Welche GOÄ-Ziffern sind für „Instrumentell zu entfernender Fremdkörper an Hornhaut/Lederhaut“ berechnungsfähig?
Praxisleitfaden zur GOÄ-Abrechnung in der Fachgruppe Augenheilkunde für das Thema „Instrumentell zu entfernender Fremdkörper an Hornhaut/Lederhaut“.

Welche GOÄ-Ziffern kommen für „Instrumentell zu entfernender Fremdkörper an Hornhaut/Lederhaut“ in Betracht?
Für „Instrumentell zu entfernender Fremdkörper an Hornhaut/Lederhaut“ führt die Kette GOÄ-Nr. 1240 und GOÄ-Nr. 1276 als Kernpositionen. GOÄ-Nr. 1 und GOÄ-Nr. 1339 kommen nur bei zusätzlichem oder alternativem Leistungsinhalt in Betracht.
Bei der Abrechnung von „Instrumentell zu entfernender Fremdkörper an Hornhaut/Lederhaut“ stehen Hornhautfremdkörper, instrumentelle Entfernung. Für die Abrechnungsentscheidung sind insbesondere untersuchtes Auge, Ein- oder Beidseitigkeit, Messverfahren, operative Teilschritte und gegenseitige Leistungsausschlüsse maßgeblich. Der Titel der Behandlung ersetzt keinen dieser Leistungsnachweise.
| Position | Rolle | Entscheidende Voraussetzung |
|---|---|---|
| GOÄ-Nr. 1 | Bedingt / alternativ | Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; allgemeine Bestimmungen des Behandlungsfalls beachten. |
| GOÄ-Nr. 1240 | Kernposition | Spaltlampenmikroskopie der vorderen und mittleren Augenabschnitte |
| GOÄ-Nr. 1276 | Kernposition | Instrumentelle Entfernung von Fremdkörpern von Hornhautoberfläche, Lederhaut oder eingebrannten Fremdkörpern |
| GOÄ-Nr. 1339 | Bedingt / alternativ | Nur bei eigenständiger erforderlicher Hornhautabschabung. |
Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.
Wann sind die einzelnen Positionen für „Instrumentell zu entfernender Fremdkörper an Hornhaut/Lederhaut“ berechnungsfähig?
Jede Position ist anhand ihres vollständigen Leistungsinhalts und der konkret hinterlegten Abhängigkeiten zu beurteilen.
Bedingte oder alternative Position
Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; allgemeine Bestimmungen des Behandlungsfalls beachten.
Kernposition der Kombination
Spaltlampenmikroskopie der vorderen und mittleren Augenabschnitte
Kernposition der Kombination
Instrumentelle Entfernung von Fremdkörpern von Hornhautoberfläche, Lederhaut oder eingebrannten Fremdkörpern
Bedingte oder alternative Position
Nur bei eigenständiger erforderlicher Hornhautabschabung.
Welche Abrechnungspfade und Sonderregeln gelten für „Instrumentell zu entfernender Fremdkörper an Hornhaut/Lederhaut“?
Besondere Dokumentationsvorgaben
Wie grenzt sich „Instrumentell zu entfernender Fremdkörper an Hornhaut/Lederhaut“ von ähnlichen Abrechnungsfällen ab?
Dieser Artikel behandelt gezielt „Instrumentell zu entfernender Fremdkörper an Hornhaut/Lederhaut“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Eingespießter Hornhautfremdkörper – präparierende Entfernung“ sowie „Oberflächlicher Fremdkörper an Bindehaut oder Hornhaut – Entfernung“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Entscheidend ist nicht nur die Diagnose oder Behandlungsbezeichnung, sondern welcher Leistungsumfang im konkreten Fall vollständig erbracht wurde.
Was sollte für die Abrechnung von „Instrumentell zu entfernender Fremdkörper an Hornhaut/Lederhaut“ dokumentiert werden?
Behandlungsanlass und konkrete fachliche Fragestellung: Hornhautfremdkörper, instrumentelle Entfernung
Auge beziehungsweise Seite, Mess- oder Operationstechnik, Befund und Umfang jedes selbständigen Teilschritts
GOÄ-Nr. 1240: Spaltlampenmikroskopie der vorderen und mittleren Augenabschnitte
GOÄ-Nr. 1276: Instrumentelle Entfernung von Fremdkörpern von Hornhautoberfläche, Lederhaut oder eingebrannten Fremdkörpern
Tiefe/Lokalisation
Instrument
Restbefund
Wie kann ein konkreter Leistungsablauf für „Instrumentell zu entfernender Fremdkörper an Hornhaut/Lederhaut“ aussehen?
Dokumentierter Beispielfall
Der Beispielfall dokumentiert „Instrumentell zu entfernender Fremdkörper an Hornhaut/Lederhaut“. Vollständig erbracht und getrennt dokumentiert werden GOÄ-Nr. 1240 (Spaltlampenmikroskopie der vorderen und mittleren Augenabschnitte); GOÄ-Nr. 1276 (Instrumentelle Entfernung von Fremdkörpern von Hornhautoberfläche, Lederhaut oder eingebrannten Fremdkörpern). Für die bedingte Position GOÄ-Nr. 1 gilt zusätzlich: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; allgemeine Bestimmungen des Behandlungsfalls beachten.
Aus diesem Ablauf dürfen nur die Positionen übernommen werden, deren Voraussetzungen in der Dokumentation tatsächlich belegt sind.
Welche Abrechnungsfehler sollten für „Instrumentell zu entfernender Fremdkörper an Hornhaut/Lederhaut“ vermieden werden?
1.
Prüfpunkt 1
Ein- und beidseitige Leistungen sowie alternative ophthalmologische Verfahren dürfen nicht ohne Prüfung der jeweiligen Leistungslegende addiert werden.
2.
Prüfpunkt 2
GOÄ-Nr. 1 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; allgemeine Bestimmungen des Behandlungsfalls beachten.
3.
Prüfpunkt 3
Bei „Instrumentell zu entfernender Fremdkörper an Hornhaut/Lederhaut“ werden Kern-, Zusatz- und Alternativpositionen nicht getrennt beurteilt.
4.
Prüfpunkt 4
Die vollständige Ziffernkette wird aus dem Titel übernommen, ohne jede Position und Alternative einzeln zu prüfen.
Welche Augenheilkunde-Abrechnungskombinationen sind fachlich verwandt?
Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage
Eingespießter Hornhautfremdkörper – präparierende Entfernung
Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage
Oberflächlicher Fremdkörper an Bindehaut oder Hornhaut – Entfernung
Verwandter Artikel mit eigener Leistungsfrage
Eisenhaltiger Hornhautfremdkörper mit Rostring – Ausfräsen
Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.
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Als Kernpositionen nennt die Kombination GOÄ-Nr. 1240 und GOÄ-Nr. 1276. Auch diese Positionen sind nur bei vollständig erbrachtem Leistungsinhalt berechnungsfähig.
Dieser Artikel behandelt gezielt „Instrumentell zu entfernender Fremdkörper an Hornhaut/Lederhaut“ und nicht einen allgemeinen Sammelblock dieser Fachgruppe. Davon abzugrenzen sind „Eingespießter Hornhautfremdkörper – präparierende Entfernung“ sowie „Oberflächlicher Fremdkörper an Bindehaut oder Hornhaut – Entfernung“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Nein. Die Kette ist ein strukturiertes Abrechnungsbeispiel. Jede Position, Alternative, Wiederholung und Auslage muss anhand der tatsächlichen Leistung, Dokumentation und Ausschlussbestimmungen geprüft werden.

Über den Autor
Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.
