Instrumentell zu entfernender Fremdkörper an Hornhaut/Lederhaut
Augenheilkunde · Ophthalmologische Notfälle und Trauma

Zweck und Anwendbarkeit
Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?
Entfernt einen oberflächlichen oder festsitzenden Fremdkörper von Bindehaut beziehungsweise Hornhaut und verhindert dadurch anhaltende Reizung, Infektion und stromale Narbenbildung. Der Eingriff umfasst instrumentell zu entfernender Fremdkörper an Hornhaut/Lederhaut.
Wann ist sie anwendbar?
Bei sicher lokalisiertem Fremdkörper ohne Hinweis auf Bulbuspenetration; Spaltlampenbefund, Eversion des Lids und Kontrolle auf Epitheldefekt beziehungsweise Rosthof bestimmen Technik und Nachsorge. Bei Varianten gilt: Nur tatsächlich erbrachte und dokumentierte Kernleistungen ansetzen: Instrumentell zu entfernender Fremdkörper an Hornhaut/Lederhaut.
GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen
| Position | Rolle | Entscheidende Voraussetzung |
|---|---|---|
| GOÄ-Nr. 1 | Bedingt / alternativ | Beratung – auch mittels Fernsprecher. Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; allgemeine Bestimmungen des Behandlungsfalls beachten. |
| GOÄ-Nr. 1240 | Kernposition | Spaltlampenmikroskopie der vorderen und mittleren Augenabschnitte |
| GOÄ-Nr. 1276 | Kernposition | Instrumentelle Entfernung von Fremdkörpern von Hornhautoberfläche, Lederhaut oder eingebrannten Fremdkörpern |
| GOÄ-Nr. 1339 | Bedingt / alternativ | Abschabung der Hornhaut. Nur bei eigenständiger erforderlicher Hornhautabschabung. |
Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.
Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen
Davon abzugrenzen sind „Eingespießter Hornhautfremdkörper – präparierende Entfernung“ sowie „Oberflächlicher Fremdkörper an Bindehaut oder Hornhaut – Entfernung“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.
Dokumentation für diesen Abrechnungsfall
Auge beziehungsweise Seite, Mess- oder Operationstechnik, Befund und Umfang jedes selbständigen Teilschritts
GOÄ-Nr. 1240: Spaltlampenmikroskopie der vorderen und mittleren Augenabschnitte
GOÄ-Nr. 1276: Instrumentelle Entfernung von Fremdkörpern von Hornhautoberfläche, Lederhaut oder eingebrannten Fremdkörpern
Tiefe/Lokalisation
Instrument
Restbefund
Seite
Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall
1.
GOÄ-Nr. 1 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; allgemeine Bestimmungen des Behandlungsfalls beachten.
Ähnliche Abrechnungsfälle
Maßgeblich bleiben die aktuelle GOÄ, der konkrete Behandlungsfall und die vollständige Leistungsdokumentation.
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Über den Autor
Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.
