Arterielle PTA/Rekanalisation mit intravaskulärer Sonographie

Radiologie · Interventionelle Radiologie – Arterien

FachgruppeRadiologie
ThemenbereichInterventionelle Radiologie – Arterien
KernpositionenGOÄ-Nr. 5345 und GOÄ-Nr. 408
GOÄ-Abrechnung für Arterielle PTA/Rekanalisation mit intravaskulärer Sonographie

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Erweitert oder eröffnet eine hämodynamisch relevante arterielle Engstelle minimalinvasiv und kontrolliert das Ergebnis unmittelbar bildgebend. Die Behandlung umfasst arterielle PTA/Rekanalisation mit intravaskulärer Sonographie.

Wann ist sie anwendbar?

Bei symptomatischer arterieller Stenose oder Okklusion mit passender Anatomie, wenn Nutzen für Perfusion, Organfunktion oder Wundheilung das Interventionsrisiko überwiegt. Erforderliche Kernleistungen: Arterielle PTA/Rekanalisation mit intravaskulärer Sonographie; sie müssen tatsächlich erbracht und dokumentiert sein.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 5345KernpositionPerkutane transluminale Dilatation/Rekanalisation nichtkoronarer Arterien
GOÄ-Nr. 5346Bedingt / alternativZuschlag bei mehr als zwei Arterien
GOÄ-Nr. 5355Bedingt / alternativZusätzliche Gefäßstütze/alternatives Angioplastieverfahren
GOÄ-Nr. 408KernpositionTransluminale Sonographie nach Einbringung eines Gefäßkatheters
GOÄ-Nr. 75Bedingt / alternativAusführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht. Nur bei vollständiger Erfüllung der Leistungslegende mit relevanten anamnestischen Angaben und epikritischer Bewertung; der einfache radiologische Befundbericht ist bereits mit der Bildgebungsleistung abgegolten.
GOÄ-Nr. 1Bedingt / alternativBeratung – auch mittels Fernsprecher. Nur bei eigenständiger medizinischer Beratung, die über die bloße Überprüfung von Indikation und Untersuchungsumfang hinausgeht; neben Leistungen der Abschnitte C–O im Behandlungsfall nur einmal.
GOÄ-Nr. 5Bedingt / alternativSymptombezogene Untersuchung. Nur bei eigenständiger medizinischer Indikation und tatsächlich erbrachter symptombezogener Untersuchung; nicht allein für die routinemäßige radiologische Indikations-/Umfangsprüfung; neben Leistungen der Abschnitte C–O im Behandlungsfall nur einmal.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

GOÄ-Nummer 5345: Perkutane transluminale Dilatation/Rekanalisation nichtkoronarer Arterien.

GOÄ-Nummer 5346: Zuschlag bei mehr als zwei Arterien.

GOÄ-Nummer 5355: Zusätzliche Gefäßstütze/alternatives Angioplastieverfahren.

GOÄ-Nummer 408: Transluminale Sonographie nach Einbringung eines Gefäßkatheters.

GOÄ-Nummer 75: Ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht; Nur bei vollständiger Erfüllung der Leistungslegende mit relevanten anamnestischen Angaben und epikritischer Bewertung; der einfache radiologische Befundbericht ist bereits mit der Bildgebungsleistung abgegolten..

GOÄ-Nummer 1: Beratung – auch mittels Fernsprecher; Nur bei eigenständiger medizinischer Beratung, die über die bloße Überprüfung von Indikation und Untersuchungsumfang hinausgeht; neben Leistungen der Abschnitte C–O im Behandlungsfall nur einmal..

GOÄ-Nummer 5: Symptombezogene Untersuchung; Nur bei eigenständiger medizinischer Indikation und tatsächlich erbrachter symptombezogener Untersuchung; nicht allein für die routinemäßige radiologische Indikations-/Umfangsprüfung; neben Leistungen der Abschnitte C–O im Behandlungsfall nur einmal..

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Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.