Oberflächlicher Fremdkörper an Bindehaut oder Hornhaut – Entfernung

Augenheilkunde · Ophthalmologische Notfälle und Trauma

FachgruppeAugenheilkunde
ThemenbereichOphthalmologische Notfälle und Trauma
KernpositionenGOÄ-Nr. 1240 und GOÄ-Nr. 1275
Nur bei ZusatzleistungGOÄ-Nr. 1 und GOÄ-Nr. 1252
GOÄ-Abrechnung für Oberflächlicher Fremdkörper an Bindehaut oder Hornhaut – Entfernung

Zweck und Anwendbarkeit

Wofür ist diese Ziffernkette gedacht?

Entfernt einen oberflächlichen oder festsitzenden Fremdkörper von Bindehaut beziehungsweise Hornhaut und verhindert dadurch anhaltende Reizung, Infektion und stromale Narbenbildung. Der Eingriff umfasst entfernung.

Wann ist sie anwendbar?

Bei sicher lokalisiertem Fremdkörper ohne Hinweis auf Bulbuspenetration; Spaltlampenbefund, Eversion des Lids und Kontrolle auf Epitheldefekt beziehungsweise Rosthof bestimmen Technik und Nachsorge. Erforderliche Kernleistungen: Entfernung; sie müssen tatsächlich erbracht und dokumentiert sein.

GOÄ-Ziffern und Voraussetzungen

PositionRolleEntscheidende Voraussetzung
GOÄ-Nr. 1Bedingt / alternativBeratung – auch mittels Fernsprecher. Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; allgemeine Bestimmungen des Behandlungsfalls beachten.
GOÄ-Nr. 1240KernpositionSpaltlampenmikroskopie der vorderen und mittleren Augenabschnitte
GOÄ-Nr. 1275KernpositionEntfernung oberflächlicher Fremdkörper von Bindehaut und/oder Hornhaut
GOÄ-Nr. 1252Bedingt / alternativFotografische Verlaufskontrolle intraokularer Veränderungen mittels Spaltlampenfotografie. Nur bei tatsächlicher fotografischer Dokumentation und Verlaufskontrolle einer Veränderung im Spaltlampenbereich; keine Routineposition.

Wichtig: Die Tabelle beschreibt Entscheidungspunkte, keine automatisch abrechenbare Pauschale.

Abgrenzung zu ähnlichen Abrechnungsfällen

Davon abzugrenzen sind „Eisenhaltiger Hornhautfremdkörper mit Rostring – Ausfräsen“ sowie „Instrumentell zu entfernender Fremdkörper an Hornhaut/Lederhaut“. Diese Themen besitzen einen anderen dokumentierten Leistungsumfang und deshalb jeweils eine eigene Abrechnungsseite.

Dokumentation für diesen Abrechnungsfall

Auge beziehungsweise Seite, Mess- oder Operationstechnik, Befund und Umfang jedes selbständigen Teilschritts

GOÄ-Nr. 1240: Spaltlampenmikroskopie der vorderen und mittleren Augenabschnitte

GOÄ-Nr. 1275: Entfernung oberflächlicher Fremdkörper von Bindehaut und/oder Hornhaut

Art und Lage

Seite

Entfernung

Epitheldefekt

Typische Fehler in diesem Abrechnungsfall

1.

GOÄ-Nr. 1 wird angesetzt, obwohl die konkrete Zusatzvoraussetzung nicht belegt ist: Nur bei eigenständigem Beratungsinhalt; allgemeine Bestimmungen des Behandlungsfalls beachten.

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Über den Autor

Dieser Artikel wurde von unserem Gründer und Geschäftsführer Felix Vogel erstellt. Er beschäftigt sich täglich mit GOÄ-Prozessen, Rechnungsstellung und modernen Alternativen zur klassischen Rechnungsabtretung.