten 4. Lebensjahr; nur neben Nr. 5–8.
GOÄ-Nr. 5030Bedingt / alternativRöntgen des Ellenbogens in zwei Ebenen nur bei medizinischer Indikation tatsächlich durchgeführt.
GOÄ-Nr. 5031Bedingt / alternativErgänzende Ebene(n).
GOÄ-Nr. 2226KernpositionEinrenkung eines eingeklemmten Meniskus, der Subluxation eines Radiusköpfchens (Chassaignac) oder der Luxation eines Sternoklavikulargelenks

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Wann sind die einzelnen Positionen für „Radiusköpfchensubluxation (Chassaignac) – Untersuchung und Einrenkung“ berechnungsfähig?

Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.

GOÄ 1

Kernposition der Kombination

Beratung – auch mittels Fernsprecher

GOÄ 5

Kernposition der Kombination

Symptombezogene Untersuchung

GOÄ K1

Bedingte oder alternative Position

Kind bis zum vollendeten 4. Lebensjahr; nur neben Nr. 5–8.

GOÄ 5030

Bedingte oder alternative Position

Röntgen des Ellenbogens in zwei Ebenen nur bei medizinischer Indikation tatsächlich durchgeführt.

GOÄ 5031

Bedingte oder alternative Position

Ergänzende Ebene(n).

GOÄ 2226

Kernposition der Kombination

Einrenkung eines eingeklemmten Meniskus, der Subluxation eines Radiusköpfchens (Chassaignac) oder der Luxation eines Sternoklavikulargelenks

Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Radiusköpfchensubluxation (Chassaignac) – Untersuchung und Einrenkung“?

Hinweise zur Kombination

Verbände sind Bestandteil der Einrenkungsleistung.

Besondere Dokumentationsvorgaben

Alter, Unfallmechanismus und Seite
klinischer/neurovaskulärer Befund
Einrenkungsmanöver und Ergebnis
gegebenenfalls Röntgenbefund

Wie grenzt sich „Radiusköpfchensubluxation (Chassaignac) – Untersuchung und Einrenkung“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?

Dieser Artikel behandelt gezielt „Radiusköpfchensubluxation (Chassaignac) – Untersuchung und Einrenkung“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Akute Ellenbogenluxation – Untersuchung, Bildgebung und Reposition“ sowie „Akute Schulterluxation – Untersuchung, Bildgebung und geschlossene Reposition“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.

Was sollte für die Abrechnung von „Radiusköpfchensubluxation (Chassaignac) – Untersuchung und Einrenkung“ dokumentiert werden?

Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: Chassaignac, Radiusköpfchen, Subluxation, Kind

Körperregion, Seite, Funktionsbefund, bildgebendes oder therapeutisches Verfahren und selbständige Behandlungsschritte

GOÄ-Nr. 1: vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 1

GOÄ-Nr. 5: vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 5

GOÄ-Nr. 2226: vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 2226

Alter, Unfallmechanismus und Seite

klinischer/neurovaskulärer Befund

Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Radiusköpfchensubluxation (Chassaignac) – Untersuchung und Einrenkung“ aussehen?

Dokumentierter Beispielfall

Der Beispielfall dokumentiert „Radiusköpfchensubluxation (Chassaignac) – Untersuchung und Einrenkung“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 1 (vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 1); GOÄ-Nr. 5 (vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 5); GOÄ-Nr. 2226 (vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 2226). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. K1 gilt zusätzlich: Kind bis zum vollendeten 4. Lebensjahr; nur neben Nr. 5–8.


Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.

Welche Abrechnungsfehler sollten für „Radiusköpfchensubluxation (Chassaignac) – Untersuchung und Einrenkung“ vermieden werden?

1.

Prüfpunkt 1

Teiluntersuchungen, Bildgebung, Injektion und Verband- oder Nachbehandlung dürfen nicht ohne eigenen dokumentierten Leistungsinhalt ergänzt werden.


2.

Prüfpunkt 2

GOÄ-Nr. K1 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Kind bis zum vollendeten 4. Lebensjahr; nur neben Nr. 5–8.


3.

Prüfpunkt 3

Bei „Radiusköpfchensubluxation (Chassaignac) – Untersuchung und Einrenkung“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.


4.

Prüfpunkt 4

Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.

Welche Orthopädie-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?

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Für „Radiusköpfchensubluxation (Chassaignac) – Untersuchung und Einrenkung“ führt die Kette GOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 5 und GOÄ-Nr. 2226 als Kernpositionen. GOÄ-Nr. K1, GOÄ-Nr. 5030 und GOÄ-Nr. 5031 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 5 und GOÄ-Nr. 2226. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.

Dieser Artikel behandelt gezielt „Radiusköpfchensubluxation (Chassaignac) – Untersuchung und Einrenkung“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Akute Ellenbogenluxation – Untersuchung, Bildgebung und Reposition“ sowie „Akute Schulterluxation – Untersuchung, Bildgebung und geschlossene Reposition“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



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