Welche GOÄ-Ziffern sind für „Schultergelenkerguss – Bildgebung und Punktion“ berechnungsfähig?

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Orthopädie für das Thema „Schultergelenkerguss – Bildgebung und Punktion“.

FachgruppeOrthopädie
ThemenbereichSchulter und Ellenbogen
PrüfmaßstabLeistungsinhalt, Ausschlüsse und Dokumentation einzeln prüfen
GOÄ-Abrechnung für Schultergelenkerguss – Bildgebung und Punktion

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Schultergelenkerguss – Bildgebung und Punktion“ in Betracht?

Für „Schultergelenkerguss – Bildgebung und Punktion“ führt die Kette GOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 410 und GOÄ-Nr. 302 als Kernpositionen. GOÄ-Nr. 5, GOÄ-Nr. 7, GOÄ-Nr. 5030, GOÄ-Nr. 5031 und GOÄ-Nr. 75 sowie weitere Positionen kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Bei der Abrechnung von „Schultergelenkerguss – Bildgebung und Punktion“ stehen Schultererguss, Punktion, Synovitis, Arthritis, Schultergelenk. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere betroffene Region und Seite, vollständiger Funktionsstatus, Bildgebung, Injektions- oder Operationsverfahren sowie eigenständige Nachbehandlung maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1KernpositionBeratung – auch mittels Fernsprecher
GOÄ-Nr. 5Bedingt / alternativNur bei symptombezogener Untersuchung.
GOÄ-Nr. 7Bedingt / alternativNur bei vollständiger Untersuchung der Stütz- und Bewegungsorgane.
GOÄ-Nr. 410KernpositionUltraschalluntersuchung eines Organs
GOÄ-Nr. 5030Bedingt / alternativRöntgenaufnahme eines Oberarm-, Unterarm-, Ellenbogen-, Oberschenkel-, Unterschenkel-, Kniegelenks, der ganzen Hand oder des ganzen Fußes, eines Schulter-, Schlüsselbein-, Becken-, Kreuzbein- oder Hüftgelenks in zwei Ebenen
GOÄ-Nr. 5031Bedingt / alternativErgänzende Ebene(n) zu einer Röntgenaufnahme nach GOÄ Nr. 5030
GOÄ-Nr. 302KernpositionPunktion des Schultergelenks.
GOÄ-Nr. 75Bedingt / alternativEigenständiger ausführlicher Bericht.
GOÄ-Nr. 857Bedingt / alternativStandardisierte Schmerz-/Funktionsskala angewendet und ausgewertet.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Wann sind die einzelnen Positionen für „Schultergelenkerguss – Bildgebung und Punktion“ berechnungsfähig?

Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.

GOÄ 1

Kernposition der Kombination

Beratung – auch mittels Fernsprecher

GOÄ 5

Bedingte oder alternative Position

Nur bei symptombezogener Untersuchung.

Abrechnungsalternative: untersuchung
GOÄ 7

Bedingte oder alternative Position

Nur bei vollständiger Untersuchung der Stütz- und Bewegungsorgane.

Abrechnungsalternative: untersuchung
GOÄ 410

Kernposition der Kombination

Ultraschalluntersuchung eines Organs

GOÄ 5030

Bedingte oder alternative Position

Röntgenaufnahme eines Oberarm-, Unterarm-, Ellenbogen-, Oberschenkel-, Unterschenkel-, Kniegelenks, der ganzen Hand oder des ganzen Fußes, eines Schulter-, Schlüsselbein-, Becken-, Kreuzbein- oder Hüftgelenks in zwei Ebenen

GOÄ 5031

Bedingte oder alternative Position

Ergänzende Ebene(n) zu einer Röntgenaufnahme nach GOÄ Nr. 5030

GOÄ 302

Kernposition der Kombination

Punktion des Schultergelenks.

GOÄ 75

Bedingte oder alternative Position

Eigenständiger ausführlicher Bericht.

GOÄ 857

Bedingte oder alternative Position

Standardisierte Schmerz-/Funktionsskala angewendet und ausgewertet.

Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Schultergelenkerguss – Bildgebung und Punktion“?

Hinweise zur Kombination

Injektion, Instillation oder Spülung über denselben Punktionszugang ist Bestandteil der Nr. 302; Nr. 255 hierfür nicht zusätzlich.

Besondere Dokumentationsvorgaben

Seite, Ergussbefund und Indikation
Punktatmenge und -beschaffenheit
gegebenenfalls Materialversand
Bildgebungsbefunde
bei Nr. 857 verwendete Skala und Ergebnis

Auswahlregeln

Group: untersuchung
Choose: at_most_one
Note: Nr. 5 und Nr. 7 sind Alternativen; anhand des dokumentierten Untersuchungsumfangs auswählen.

Wie grenzt sich „Schultergelenkerguss – Bildgebung und Punktion“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?

Dieser Artikel behandelt gezielt „Schultergelenkerguss – Bildgebung und Punktion“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Kniegelenkerguss – Bildgebung, Punktion und Kompressionsverband“ sowie „Olekranonbursitis – Untersuchung, Sonographie und Bursa-Punktion“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.

Was sollte für die Abrechnung von „Schultergelenkerguss – Bildgebung und Punktion“ dokumentiert werden?

Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: Schultererguss, Punktion, Synovitis, Arthritis

Körperregion, Seite, Funktionsbefund, bildgebendes oder therapeutisches Verfahren und selbständige Behandlungsschritte

GOÄ-Nr. 1: vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 1

GOÄ-Nr. 410: vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 410

GOÄ-Nr. 302: Punktion des Schultergelenks.

Seite, Ergussbefund und Indikation

Punktatmenge und -beschaffenheit

Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Schultergelenkerguss – Bildgebung und Punktion“ aussehen?

Dokumentierter Beispielfall

Der Beispielfall dokumentiert „Schultergelenkerguss – Bildgebung und Punktion“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 1 (vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 1); GOÄ-Nr. 410 (vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 410); GOÄ-Nr. 302 (Punktion des Schultergelenks). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 5 gilt zusätzlich: Nur bei symptombezogener Untersuchung.


Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.

Welche Abrechnungsfehler sollten für „Schultergelenkerguss – Bildgebung und Punktion“ vermieden werden?

1.

Prüfpunkt 1

Teiluntersuchungen, Bildgebung, Injektion und Verband- oder Nachbehandlung dürfen nicht ohne eigenen dokumentierten Leistungsinhalt ergänzt werden.


2.

Prüfpunkt 2

GOÄ-Nr. 5 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei symptombezogener Untersuchung.


3.

Prüfpunkt 3

Die für „Schultergelenkerguss – Bildgebung und Punktion“ hinterlegte Auswahl-, Alternativ- oder Begrenzungsregel wird nicht beachtet.


4.

Prüfpunkt 4

Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.

Welche Orthopädie-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?

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Für „Schultergelenkerguss – Bildgebung und Punktion“ führt die Kette GOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 410 und GOÄ-Nr. 302 als Kernpositionen. GOÄ-Nr. 5, GOÄ-Nr. 7, GOÄ-Nr. 5030, GOÄ-Nr. 5031 und GOÄ-Nr. 75 sowie weitere Positionen kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 1, GOÄ-Nr. 410 und GOÄ-Nr. 302. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.

Dieser Artikel behandelt gezielt „Schultergelenkerguss – Bildgebung und Punktion“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Kniegelenkerguss – Bildgebung, Punktion und Kompressionsverband“ sowie „Olekranonbursitis – Untersuchung, Sonographie und Bursa-Punktion“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



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