Instrumentell zu entfernender Fremdkörper an Hornhaut/Lederhaut

Augenheilkunde · Ophthalmologische Notfälle und Trauma

FachgruppeAugenheilkunde
ThemenbereichOphthalmologische Notfälle und Trauma
KernpositionenGOÄ-Nr. 1240 und GOÄ-Nr. 1276
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 1 und GOÄ-Nr. 1339
GOÄ-Abrechnung für Instrumentell zu entfernender Fremdkörper an Hornhaut/Lederhaut

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Entfernt einen oberflächlichen oder festsitzenden Fremdkörper von Bindehaut beziehungsweise Hornhaut und verhindert dadurch anhaltende Reizung, Infektion und stromale Narbenbildung. Der Eingriff umfasst instrumentell zu entfernender Fremdkörper an Hornhaut/Lederhaut.

Wann ist sie anwendbar?

Bei sicher lokalisiertem Fremdkörper ohne Hinweis auf Bulbuspenetration; Spaltlampenbefund, Eversion des Lids und Kontrolle auf Epitheldefekt beziehungsweise Rosthof bestimmen Technik und Nachsorge. Bei Varianten gilt: Nur tatsächlich erbrachte und dokumentierte Kernleistungen ansetzen: Instrumentell zu entfernender Fremdkörper an Hornhaut/Lederhaut.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1Bedingt / alternativBeratung – auch mittels Fernsprecher. Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; allgemeine Bestimmungen des Behandlungsfalls beachten.
GOÄ-Nr. 1240KernpositionSpaltlampenmikroskopie der vorderen und mittleren Augenabschnitte
GOÄ-Nr. 1276KernpositionInstrumentelle Entfernung von Fremdkörpern von Hornhautoberfläche, Lederhaut oder eingebrannten Fremdkörpern
GOÄ-Nr. 1339Bedingt / alternativAbschabung der Hornhaut. Nur bei eigenständiger erforderlicher Hornhautabschabung.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen

Davon abzugrenzen sind „Eingespießter Hornhautfremdkörper – präparierende Entfernung“ sowie „Oberflächlicher Fremdkörper an Bindehaut oder Hornhaut – Entfernung“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

Auge beziehungsweise Seite, Mess- oder Operationstechnik, Befund und Umfang jedes selbständigen Teilschritts

GOÄ-Nr. 1240: Spaltlampenmikroskopie der vorderen und mittleren Augenabschnitte

GOÄ-Nr. 1276: Instrumentelle Entfernung von Fremdkörpern von Hornhautoberfläche, Lederhaut oder eingebrannten Fremdkörpern

Tiefe/Lokalisation

Instrument

Restbefund

Seite

Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall

1.

GOÄ-Nr. 1 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; allgemeine Bestimmungen des Behandlungsfalls beachten.

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Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.