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GOÄ-Ziffer 1277
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GOÄ – 1277
Entfernung von eisenhaltigen eingebrannten Fremdkörpern aus der Hornhaut mit Ausfräsen des Rostringes
Einfachsatz
× 1
8.86 €
Regelhöchstsatz
× 2.3
20.38 €
Höchstsatz
× 3.5
31.01 €
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Mit GOÄ-Ziffer 1277 in 1 Fachrichtung
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Mit GOÄ-Ziffer 1277 in 1 Fachrichtung
Fachlich priorisierte Abrechnungskombinationen mit GOÄ 1277
Augenheilkunde
1 insgesamt- Eisenhaltiger Hornhautfremdkörper mit Rostring – AusfräsenGOÄ 1 · GOÄ 1240 · GOÄ 1277 · GOÄ 1252
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Wichtig:
-
Benachbarte GOÄ-Ziffern im Gebührenverzeichnis
Weitere nahe Ziffern desselben Nummerntyps beziehungsweise angrenzende Einträge des Gebührenverzeichnisses. Die Nachbarschaft ist keine Aussage über eine gemeinsame Berechnungsfähigkeit.
- GOÄ 1276: Instrumentelle Entfernung von Fremdkörpern von der Hornhautoberfl che, aus der Lederhaut und/oder von eingebrannten Fremdkörpern aus der Bindehaut und/oder der Hornhaut
- GOÄ 1278: Entfernung von eingespießten Fremdkörpern aus der Hornhaut mittels Präparation
- GOÄ 1275: Entfernung von oberflächlichen Fremdkörpern von der Bindehaut und/ oder der Hornhaut
- GOÄ 1279: Entfernung von Korneoskleralfäden
- GOÄ 1271: Auswahl und Einprobieren eines künstlichen Auges
- GOÄ 1280: Entfernung von eisenhaltigen Fremdkörpern aus dem Augeninnern mit Hilfe des Magneten – einschließlich Eröffnung des Augapfels
