Welche GOÄ-Ziffern sind für „Skoliose oder Haltungsstörung – klinische, radiologische und lichtoptische Vermessung“ berechnungsfähig?

Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Orthopädie für das Thema „Skoliose oder Haltungsstörung – klinische, radiologische und lichtoptische Vermessung“.

FachgruppeOrthopädie
ThemenbereichWirbelsäule und Neuroorthopädie
KernpositionenGOÄ-Nr. 1
PrüfmaßstabLeistungsinhalt, Ausschlüsse und Dokumentation einzeln prüfen
GOÄ-Abrechnung für Skoliose oder Haltungsstörung – klinische, radiologische und lichtoptische Vermessung

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Skoliose oder Haltungsstörung – klinische, radiologische und lichtoptische Vermessung“ in Betracht?

Für „Skoliose oder Haltungsstörung – klinische, radiologische und lichtoptische Vermessung“ führt die Kette GOÄ-Nr. 1 als Kernposition. GOÄ-Nr. 5, GOÄ-Nr. 7, GOÄ-Nr. A5378, GOÄ-Nr. 5110 und GOÄ-Nr. 5111 sowie weitere Positionen kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Bei der Abrechnung von „Skoliose oder Haltungsstörung – klinische, radiologische und lichtoptische Vermessung“ stehen Skoliose, Haltungsstörung, Rasterstereographie, Wirbelsäulenvermessung, Ganzwirbelsäule. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere betroffene Region und Seite, vollständiger Funktionsstatus, Bildgebung, Injektions- oder Operationsverfahren sowie eigenständige Nachbehandlung maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1KernpositionBeratung – auch mittels Fernsprecher
GOÄ-Nr. 5Bedingt / alternativNur bei symptombezogener Untersuchung.
GOÄ-Nr. 7Bedingt / alternativNur bei vollständiger Untersuchung der Stütz- und Bewegungsorgane.
GOÄ-Nr. A5378Bedingt / alternativLichtoptische 3D-/4D-Wirbelsäulenvermessung mit ärztlicher Auswertung.
GOÄ-Nr. 5110Bedingt / alternativGanzaufnahme der Wirbelsäule tatsächlich durchgeführt.
GOÄ-Nr. 5111Bedingt / alternativErgänzende Aufnahme(n) tatsächlich durchgeführt.
GOÄ-Nr. 75Bedingt / alternativEigenständiger ausführlicher Krankheits- oder Befundbericht.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Wann sind die einzelnen Positionen für „Skoliose oder Haltungsstörung – klinische, radiologische und lichtoptische Vermessung“ berechnungsfähig?

Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.

GOÄ 1

Kernposition der Kombination

Beratung – auch mittels Fernsprecher

GOÄ 5

Bedingte oder alternative Position

Nur bei symptombezogener Untersuchung.

Abrechnungsalternative: untersuchung
GOÄ 7

Bedingte oder alternative Position

Nur bei vollständiger Untersuchung der Stütz- und Bewegungsorgane.

Abrechnungsalternative: untersuchung
GOÄ A5378

Bedingte oder alternative Position

Lichtoptische 3D-/4D-Wirbelsäulenvermessung mit ärztlicher Auswertung.

Analog bewertet zu: 5378
GOÄ 5110

Bedingte oder alternative Position

Ganzaufnahme der Wirbelsäule tatsächlich durchgeführt.

GOÄ 5111

Bedingte oder alternative Position

Ergänzende Aufnahme(n) tatsächlich durchgeführt.

Wiederholung:
Max: 2
GOÄ 75

Bedingte oder alternative Position

Eigenständiger ausführlicher Krankheits- oder Befundbericht.

Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Skoliose oder Haltungsstörung – klinische, radiologische und lichtoptische Vermessung“?

Hinweise zur Kombination

Bei A5378 Nr. 5377 nicht zusätzlich ansetzen.

Besondere Dokumentationsvorgaben

klinischer Haltungs- und Wirbelsäulenbefund
Messverfahren und Messdaten
ärztliche Auswertung
Röntgenprojektionen und Befund
bei Nr. 75 Anamnese, Befund und Epikrise

Auswahlregeln

Group: untersuchung
Choose: at_most_one
Note: Nr. 5 und Nr. 7 sind Alternativen; anhand des dokumentierten Untersuchungsumfangs auswählen.

Wie grenzt sich „Skoliose oder Haltungsstörung – klinische, radiologische und lichtoptische Vermessung“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?

Dieser Artikel behandelt gezielt „Skoliose oder Haltungsstörung – klinische, radiologische und lichtoptische Vermessung“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „ISG-Syndrom – klinische Abklärung, Sonographie und chirotherapeutischer Eingriff“ sowie „Chronisches muskuloskelettales Schmerzsyndrom – Funktionsdiagnostik und MTT-Eingang“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.

Was sollte für die Abrechnung von „Skoliose oder Haltungsstörung – klinische, radiologische und lichtoptische Vermessung“ dokumentiert werden?

Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: Skoliose, Haltungsstörung, Rasterstereographie, Wirbelsäulenvermessung

Körperregion, Seite, Funktionsbefund, bildgebendes oder therapeutisches Verfahren und selbständige Behandlungsschritte

GOÄ-Nr. 1: vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 1

klinischer Haltungs- und Wirbelsäulenbefund

Messverfahren und Messdaten

ärztliche Auswertung

Behandlungstag, eigenständige Leistungsschritte und die Zuordnung jeder Position zur tatsächlichen Dokumentation

Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Skoliose oder Haltungsstörung – klinische, radiologische und lichtoptische Vermessung“ aussehen?

Dokumentierter Beispielfall

Der Beispielfall dokumentiert „Skoliose oder Haltungsstörung – klinische, radiologische und lichtoptische Vermessung“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 1 (vollständiger Leistungsinhalt der GOÄ-Nr. 1). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 5 gilt zusätzlich: Nur bei symptombezogener Untersuchung.


Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.

Welche Abrechnungsfehler sollten für „Skoliose oder Haltungsstörung – klinische, radiologische und lichtoptische Vermessung“ vermieden werden?

1.

Prüfpunkt 1

Teiluntersuchungen, Bildgebung, Injektion und Verband- oder Nachbehandlung dürfen nicht ohne eigenen dokumentierten Leistungsinhalt ergänzt werden.


2.

Prüfpunkt 2

GOÄ-Nr. 5 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei symptombezogener Untersuchung.


3.

Prüfpunkt 3

Die für „Skoliose oder Haltungsstörung – klinische, radiologische und lichtoptische Vermessung“ hinterlegte Auswahl-, Alternativ- oder Begrenzungsregel wird nicht beachtet.


4.

Prüfpunkt 4

Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.

Welche Orthopädie-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?

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Für „Skoliose oder Haltungsstörung – klinische, radiologische und lichtoptische Vermessung“ führt die Kette GOÄ-Nr. 1 als Kernposition. GOÄ-Nr. 5, GOÄ-Nr. 7, GOÄ-Nr. A5378, GOÄ-Nr. 5110 und GOÄ-Nr. 5111 sowie weitere Positionen kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.

Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 1. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.

Dieser Artikel behandelt gezielt „Skoliose oder Haltungsstörung – klinische, radiologische und lichtoptische Vermessung“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „ISG-Syndrom – klinische Abklärung, Sonographie und chirotherapeutischer Eingriff“ sowie „Chronisches muskuloskelettales Schmerzsyndrom – Funktionsdiagnostik und MTT-Eingang“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Autor des Artikels

Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.



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